Mindestbesonnungszeit

An der Ostfassade ist die Mindestbesonnungszeit von 2 Std. in allen Geschossen eingehalten, die tatsächliche Besonnung erreicht je nach Höhenlage z.T. die doppelte Zeit.

An der Nordwestfassade wird eine Besonnungszeit zwischen 0,5 und 3,0 Stunden erreicht.

Die Sonne erreicht diese Fassade gegen 15.30 Uhr. Ab 16:00 Uhr erfasst der Schatten des Hochhauses im MK 2E den östlichsten Bereich des Baukörpers MK 1, und zwar vertikal über alle Geschosse.

Gegen 17:30 Uhr liegen dann ca. 2/3 der Nordfassade der Baukörper des MK 1 im Schatten.

Der westlichste Abschnitt der Fassade kann bis zum Sonnenuntergang bis kurz nach 18:00 von Sonne beschienen werden.

Die Südostseite wird in den unteren beiden Geschossen zwischen 1 und 2 Stunden besonnt.

Im 3. Vollgeschoss beträgt die Besonnung zwischen 1,5 und 2 Std. Die Mindestdauer ist hier annähernd erreicht. Bei den darüberliegenden Geschossen in der Blockrandbebauung wird die Mindestzeit von 2 Std. überall erreicht und je nach Lage deutlich überschritten. Im Bereich des Hochhauses oberhalb der Blockrandbebauung liegt der mögliche Besonnungszeitraum zwischen 5 und mehr als 7 Stunden.

An der Ostfassade ist oberhalb des 3. Vollgeschosses die mögliche Mindestbesonnungszeit von 2 Std. Geschossen eingehalten, die tatsächliche mögliche Besonnung erreicht je nach Höhenlage zum Teil eine erheblich längere Besonnung.

Die zum Platz hin orientierte Südwestfassade kann ab 12:30 Uhr fast vollständig und zwar bis zum Sonnenuntergang von einer Besonnung profitieren.

Bei der Nordwestseite wird im Abschnitt 2 immerhin noch oberhalb des 3. Vollgeschosses eine Besonnungszeit von mindestens einer Stunde erzielt, in den Staffelgeschossen liegt die mögliche Besonnungsdauer bei mindestens 2 Stunden. Im westlichen Abschnitt 1 wird die Mindestbesonnung von 2 Stunden in allen Geschossen eingehalten. Selbst im Abschnitt 3, der annähernd einer Nordlage entspricht, ermöglicht die Schrägausrichtung der Fassade noch eine einstündige Besonnung im 7. Vollgeschoss, die sich im 1. Staffelgeschoss auf 1,5 und im 2. Staffelgeschoss auf 2 Stunden erhöht.

An der Südostfassade ist erst in den Staffelgeschossen die zweistündige mögliche Besonnung über den ganzen Fassadenabschnitt eingehalten. In den darunterliegen Geschossen wirkt sich der wandernde Schatten des Hochhauses im MK 2 aus, so dass in den östlichen Teilabschnitten die Besonnungszeit unter 2 Stunden liegt.

An der Südfassade des Gebäudeteils, für das gegenwärtig ein Hotel vorgesehen ist, ist eine mögliche zweistündige Besonnung ab dem 3. Vollgeschoss gegeben.

Keine Besonnung kann an der Fassadenseite stattfinden, die zum etwa 5,6 m breiten Durchgang liegt. Lediglich im südlichen Abschnitt der Ostfassade können die oberen Geschosse bis zu 2,5 Stunden Sonne erhalten.

Das Hochhaus MK 4 kann an seiner Ostseite ohne Einschränkung besonnt werden, da das gegenüberliegende vorhandene Gebäude (eingeschossige Lagerhalle) keine Verschattung hervorruft, die sich hier auswirkt.

Die Südseite der baulichen Anlage im MK 4 kann ab dem 5. Vollgeschoss mindestens 2 Stunden am Tag besonnt werden, oberhalb des 7. Vollgeschosses ist eine ganztätige Besonnung von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang möglich. In den darunter liegenden Geschossen ist eine Besonnungsdauer von 1,5 Stunden am Nachmittag möglich, Teilbereiche werden zusätzlich von der Morgensonne erreicht, so dass die geforderte Mindestdauer auch in diesen Geschossen annähernd erreicht wird.

Für die Westfassade des MK 4 stellt sich die Situation differenzierter dar. Während das Erdgeschoss und das zweite Vollgeschoss nur in den Mittagsstunden kurzzeitig besonnt werden, ist ab dem 5. Vollgeschoss durchgängig eine mögliche Besonnung von mindestens 2 Stunden gegeben, oberhalb des 7. Vollgeschosses (in Teilbereichen auch darunter) von mindestens 6 Stunden. Im 3. und 4. Vollgeschoss liegt die Besonnungsdauer je nach Gebäudeabschnitt bei ca. 1 bis 1,5 Stunden, in der Mitte des Gebäudes im 3. Vollgeschoss auch darunter.

Prüfung für den Stichtag 17. Januar

Nach der DIN 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen" vom Oktober 1999 besteht die Mindestanforderung an die Besonnung von Wohnungen dergestalt, dass ein Fenster eines Wohnraumes jeder Wohnung am 17. Januar in Brüstungshöhe in seiner Mitte wenigstens 1 Stunde besonnbar sein soll. Für Arbeitsräume formuliert die DIN keine diesbezüglichen Anforderungen.

Da im Geltungsbereich des Bebauungsplanes II-201c Wohnungen nur im Block MK 2/ MK 2E allgemein zulässig sind, beschränkt sich die Untersuchung auf diesen Block.

Im Laufe des Vormittags wandert der Schatten des auf dem Europaplatz (im Kerngebiet MK 8, festgesetzter Bebauungsplan II-201a) geplanten Hochhauses über die Südostfassade des Hochhauses im MK 2. Dennoch wird das Kriterium einer mindestens einstündigen möglichen Besonnung am 17. Januar in allen Geschossen eingehalten, zum Teil liegt die Besonnungsdauer auch deutlich darüber. In der östlich an das Hochhaus angrenzenden Blockrandbebauung erreicht die Sonne lediglich das oberste Normalgeschoss sowie das erste und nahezu das gesamte zweite Staffelgeschoss über eine Dauer von mindestens einer Stunde. Die darunter liegenden Geschosse werden nur wenige Minuten bis eine knappe Stunde am Tag besonnt.

Die dem Kerngebiet MK 4 und dem gegenwärtig beabsichtigten Hotel im MK 3 gegenüber liegenden Fassadenabschnitte des MK 2 werden aufgrund ihrer überwiegenden Nordausrichtung am 17. Januar nicht von der Sonne beschienen. Bei den stärker in Richtung Nordwesten ausgerichteten Fassadenabschnitten ­ sowohl des Hochhauses als auch der Abschnitte, die dem Kerngebiet MK 3 direkt gegenüber liegen ­ wird in allen Geschossen eine ca. halbstündige mögliche Besonnung von 16:00 Uhr bis zum Sonnenuntergang erreicht.

Würdigung für den Tag der Tag- und Nachtgleiche Westseite Sozialgericht und Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin Gesunde Arbeitsverhältnisse werden Sozialgericht und Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin durch die neue Bebauung nicht beeinträchtigt.

Die Besonnung wird durch die Schräglage/Disposition des Blockes erzielt und muss als „zusätzliche" Besonnungszeit gegenüber einer rein nord-südorientierten Bebauung gewertet werden. Die Ostfassade kann ausreichend besonnt werden. Die Südfassade und die Westfassade des Blockes unterliegen keinerlei Einschränkung in der möglichen Besonnung, so dass der Baublock MK 1 über eine hervorragende Besonnungssituation verfügt. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse sind diesbezüglich gewährleistet.

Die baulichen Anlagen im Block MK 2 bzw. MK 2E halten zur Heidestraße und zum Platz im Westen hin die erforderlichen Abstandsflächen ein, so dass hier von der Gewährleistung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden kann. Dies gilt auch für Fassadenbereiche, die sich zum Blockinneren ergeben können (Innenhöfe), da der Bebauungsplan hier keine ausdrückliche Festsetzung vornimmt, so dass hier die Mindestabstandsflächen einzuhalten sein werden.

Da im Bebauungsplan festgesetzt ist, dass in der Teilfläche des Kerngebietes des MK E2 im

1. Vollgeschoss (Erdgeschoss) Einzelhandel ohne Einschränkung zulässig ist, kann davon ausgegangen werden, dass sich Einzelhandel sowie Gastronomie und ähnliche Nutzungen in diesen Bereichen auch entlang der öffentlichen Durchwegung (Fußgängerbereich) ansiedeln werden.

Gemäß § 48 Abs. 3 BauO Bln sind Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume ohne Fenster zulässig, so dass bauordnungsrechtlich hier von einem Nachweis einer natürlichen Belichtung und Besonnung abgesehen werden kann.

Wohnungen sind durch die Regelungen des Bebauungsplans II-201c nur im MK 2E/ MK2 und nur oberhalb des 2. Vollgeschosses allgemein zulässig. Die Mindestbesonnungszeit ist im Osten, im Südosten fast überall erreicht oder wird überschritten. Insbesondere die Südwestfassade, die zum freien Platz hin orientiert ist, kann von mittags bis zum Sonnenuntergang besonnt werden.

Wie beim Block MK 1 ermöglicht die Schräglage/Disposition des Blockes dass die Nordwestseite teilweise in allen Geschossen im Abschnitt 1 über zwei Stunden Sonne erhalten kann. Im östlichen Abschnitt 3 können sogar noch die obersten Geschosse am späten Nachmittag Sonnenlicht erhalten. Damit erweist sich die Schrägstellung des Baublocks als günstige Ausgangslage für die Unterbringung von Wohnungen, was bei einer reinen Nord-Südorientierung nicht gegeben wäre.

Die Mindestbesonnungsdauer von 2 Stunden wird aber nicht in allen Abschnitten des 3. Vollgeschosses und damit für die potentielle Wohnnutzung erreicht. Hier müssten weitere „Maßnahmen" vorgenommen werden, die die Belichtungssituation verbessern. Dies kann in Form von Maisonettwohnungen, bei der Wohnungen von einer besseren Belichtung des oberen Geschosses profitieren und/oder von besonders großen Fensterformaten bzw. durch höhere Raumhöhen als üblich und die Verwendung heller Materialien vorgesehen werden.

Solche Maßnahmen können jedoch planungsrechtlich nicht geregelt werden, sondern lediglich im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens. Damit kann abwägend festgestellt werden, dass auch bei dieser Situation, die nur einen sehr untergeordneten Anteil der potentiellen Wohnnutzung betrifft, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berücksichtigt bzw. hergestellt werden können.

Insgesamt können die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden.

Im MK 3E/MK 3 ist die Südostseite des Gebäudeteils ohne festgesetzten Innenhof nicht so gut besonnt wie diejenige des MK 2, da der Schatten des Hochhauses die Besonnung einschränkt. Wird in diesem Gebäudeteil ein Innenhof ausgebildet, werden die Abstandsflächen eingehalten werden müssen, da der Bebauungsplan hier keine