Zur Sicherung des SBahntunnels S21 ist im Grundbuch von Moabit für das Flurstück

Grunddienstbarkeiten

Zur Sicherung des Fernbahntunnels ist im Grundbuch von Moabit für das Flurstück 213

(dienendes Grundstück), Flur 43 am 12. November 2004 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Dienstbarkeiten Nr. 3 und 4) für die DB Netz AG eingetragen worden.

Zur Sicherung des S-Bahntunnels (S-21) ist im Grundbuch von Moabit für das Flurstück 213

(dienendes Grundstück), Flur 43 in 2004 eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die DB Netz AG eingetragen worden.

Die unwiderruflichen Rechte und Pflichten der Grundstücksnutzer sind für Teile des Geltungsbereiches damit privatrechtlich präzise gesichert und beziehen sich nicht nur auf die Tunnelbauwerke selbst, sondern u.a. auch auf die Sicherheitsstreifen. Damit ist für Teile der Kerngebietsflächen bereits heute auch eine privatrechtliche Sicherung aller Belange der DBAG gewährleistet.

Die Eintragung einer solchen Dienstbarkeit für die S-Bahn ist auch für die übrigen von Planfeststellung betroffenen Kerngebietsflächen vorgesehen und erfolgt in geübter Praxis nach Fertigstellung; ein mit der DBAG abgestimmter Wortlaut liegt vor.

Planfeststellung der Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich

Für den Bau der Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich wurde ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 18 AEG, 17 FStrG, 28 PBefG in Verbindung mit § 78 VwVfG durchgeführt.

Aufgrund der Entscheidung für das sogenannte Pilzkonzept und der Planung der Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich (VZB) ist das historisch gewachsene Netz der Radialstrecken wiederhergestellt und durch eine leistungsfähige, unterirdische Nord-SüdVerbindung ergänzt worden. In diesem Kontext hat der Hauptbahnhof als Kreuzungsbahnhof eine große Bedeutung als Umsteige- und Zielbahnhof für den Fern-, Regional- und Nahverkehr erlangt.

Das Planfeststellungsverfahren für die Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich wurde mit Beschluss von 12. September 1995 abgeschlossen. Planfestgestellt wurden sowohl die unterirdischen Anlagen der Fern- und Regionalbahn, der U-Bahn einschließlich der unter beschriebenen oberirdischen Baulichkeiten als auch der an den Geltungsbereich des Bebauungsplans II-201c angrenzende Abschnitt der B 96 sowie ein Abschnitt der Invalidenstraße.

Ferner unterliegt ein Rettungsplatz für die Fernbahn, der sich zwischen den oberirdischen Rettungstreppenhäusern erstreckt, der Planfeststellung. Der Rettungsplatz hat seine Zufahrt über die Invalidenstraße.

Das Fachplanungsrecht wird im Bebauungsplan durch nachrichtliche Übernahmen (zeichnerisch und textlich) berücksichtigt.

Folgende Änderungen gegenüber der Planfeststellung hinsichtlich der Erschließungskonzeption des Bahnhofes wurden aufgrund landesplanerischer städtebaulicher und straßenverkehrlicher Zielvorgaben nicht als Folgemaßnahmen eines Eisenbahnvorhabens durch das Eisenbahnbundesamt gewertet und sollen somit nicht durch Planfeststellung, sondern im Zuge der Bauleitplanung rechtlich gesichert werden.

Dies gilt für die Änderungen der Planfeststellung bezüglich der

· Straßenbreite der Invalidenstraße

· Anbindung der Heidestraße an die Invalidenstraße in untergeordneter Funktion

· Ausbildung eines Vollknotens im Bereich der Tunnelausfahrt B 96/Invalidenstraße einschließlich der Begleitfahrbahnen B 96 (Minna-Cauer-Straße).

Nach rechtsgutachterlicher Einschätzung im Auftrage der damaligen Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr vom 6. Oktober 1996 und nach Abstimmung zwischen den zuständigen Stellen sollen diese Änderungen rechtlich durch den Bebauungsplan im Zuge einer „Planung im Verbund" vorgenommen werden. Die erforderliche ausdrückliche Zustimmung des Eisenbahn-Bundesamtes hierfür setzte ein „gleichwertiges Konzept" voraus und wurde im Rahmen der eingeschränkten Beteiligung des Bebauungsplans II-201b mit Schreiben vom 25. Januar 2000 vom Eisenbahnbundesamt erteilt.

Zur Regelung dieses Sachverhaltes war die Ausdehnung des Geltungsbereiches des damaligen Bebauungsplans II-201 im Knotenbereich der Invalidenstraße/Lehrter Straße, Heidestraße/B 96 sowie für die nördliche und südliche Straßenbegrenzungslinie der jetzigen Minna-Cauer-Straße erforderlich.

Planfeststellung für die S-Bahn (S21)

Der Bau der S-Bahn S 21 (Nordanbindung) vom Nordring zum Potsdamer Platz wurde durch Senatsbeschluss vom 28. September 1999 beschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss für den ersten betriebsfähigen Bauabschnitt vom Hauptbahnhof zum Nordring wurde von der Außenstelle Berlin des Eisenbahn-Bundesamtes am 17. Februar 2005 gefasst. Die Planfeststellung für das Bauvorhaben Nordanbindung bis Hauptbahnhof ist mit Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 durch das Eisenbahnbundesamt erfolgt und umfasste neben dem Tunnelbauwerk der S-Bahn (S 21) auch den erforderlichen Sicherheitsstreifen sowie die oberirdisch anzulegenden temporäre Baustelleneinrichtungsfläche für die Bauphase der S 21.

