Gleiches gelte für das im WA liegende Gebäude Voßstraße
Straßenabschnitten bei Führung der Erschließung ausschließlich über die Voßstraße (in den Gutachten „Variante A" genannt), und zwar mit folgenden Konsequenzen:
An dem (zukünftigen) Gebäude Voßstraße 13-15 würden in dieser durch den Bebauungsplan-Entwurf umgesetzten Variante alle drei Kriterien von Ziffer 7.4 TA Lärm für das durch den Bebauungsplan legitimierte Vorhaben erfüllt. In diesem Fall sei vorgesehen, dass die Verkehrsgeräusch-Immissionen durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie möglich zu vermindern seien. Diese Folge ebenso wie die deutlich höheren Verkehrsgeräusch-Immissionen sei weder im Gutachten noch in der Begründung behandelt und abgewogen.
Gleiches gelte für das im WA liegende Gebäude Voßstraße 10-12.
Abwägung:
Der Plangeber hat keine Veranlassung, an den Daten der verkehrstechnischen Untersuchung zu zweifeln, die zudem von allen zuständigen Fachbehörden bestätigt wurden bzw. die von den zuständigen Fachbehörden der Untersuchung zur Verfügung gestellt wurden. Es handelt sich bei der Stellungnahme um eine durch nichts begründete Behauptung.
Der angesprochene Zuschlag für Mehrfachreflektoren (Drefl) ist gemäß den "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen" (RLS-90) zu vergeben. Zitat RLS-90
Ziffer 4.4.1.4.1: "Verläuft ein Fahrstreifen zwischen parallelen, reflektierenden Stützmauern, Lärmschutzwänden oder geschlossenen Hausfassaden (Lückenanteil Der Fall, dass alle drei in Nummer 7.4 der TA Lärm angeführten Kriterien zutreffen, ist im Gutachten behandelt und abgewogen, wenn auch nicht für die Gebäude Voßstraße 13-15 und Voßstraße 10-12, für die rechnerisch ermittelt wurde, dass alle drei Kriterien zusammen eben nicht zutreffen. Selbst wenn die drei Kriterien gemäß Nummer 7.4 der TA Lärm auch für die o. g. Gebäude zutreffen würden, würde sich an den Grundaussagen und Hinweisen des Gutachtens in Bezug auf organisatorische Maßnahmen nichts ändern. Im Übrigen verweist Nummer 7.4 der TA Lärm darauf, dass bei Erfüllung der drei o. g. Kriterien die Geräusche des An204 und Abfahrtverkehrs durch Maßnahmen organisatorischer Art so weit wie möglich vermindert werden sollen. Daraus ergibt sich, dass eine Minderung durch organisatorische Maßnahmen erreicht werden soll, was sich der Regelungsbefugnis des Bebauungsplans allgemein entzieht und allenfalls Gegenstand nachgeordneter Verfahren werden kann. "Nr. 7.4 der TA Lärm ermächtigt weder den Anlagenbetreiber noch die Immissionsschutzbehörden, lärmmindernde Maßnahmen auf öffentlichen Verkehrswegen durchzusetzen, sondern verpflichtet nur den Betreiber, betriebsbezogene organisatorische Maßnahmen durchzuführen." (Beckert/Chotjewitz: TA Lärm. Erich Schmidt 2000). Diese Maßnahmen sollen (nicht müssen) die Geräuschimmissionen des anlagenbezogenen Verkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen soweit wie möglich (d. h. unter Berücksichtigung aller Belange, auch der des Anlagenbetreibers) senken.
Die Ausführungen / Abwägung treffen / trifft auch für die nachfolgenden Stellungnahmen zu.
Gutachten und Begründung haben weiterhin Bestand.
Stellungnahme:
Der Gutachter lege auf S. 31 dar, dass gemäß der TA Lärm maßgebliche SchallImmissionen vor allem von Technikbereichen in den obersten Geschossen der geplanten Gebäude zu erwarten seien, die Aufnahme entsprechender Festsetzungen für die Schallquellen aber weder aus dem Konfliktbewältigungsgebot in rechtlicher Hinsicht erforderlich noch in schalltechnischer Hinsicht möglich sei:
Die erforderliche „Feinsteuerung" könne im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Diese Argumentation begegne erheblichen Bedenken, da bei bereits prognostizierten Richtwertüberschreitungen Geräusche, die von der östlichen Ein- und Ausfahrt ausgehen, später d.h. im Baugenehmigungsverfahren, aller Voraussicht nach nicht mehr abgefangen werden könnten.
Abwägung:
Das Gutachten ist nicht korrekt wiedergegeben. Der Gutachter stellt lediglich fest, dass Geräusche der Haustechnik Teil der relevanten Gewerbeemissionen sind, neben dem an erster Stelle genannten Anlieferungs- und Kundenverkehr in der Tiefgarage. Geräusche der Haustechnik seien vor allem im Dachbereich zu erwarten, könnten aber noch nicht quantifiziert werden. Der Gutachter geht davon aus, dass diese Geräuschquellen durch technische Maßnahmen („Schalldämpfer, Einhausen, Schall abschirmende Attiken") minimiert werden können, so dass sie nicht mehr nennenswert zum Gesamt-Lärmpegel beitragen.
