Die rechtzeitige Meldung zum Freiversuch ist in geeigneter Form nachzuweisen

Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus

I. Neufassung des Verordnungstextes § 13 Freiversuch:

(1) Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichen Studium spätestens zu der auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters folgenden Prüfungskampagne zur Prüfung und besteht er in dieser Prüfungskampagne die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben folgende Fachsemester, insgesamt aber nicht mehr als vier, unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:

1. Fachsemester, in denen der Prüfling wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund für längere Zeit am Studium gehindert war,

2. bis zu zwei Fachsemester für erhebliche Verzögerungen im Studium als Folge einer schweren Behinderung,

3. ein Fachsemester, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr als gewähltes Mitglied in einem auf Gesetz beruhenden Gremium der Hochschule tätig war,

4. ein Fachsemester, wenn der Prüfling an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat, zwei Fachsemester, wenn er mindestens ein Studienjahr an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und zwei Leistungsnachweise, darunter mindestens einen im ausländischen Recht, erworben hat,

5. ein Fachsemester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt hat,

6. je ein Fachsemester für in das Studium fallende Zeiten des Mutterschutzes,

7. Fachsemester, in denen der Prüfling wegen der Erziehung und Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu drei Jahren das Studium unterbrochen hat,

8. ein Fachsemester für die Teilnahme an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule, wenn der Prüfling hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat. Der Leistungsnachweis, der von einer juristischen Fakultät der Universitäten im Geltungsbereich dieser Verordnung auszustellen oder zu bestätigen ist, muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüflings während dieses Semesters dargestellt hat. Die internationale Verfahrenssimulation darf nicht als weitere Studiums- und/oder Prüfungsleistung geltend gemacht werden.

(3) Die rechtzeitige Meldung zum Freiversuch ist in geeigneter Form nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht geführt, ist die Zulassung zum Freiversuch zu versagen.

(4) Eine erneute Meldung zum Freiversuch ist ausgeschlossen, es sei denn, die in Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 6 genannten Gründe treten nach rechtzeitiger Meldung zum Freiversuch ein und hindern den Prüfling, alle Prüfungsleistungen in der auf die Meldung folgenden Kampagne zu erbringen. Für die erneute Meldung gelten die Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 und Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Absatz 2 bereits unberücksichtigt gebliebene Fachsemester anzurechnen sind.

(5) Verhinderungsgründe nach § 7 können im Freiversuch nicht geltend gemacht werden.

II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften: Berliner Juristenausbildungsgesetz

§ 24:

Verordnungsermächtigung:

(1) Die Senatsverwaltung für Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. das Studium der Pflichtfächer und den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 5 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Deutschen Richtergesetzes), insbesondere

a) die Gegenstände von Lehrveranstaltungen,

b) die Gestaltung der praktischen Studienzeit,

c) die Anrechnung von Studienleistungen in anderen Studiengängen;

2. den Vorbereitungsdienst, insbesondere

a) Voraussetzungen und nähere Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,

b) die inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Erteilung von Zeugnissen,

c) die Anrechnung von Ausbildungszeiten in anderen Ausbildungsgängen,

d) die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazität, Einzelheiten der Auswahl einschließlich der Regelung auf die Wartezeit anrechenbarer Tätigkeiten und Zeiten, das Auswahlverfahren sowie die Verteilung der Ausbildungsplätze auf die Bewerbergruppen;

3. die staatlichen Prüfungen, insbesondere

a) die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere die Frist zur Meldung, den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums und die Vorlage von Zeugnissen,

b) die Gründe für eine Versagung der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere wenn und solange ein anderweitiges Prüfungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland anhängig ist, bei nicht ordnungsgemäßer Meldung oder bei Fristversäumnis,

c) die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, Gründe für eine Versagung der Zulassung bei Fristversäumnis und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung bei Nichtbeendigung des Vorbereitungsdienstes,

d) den Prüfungsstoff und das Prüfungsverfahren, insbesondere Art, Zahl und Zeit der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Teil der Prüfung,

e) die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses, die Berücksichtigung von Leistungen aus Studium und Vorbereitungsdienst und die Erteilung von Zeugnissen,

f) den Rücktritt von den Prüfungen, die Wiederholung nicht bestandener oder nicht vollständig abgelegter Prüfungen,

g) den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung und die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung,

h) die Folgen einer Verhinderung sowie des Fernbleibens von Prüflingen und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüflinge;

4. das Absehen vom Erfordernis einer Hausarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung;

5. das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere

a) die Einsicht in die Prüfungsunterlagen, die Befristung der Geltendmachung von Prüfungsmängeln sowie deren Heilung und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen,

b) seine Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten,

c) die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen;

6. die Erhebung von Gebühren für das Widerspruchsverfahren. Die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.