Hinsichtlich der Höhenlage des S-Bahn-Tunnels, der Lage des Sicherheitsstreifens, des unterankerten Areals der S-Bahn und der temporäre Baustelleneinrichtungsfläche ist ein Planänderungsverfahren in Bearbeitung. Die Planänderungen sind beim EBA beantragt und werden in 2010 beschlossen.

Im Bebauungsplan ist die Fläche, die das Änderungsverfahren betrifft bereits berücksichtigt.

Der Trassenverlauf der S-Bahn (S 21) ist im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen worden.

Für den Weiterbau vom Hauptbahnhof in Richtung Süden wird ein weiteres Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Hierfür wurden bereits Machbarkeitsstudien erstellt, die gegenwärtig in Entwurfsstudien konkretisiert werden.

Planfeststellungsverfahren für die Straßenbahn in der Invalidenstraße einschließlich des damit verbundenen Straßenumbaus

Das seit Oktober 2007 laufende Planfeststellungsverfahren „Verkehrsverbindung Nordbahnhof ­ Hauptbahnhof in Berlin Mitte" für die Straßenbahn beinhaltet auch den Ausbzw. Umbau der Invalidenstraße als eigenständiges Vorhaben. Vorhabenträger und damit Antragsteller für das Straßenbahnvorhaben ist die BVG, für die Straße die zuständige Fachbehörde. Die Einleitung und Durchführung eines gemeinsamen Planfeststellungsverfahrens nach § 22 Berliner Straßengesetz (BerlStrG) in Verbindung mit § 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wurde beantragt.

Dabei ist der vierspurige Ausbau der Invalidenstraße, der Einbau einer Straßenbahntrasse sowie die Anlage von Radverkehrsanlagen und Gehwegen vorgesehen."

Die öffentliche Auslegung der Planfeststellungsunterlagen fand im Januar/Februar 2008 statt. Die Erörterung hat im Oktober 2008 stattgefunden, das Anhörungsverfahren ist abgeschlossen. Mit Beschluss vom 15. Januar 2010 wurde der Plan festgestellt (ABl. Nr. vom 19. Februar 2010 S. 224). Der Beschluss lag mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans vom 1. bis 15. März 2010 zur Einsichtnahme aus.

Die Straßenbahn soll zukünftig eine wichtige Zubringerfunktion für den Hauptbahnhof übernehmen und wird in dem Teilbereich der Invalidenstraße, der an den Geltungsbereich des Bebauungsplans angrenzt, eine eigene Trasse in Straßenmitte mit einer Haltestelle unmittelbar südlich des Geltungsbereiches haben.

Der Zeithorizont für die Fertigstellung der Straßenbahn ist Anfang 2012.

Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan von Berlin (FNP) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 2009 (ABl. S. 2666), trifft für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und der unmittelbar angrenzenden Umgebung folgende Aussagen:

Die Flächen im Kerngebiet des Bebauungsplans sind im FNP als gemischte Baufläche M1 dargestellt. Für diese Flächen ist eine hohe Nutzungsintensität mit überwiegendem Kerngebietscharakter vorgesehen; eine Wohnnutzung kann festgesetzt werden.

Die gemischte Baufläche wird von den Verkehrsanlagen Fern- und Regionalbahn, S- und UBahn unterquert. Im Süden ist die übergeordnete Hauptverkehrsstraße die Invalidenstraße, im Westen die ebenfalls übergeordnete B96, die allerdings nicht an die Heidestraße anbindet, sondern parallel zu ihr verläuft.

Nördlich des Geltungsbereiches ist ein Grünzug dargestellt.

Im Geltungsbereich ist das Symbol für schadstoffbelastete Böden eingetragen.

Das Planungsgebiet liegt im Vorranggebiet für Luftreinhaltung.

Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind aus dem FNP entwickelbar.

Auf der Grundlage des Masterplanes wird gegenwärtig ein FNP-Änderungsverfahren durchgeführt, das jedoch nicht den Geltungsbereich des Bebauungsplans II-201c mit einschließt. Der Bereich Europaplatz ist insofern indirekt betroffen, als dass der Verlauf der übergeordneten Hauptverkehrsstraße B 96 in der derzeitigen Lage entlang der Minna-CauerStraße verbleibt und die zukünftige Darstellung der Hauptverkehrsstraße diesem Verlauf entsprechen wird. Für die Festsetzungen der Bauleitplanung ergeben sich daraus keine Auswirkungen auf die Entwickelbarkeit aus dem FNP.

Landschaftsprogramm (LaPro 94)

Die Aussagen des Landschaftsprogramms sind dem Umweltbericht zu entnehmen.

Stadtentwicklungsplanung Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr)

Im Stadtentwicklungsplan Verkehr, der im Juli 2003 vom Senat beschlossen und 2009 aktualisiert wurde, sind folgende Einstufungen vorgenommen worden: Übergeordnetes Straßennetz Planung 2015

Die Invalidenstraße und die B 96 (Minna-Cauer-Straße) sind als übergeordnete Straßen der Stufe II dargestellt.

Ringkonzept Basierend auf dem Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1991 ist es verkehrspolitisches Planungsziel für den Kern der Innenstadt, dem sogenannten „kleinen Hundekopf", aufgrund der hohen Funktions- und Einwohnerdichte und der begrenzten Flächenverfügbarkeit den innerstädtischen Bereich weitestgehend vom KfzDurchgangsverkehr freizuhalten und die Verkehrsaufteilung zwischen öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) und motorisiertem Individualverkehr (MIV) in einem Verhältnis von 80 % zu 20 % anzustreben.