Börsengesetz

Die Regelung in § 2 Absatz 4 verhindert eine Machtkonzentration innerhalb des Börsenrats und entspricht den Vorgaben von § 13 Absatz 2 Satz 2 des Börsengesetzes. Um eine angemessene Vertretung zu gewährleisten, dürfen Unternehmen mit Doppelstellung nur in der Gruppe wählen, in der sie selbst für eine Wahl bereit stehen.

§ 2 Absatz 5 stellt sicher, dass die in Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 genannten Gruppen auch tatsächlich paritätisch im Börsenrat vertreten sind.

Gleichzeitig wird mit dieser Regelung in Verbindung mit den festgelegten Zahlen der maximal zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter gewährleistet, dass die Grenze des § 12 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes gewahrt bleibt.

3. Zu § 3:

In § 3 Absatz 1 wird klargestellt, dass die Wahlvorschriften für beide Berliner Börsen gelten.

§ 3 Absatz 2 stellt die Einhaltung der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze sicher und trägt § 13 Absatz 1, 1. Halbsatz des Börsengesetzes Rechnung, der eine dreijährige Amtszeit für Börsenratsmitglieder vorsieht.

Absatz 3 konkretisiert die Vorgaben von § 13 Absatz 1, 2. Halbsatz des Börsengesetzes hinsichtlich der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Anlegergemeinschaft gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 4 bzw. § 2 Absatz 2 Nummer 3.

Letztlich wird in Absatz 4 die grundsätzliche Verpflichtung der Börsenratsmitglieder, im Interesse der Börse als Ganzes zu handeln, deklariert.

4. Zu § 4:

Entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Absatz 4 Satz 1 des Börsengesetzes, nach der die Börsenratswahlverordnung die Durchführung der Wahl regeln muss, wird das Wahlverfahren gemäß Absatz 1 in die Verantwortlichkeit eines Wahlausschusses gestellt, der zwar vom Börsenrat berufen wird, seine Tätigkeit aber ansonsten unabhängig im Rahmen des geltenden Rechts ausübt.

Die in Absatz 2 geregelte börsenübliche Bekanntmachung greift die Regelungen der jeweiligen Börsenordnungen auf und nimmt durch den Verweis flexibel Bezug darauf. Die dort genannten Medien erreichen die von der Wahl zum Börsenrat betroffenen Kreise in üblicher Weise.

5. Zu § 5:

Diese Vorschrift setzt § 13 Absatz 1 des Börsengesetzes um.

Absatz 2 regelt die Stimmverteilung entsprechend der Ermächtigungsgrundlage des § 13 Absatz 2 des Börsengesetzes. Die angemessene Vertretung wird dadurch hergestellt, dass jedes wahlberechtigte Unternehmen nur die Vertreterinnen und Vertreter seiner eigenen Gruppe wählen darf. Gleichzeitig wird die Einhaltung der vorgesehenen Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter gewährleistet.

6. Zu § 6:

Die Wählerliste ist das verbindliche Verzeichnis der aktiv Wahlberechtigten der aufgezählten Gruppen. Um Veränderungen besser berücksichtigen zu können, stellt der Wahlausschuss zunächst eine vorläufige Wählerliste im Sinne des § 6 Absatz 1 auf, um nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 die endgültigen Wählerlisten verbindlich festzustellen.

Die Zuweisung der Wahlberechtigten auf die einzelnen Wahlgruppen schafft die Voraussetzungen einer wirksamen Auswahl zwischen unterschiedlichen Kandidatinnen oder Kandidaten und bildet daher das Gegenstück zu § 7 Absatz 2 Satz 1. Absatz 2 setzt § 13 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes um und weist dem Wahlausschuss das Recht zu, die Wahlgruppe bei solchen Unternehmen selbst zu bestimmen, die es versäumt haben, sich innerhalb der gesetzten Frist auf eine von mehreren möglichen Wahlgruppen festzulegen. Diese Regelung unterstreicht die Befugnis des Wahlausschusses, die Börsenratswahl im Sinne des § 3 Absatz 1 dieser Verordnung effektiv durchzuführen.

Die in Absatz 3 vorgesehene Veröffentlichung der Wahllisten und der Einspruchsfristen gegen sie gewährleistet durch die Anwendung des § 4 Absatz 2 eine börsentypische Publizität.

Die in Absatz 4 verankerte Einspruchsfrist erscheint sachgerecht, um einerseits den Einspruchsführerinnen oder Einspruchsführern hinreichende Bedenk- und Bearbeitungszeit zu lassen und andererseits Rechtssicherheit herzustellen. Die Pflicht zur Abhilfe bzw. schriftlichen Abweisung aller Rügen garantiert den gemäß § 19 Absatz 4 des Grundgesetzes gebotenen wirksamen Rechtsschutz.