Zutreffend ist die Annahme des Gutachters, dass insoweit Festsetzungen nicht geboten und möglich sind, denn die Beschaffenheit von haustechnischen Anlagen ist keine bauplanungsrechtliche Frage.
Stellungnahme:
Weiter vermute der Gutachter im Verhältnis der Bebauungspläne I-15a und I-202b eine sog. Gemengelage i.S.d. Ziffer 6.7 TA Lärm, was angesichts des intendierten hohen Wohnanteils im hier fraglichen Bebauungsgebiet, der überdies zur Voßstraße hin konzentriert werden soll, fraglich erscheine. Aus dieser zweifelhaften Hypothese im Übrigen darauf zu schließen, dass gegenüber dem Bebauungsplangebiet I-15b deswegen im allgemeinen Wohngebiet (WA) des Bebauungsplans I-202b höhere Immissions-Richtwerte gerechtfertigt seien als grundsätzlich bei WA, lässt sich mit den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen der Planabwägung nicht in Einklang bringen (vgl. Söfker, in: Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand: 01.10.2008, Lf. 86 (12/2007), § 1 Rn. 239-243). Abwägung:
Der Begriff Gemengelage ist nicht eindeutig. Planungsrechtlich bezeichnet er Fälle, in denen Gebiete mit vorgefundener heterogener Nutzung überplant werden sollen; hierauf bezieht sich die vom Einwender genannte Literaturstelle. Darum geht es vorliegend nicht, denn es werden keine vorhandenen Nutzungen überplant.
Immissionsschutzrechtlich versteht man unter einer Gemengelage das Nebeneinander unterschiedlich lärmempfindlicher Bereiche (Nr. 6.7 TA Lärm). Eine solche Situation liegt hier vor, da im Untersuchungsraum Kerngebiete mit der Zulassung gewerblicher Nutzungen und allgemeine Wohngebiete in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander planungsrechtlich festgesetzt sind (Bebauungspläne I-202b und I-15a sowie zukünftig I-15b). Kerngebiete sind allgemein bezüglich der in ihnen zulässigen Anlagen und Betriebe mit eingeschränkten Gewerbegebieten vergleichbar. Nicht umsonst hat Beiblatt 1 zu DIN 18 005-1 Kerngebiete bezüglich der Schutzwürdigkeit Gewerbegebieten gleich gestellt, d. h. für beide Baugebiete sind die selben schalltechnischen Orientierungswerte für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts aufgeführt, was auf die in Kerngebieten allgemein zulässigen Anlagen und die hohe bauliche Verdichtung zurückzuführen ist. Im Kerngebiet des Bebauungsplans I-202b sind außer Vergnügungsstätten und Tankstellen alle gemäß § 7 Abs. (1) und (2) BauNVO zulässigen Nutzungen zulässig, insbesondere auch sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe. In der Teilfläche MK A des Kerngebietes im Bebauungsplan I-15a sind dabei sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe wenigstens ausnahmsweise zugelassen. Damit ergibt sich für die beiderseits der Gertrud-Kolmar-Straße im Bebauungsplan I-202b festgesetzten allgemeinen Wohngebiete planungsrechtlich eine Nachbarschaft, in der durchaus nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind und damit eine Gemengelage im immissionsschutzrechtlichen Sinn.
Planungsrechtlich ist eine solche Situation im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung des Gebotes der Konfliktbewältigung zu lösen, wobei der Immissionsschutz nur einer von vielen Belangen ist. Die Abwägung in der Begründung wird hinsichtlich der Gemengelage entsprechend der hier vorgetragenen Argumentation punktuell ergänzt, was aber das Abwägungsergebnis insgesamt nicht beeinflusst Stellungnahme:
Die im Rahmen der für die Abwägung für wichtig gehaltenen Aussage an den Anfang gestellte Annahme auf S. 57 der schalltechnischen Untersuchung, die im „Basement" vorgesehene Anlieferung sei für die Nachbarschaft „bezüglich der Anordnung unproblematisch" und setze planerisch „eine aus der Sicht des Lärmschutzes günstige Konstellation" um, sei nicht haltbar.
Abwägung:
Die Formulierungen „bezüglich der Anordnung unproblematisch" und „eine aus der Sicht des Lärmschutzes günstige Konstellation" beziehen sich auf mögliche andere Standorte der Anlieferung (z. B. im Freien oder in Räumen mit Toren zur Voßstraße hin). Dass Anlieferungszonen im unterirdischen Bereich eines Gebäudes und nicht im Freien oder in Räumen mit Toren zur Voßstraße hin aus der Sicht des Lärmschutzes günstiger sind, ist leicht nachvollziehbar und bedarf keiner weiteren Begründung. Im Übrigen wurde eine Anlieferung aus dem öffentlichen Straßenraum (von der Voßstraße her) von der zuständigen Behörde abgelehnt. Dadurch kommt es insbesondere auch für das planungsrechtlich mögliche Gebäude Voßstraße 13zu einer Verringerung der gemäß TA Lärm rechnerisch zu erwartenden gewerblichen Geräuschimmissionen (s. auch 1. Ergänzung zum Lärm- und Luftschadstoffgutachten).
Die Abwägung wird nicht geändert.
Stellungnahme:
Der Gutachter stelle auf S. 57 fest, dass die „betrachteten Geräuschquellen nachts (...) ausschließlich Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgelände und damit als ortsüblich einzustufen" seien.