Beamtenversorgung

Eingaben, Beschwerden und ähnliche Angelegenheit von vorübergehender Bedeutung,

- Prüfungsakten von Auszubildenden und Vorgänge vergleichsweiser untergeordneter Bedeutung. Die Frist betrifft lediglich Verwaltungsvorgänge, die im Unterschied zu Nummer 6 c) eine deutlich geringere personenbezogene Relevanz aufweisen.

e) Aufbewahrungsfrist „2 Jahre"

Der zweijährigen Aufbewahrungsfrist unterliegen im Wesentlichen die zur Kontrolle des Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke. Bei dieser Aufbewahrungsfrist liegt überwiegend die Erwägung des § 2 Absatz 2 Nummer 4 Schriftgutaufbewahrungsgesetz zu Grunde, die Akten hinreichend lange zur Geltendmachung von Ansprüchen oder für verfahrensübergreifende Zwecke zur Verfügung zu haben. Da ein länger andauerndes schützenswertes Interesse von Verfahrensbeteiligten bei den geregelten Sachverhalten nicht besteht, sind diese Fristdauern hier ausreichend aber auch erforderlich.

f) Aufbewahrungsfrist „Keine" Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnissen können unmittelbar nach ihrer Weglegung ausgesondert werden, sofern in ihnen nicht Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren sind.

Die Aufbewahrungsfristen unterliegen entsprechend den Aufbewahrungsfristen der ordentlichen Gerichtsbarkeit dauerhaft einer ständigen Überprüfung im Hinblick darauf, ob sie unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage erforderlich und in ihrer Dauer angemessen sind. Auch aufgrund der knapp bemessenen Lagerkapazitäten werden Anstrengungen unternommen, die Dauer der Aktenaufbewahrung nur so lange wie aus rechtlicher Sicht notwendig zu fassen.

c) Beteiligungen:

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales ist - soweit das Schriftgut der Arbeitsgerichtsbarkeit betroffen ist - an der Erarbeitung der Verordnung beteiligt worden.

B. Rechtsgrundlage: § 2 SchrAG

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine.

D. Gesamtkosten: Keine.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Das Land Brandenburg hat eine entsprechende Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in den Fachgerichtsbarkeiten (FachGer-AufbewahrungsV) erlassen (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II ­ Nr. 35 vom 23. September 2009). Die Verordnung enthält in der Anlage einen weiteren Abschnitt, in dem die Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Finanzgerichtsbarkeit geregelt werden.

F. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen

1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,

2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,

3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,

4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 2 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

2. Landesbeamtengesetz: § 90:

(1) Die Personalakte ist nach ihrem Abschluss von der personalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Die Personalakte ist abgeschlossen,

1. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprüche aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung der Regelaltersgrenze, in den Fällen des § 24 des Beamtenstatusgesetzes und des § 1 in Verbindung mit § 10 des Disziplinargesetzes jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängerinnen oder Versorgungsempfänger nicht mehr vorhanden sind,

2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, mit Ablauf des Todesjahres,

3. wenn nach dem Tod der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden sind, mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverpflichtung entfallen ist.

(2) Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützung, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen für Beihilfezwecke eingereichte Belege einbehalten werden; sie dürfen ausgesondert und vernichtet werden, wenn sie zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Satz 1 gilt nicht für Originalbelege, deren Vorlage vorgeschrieben oder ausdrücklich verlangt worden ist.

(4) Versorgungsakten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet worden ist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebens des Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.

(5) Die Personalakte wird nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist vernichtet. Die Vorschriften des Archivgesetzes des Landes Berlin bleiben unberührt.

3. Berliner Richtergesetz:

§ 7:

Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend.