Grundschule

Oberschulen ist das Schülerpersonalblatt zu übersenden. Bei einem Wechsel von einer allgemein bildenden Schule auf eine berufsbildende Oberschule ist der aufnehmenden Schule der Stand der Schullaufbahn mitzuteilen; der Schülerbogen ist ihr nur auf Verlangen zur Einsichtnahme zu übersenden.

Schulen ist das Schülerpersonalblatt zu übersenden. Bei einem Wechsel von einer allgemein bildenden Schule auf eine berufliche Schule ist der aufnehmenden Schule der Stand der Schullaufbahn mitzuteilen; der Schülerbogen ist ihr nur auf Verlangen zur Einsichtnahme zu übersenden.

§ 11 Aufbewahrungsfristen § 11 Aufbewahrungsfristen

(3) Die Empfehlung zum Schulanfang wird nur bis zum Ende der Klassenstufe 6, das Gutachten für den Übergang in die Oberschule bis zum Ende der Klassenstufe 10 aufbewahrt.

(3) Die Bildungsgangempfehlung oder die Förderprognose und die Dokumentation des Beratungsgespräches in der Grundschule wird bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 aufbewahrt.

(2) Datenverarbeitungsgeräte, welche zur Verarbeitung der in § 64a Absatz 2 Satz 1 des Schulgesetzes genannten Daten in der automatisierten Schülerdatei verwendet werden, dürfen nicht für Lehrzwecke verwendet werden. Diese Datenverarbeitungsgeräte sind von den Lehrzwecken dienenden Geräten getrennt zu halten.

Eine Datenübermittlung zwischen diesen Geräten ist nicht zulässig.

(3) Zur Sicherstellung, dass die in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes genannten Daten außerhalb der einzelnen Schule nur in nichtpersonalisierter aggregierter Form verarbeitet werden können, sind diese Daten in der jeweiligen Schule durch eine spezielle Softwarekomponente, welche von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gestellt wird, in diese Form zu bringen. Die Übermittlung der in § 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 bis 15 des Schulgesetzes genannten Daten an die für die Statistik zuständige Organisationseinheit erfolgt gesondert als eigenständige Teildatei. Eine Zusammenfüh13 rung dieser Teildatei mit den in der automatisierten Schülerdatei gespeicherten Daten darf nicht erfolgen. die sich aus den Ein- und Umschulanträgen ergebenden Erst-, Zweit- und Drittwünsche und

2. Daten über die Schülerin oder den Schüler, nach welchen im Fall eines Überschreitens der Aufnahmekapazität der Schule gemäß §§ 17a Absatz 5, 55 a, 56 und 57 des Schulgesetzes eine Auswahlentscheidung getroffen werden kann.

(6) Die Angaben über Art und Umfang der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 des Schulgesetzes) beinhalten

1. den Abschluss eines Betreuungsvertrages,

2. die gewählten Module der ergänzenden Betreuung nach § 19 Absatz 6 des Schulgesetzes und § 4a des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung und

3. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von kindbezogenen Personalzuschlägen nach den Zumessungsrichtlinien für Erzieherinnen und Erzieher.

(7) Die Angaben über die Teilnahme an der ärztlichen Schuleingangsuntersuchung, die nichtdeutsche Herkunftssprache sowie die Befreiung von der Zahlung eines Eigenanteils für Lernmittel (§ 64a Absatz 2 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 des Schulgesetzes) beschränken sich auf eine Bejahung oder Verneinung.

(8) Die in der Schülerdatei gespeicherten Daten dürfen bei einem Schulwechsel einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb Berlins von der abgebenden an die aufnehmende Schule übermittelt werden.

(9) Der nach § 16 des Berliner Datenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 16, 54), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 30. November 2007 (GVBl. S. 598) geändert worden ist, in Verbindung mit § 64 Absatz 6 des Schulgesetzes bestehende Auskunftsanspruch der Betroffenen über die Speicherung ihrer Daten in der automatisierten Schülerdatei ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter gegenüber geltend zu machen.

§ 16 (Schulstatistik) § 17 (Schulstatistik)

(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung führt die Schulstatistik.

Der Umfang der schülerbezogenen Erhebungsmerkmale ist auf die nach dieser Verordnung und die nach der Lernmittelverordnung vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2005 (GVBl. S. 137), zulässigerweise zu erhebenden Daten beschränkt.

(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung führt die Schulstatistik als Landesstatistik. Der Umfang der schülerbezogenen Erhebungsmerkmale ist auf die nach dieser Verordnung und die nach der Lernmittelverordnung vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 270), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2005 (GVBl. S. 137), zulässigerweise zu erhebenden Daten beschränkt. Weitere schulund unterrichtsbezogene Einzeldaten können in Statistiken im Verwaltungsvollzug im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesstatistikgesetzes vom 9. Dezember 1992 (GVBl. S. 365), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von den Schulen oder der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung, bei denen oder bei der die Daten anfallen oder vorliegen, geführt werden.

(2) Die Schulen übermitteln der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für statistische Zwecke pro Erhe(2) Die Schulen übermitteln der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung für statistische Zwecke pro Erhe15