Die Regelungen des Absatzes 5 entsprechen der verfahrensrechtlichen Notwendigkeit nach verbindlichen Wählerlisten und Stichtagsregelungen. Der in § 5 Absatz 6 genannte Ausschluss des aktiven Wahlrechts gilt nur für die bevorstehende Börsenratswahl.

7. Zu § 7:

Die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen in Absatz 1 durch Veröffentlichung an fünf aufeinanderfolgenden Tagen stellt sicher, dass auch solche Wahlberechtigte erreicht werden, die nur an bestimmten Tagen in der Woche an der Wertpapierbörse anwesend sind. Die Veröffentlichung gewährleistet die erforderliche Transparenz.

Absatz 2 gewährleistet wie auch § 3 Absatz 3 Satz 3, dass tatsächlich eine Auswahl zwischen unterschiedlichen Personen stattfinden kann und regelt das Vorschlagsverfahren. Indem § 7 Absatz 2 Satz 1 als Sollvorschrift ausformuliert ist, ermöglicht die Norm bereits eine flexible Handhabung bei Knappheit an Kandidatinnen oder Kandidaten und trägt den praktischen Bedürfnissen Rechnung.

Die Regelungen des § 7 Absatz 3 - 5 konkretisieren das Vorschlagsverfahren.

Für den Fall, dass Vorschläge der Wahlberechtigten ausbleiben, schafft § 7 Absatz 4 Satz 1 als Notlösung eine Vorschlagsmöglichkeit des Wahlausschusses.

Die Auslegung der Liste der Kandidatinnen oder Kandidaten gewährleistet eine hinreichende Publizität.

Aufgrund der besonderen Bedeutung einer Mehrzahl von Bewerberinnen oder Bewerbern für die demokratische Legitimation des Börsenrates ist eine grundsätzliche Pflicht des Wahlausschusses zur Aufstellung der erforderlichen Vorschläge unverzichtbar. Allerdings ist auch den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, dass nicht immer eine ausreichende Zahl von Bewerbungen vorliegt. Dann darf diese Regelung nicht zur Blockade der Wahl des Börsenrates führen. Aus diesem Grund wurde diese Regelung, abweichend von der bisherigen Fassung, als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Folge ist, dass der Wahlausschuss bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich verpflichtet ist, entsprechende Vorschläge selbst aufzustellen.

Lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände kann er hiervon abweichen.

Der bisherige Absatz 5 ist ersatzlos gestrichen worden. Hiernach konnte ein Wahlberechtigter nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und bei einem Verstoß hiergegen wurde seine Unterschrift auf allen Vorschlägen gestrichen.

Gerade im Interesse einer möglichst pluralistischen Wahl würde diese Regelung zum einen den Regelungen widersprechen, die dies sicherstellen sollen.

Zum andern würde diese Regelung nicht mehr den aktuellen tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Erhaltung einer pluralistischen Wahl gerecht. Die bisherige Regelung hätte als praktische Konsequenz gerade eine Erschwerung des Aufstellens mehrerer Wahlvorschläge gehabt. Da es sich lediglich um Wahlvorschläge handelt, werden die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze durch Unterzeichnung mehrerer Wahlvorschläge durch denselben Wahlberechtigten auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.

Aufgrund der Streichung des bisherigen Absatzes 5 wird der bisherige Absatz 6, inhaltlich unverändert bis auf den Verweis auf § 4 Absatz 2, nunmehr Absatz 5.

8. Zu § 8:

Die in § 8 geregelte Wählbarkeit berücksichtigt die Aufsichtsfunktion, die dem Börsenrat zukommt. Dementsprechend macht die Norm Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung zu Voraussetzungen für das passive Wahlrecht. § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes wird umgesetzt.

9. Zu § 9:

Die Reglung in Absatz 1 betont wiederum das bereits in § 7 Absatz 4 Satz 1 zum Ausdruck kommende Stufenverhältnis zwischen der Selbstrekrutierung der Wahlgruppen und einem ausnahmsweisen Vorschlagsrecht des Wahlausschusses. Auch diese Vorschrift ist nunmehr als Soll-Vorschrift ausgestaltet, die Begründung zu § 7 Absatz 3 - 5 gilt entsprechend. Der Verweis auf § 20 schafft Rechtssicherheit und gewährleistet zugleich eine Kontrolle, dass von den obigen Erfordernissen nicht unbegründet abgewichen wird.

Aufgrund der Möglichkeit, den Wahlvorschlag auf diese Weise zu ergänzen, stellt § 9 Absatz 2 die Publizität im Sinne des § 7 Absatz 5 sicher.