Das Trogbauwerk Nord sei entgegen dem DB Regelwerk als technische Sonderlösung mit ZIE und UIG der DB Netz AG errichtet

Unmittelbar neben den betroffenen Flächen befände sich das Trogbauwerk Nord des NordSüd Fernbahntunnels Berlin.

Das Trogbauwerk Nord sei, entgegen dem DB ­ Regelwerk, als technische Sonderlösung mit ZIE und UIG der DB Netz AG errichtet worden.

Die Besonderheiten bezögen sich im Wesentlichen auf die Bauwerksgründung in Form einer nicht aus Eigenlast auftriebssicheren Trogkonstruktion mit rückverankerter Bauwerkssohle.

Das Bauwerk werde als besonders überwachungspflichtiges Versuchsfeld durch die MPA und die TU Braunschweig messtechnisch überwacht.

In Konsequenz dieser besonderen Bauform sei jedweder Lasteintrag auf das Trogbauwerk aus späteren Nahbarbebauungen unbedingt auszuschließen, insbesondere sei das Bauwerk nicht in der Lage zusätzliche Lasten oder Entlastungen aus benachbarten Tiefbauarbeiten, Veränderungen des Grundwasserhorizontes bzw. Bauwerksgründungen aufzunehmen.

Sämtliche Arbeiten, die nach Art und Umfang geeignet seien eine Gefährdung für das Trogbauwerk N hervorzurufen, müssten durch das EBA und einen EBA zugelassenen Prüfingenieur geprüft und Bauausführung genehmigt werden.

Dies gelte auch dann, wenn bereits ein möglicher unplanmäßiger Verlauf dieser Arbeiten eine Gefährdung für das Bauwerk nach sich ziehen könnte.

In diesem Zusammenhang wird die frühzeitige Einbeziehung des ZIE/UIG begeleitenden Prüfingenieurs empfohlen:

Es wird für die betroffenen Flächen auf das Vorhandensein diversester betriebsnotweniger Anlagen hingewiesen, deren Erreichbarkeit, Funktion und Verfügbarkeit jederzeit gewährleistet sein muss. Diese Anlagen befänden sich im Eigentum sowohl der DB Netz AG, der DB Systel/Telematik als auch der DB Station und Services.

Da der beiliegende Lageplan schlecht lesbar sei, und unvollständig erscheine, erfolgt die Nennung der wichtigsten Anlagen für das gesamte im Baufeld nördlich des Hbf. Berlin):

- Tunnel nördlich Lehrter Bhf., Strecke 6134, km 1,788 ­ 2,049 (zuverlässige Belastungsdaten der Tunneldecke seien wg. fehlender Unterlagen nicht bekannt, gesichert sei aber, dass der Tunnel mindestens nach Brückenklasse 60/30 DIN 1072 bemessen worden sei

- Tunnelportal Nord, Strecke 6134, km 1,788

- Trogbauwerk Nord, km 1,450 ­ 1,788 (Dieses Bauwerk lasse aufgrund konstruktiver Besonderheiten (ZIE/UIG) keine Nachbarbebauung in unmittelbarer Nähe zu! Siehe auch oben)

- Regenwasserkanal/Hauptentwässerung der DBAG für EÜ Perleberger Straße (Überflieger) und Gleistiefenentwässerung

- Feuerwehr und Wartungszugänge zum Hbf. Berlin unmittelbar nördlich der Invalidenstraße

- Rettungsplatz und Feuerwehrzufahrt Döberitzer Straße Flächen

- Trockenlöschleitungen Rettungsplatz Döberitzer Straße

- Entwässerungsgräben Feuerwehrzufahrt Döberitzer Starße

- Toranlage Feuerwehrzufahrt Döberitzer Straße

- Standort GSM-R Mast mit Nebengebäude

- Einfriedung Standort GSM-R Mast mit Nebengebäude

- Böschungsanlagen zw. Feuerwehrzufahrt Döberitzer Straße und Standort GSM-R Mast mit Nebengebäude

- Tiefenschachtanlage (Funktion nicht bekannt) zwischen Feuerwehrzufahrt Döberitzer Straße und Standort GSM-R Mast mit Nebengebäude

- Feuerwehrangriffsweg (Treppe) Trogbauwerk N

- Kpl. Medienversorgung Rettungsplatz Döberitzer Straße

- Rettungsplatz und Feuerwehrzufahrt U5 (Anlage Dritter)

- Vorsorgemaßnahmen S 21 (unterirdische Stützwände)

- Vorsorgemaßnahmen U 5 (unterirdische Stützwände, Anlage Dritter)

- Regenpumpwerk Nord

- Zufahrt zum RPW Nord

- RPW Nord Schachtanlagen

- Kpl. Medienanbindung RPW Nord einschließlich Abwasserdruckleitungen

- Messstellen und Messschrank Trogbauwerk N

- Medienanbindung Messstellen Trogbauwerk

- Aktive Anlagen aller Fachdienste im Bereich Strecke 6134 und 6171, km 1,788 ­ 1,800 (ca.=, innerhalb des NSV-Tunnels

Diese zusätzlichen Erläuterungen zu den vorhandenen Bahnanlagen sollten bei der weiteren Planung der Gestaltung des „Europaplatzes" weiterhelfen.

Abwägung:

Der Fernbahntunnel liegt außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, so dass kein Lasteintrag auf das Trogbauwerk stattfinden wird. Die Hinweise sind für die Grundstückseigentümer und die Bauphase relevant und werden an die Grundstückseigentümer weitergeleitet. Planungsrechtliche Änderungen sind mit der Stellungnahme nicht verbunden. Der erhöhte Abstimmungsbedarf mit den zuständigen Betreibern der Verkehrsanlagen ist im Hinweis Nr. 2 verankert.

Eisenbahn-Bundesamt Stellungnahme:

Der Bebauungplan berücksichtige grundsätzlich die im Plangebiet vorhandenen bzw. planfestgestellten Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes. Dies werde in den Textlichen Festsetzungen unter 3. „Bauweise; Unterbaubare Grundstücksflächen" (hier Ziffer 3.2) sowie unter 5. „Immissionsschutz" (hier Ziffer 5.2) deutlich. Der Vorrang der EisenbahnFachplanung käme darin zum Ausdruck.

Abwägung:

Die Stellungnahme bestätigt die Planung.

Stellungnahme:

Die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses für die S 21 vom 17. Februar 2005 würden in dem Bebaungsplan-Entwurf jedoch nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Der Beschluss zur S 21 enthielte Nutzungs- und Bebauungsbeschränkungen, die den beigefügten Anlagen entnommen werden können. In dem planfestgestellten Sicherheitsstreifen, der auch das Flurstück 222 in Anspruch nähme, wäre eine Überbauung ohne Zustimmung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (DB Netz AG) ausgeschlossen. Das anhängige Planänderungsverfahren zur S 21 sähe diesbezüglich keine Änderungen vor.

Abwägung:

Wie oben dargelegt wird der Hinweis Nr. 1 ergänzt. Dabei wird auch zum Ausdruck kommen, dass es bei baulichen Maßnahmen im Sicherheitsstreifen nicht nur der Abstimmung mit der DB Netz AG bedarf, sondern der expliziten Zustimmung.

Stellungnahme:

Der Abschnitt „Erforderlichkeit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes" auf Seite 9 der Begründung zum B-Planentwurf beträfe ebenfalls das Verhältnis von Eisenbahn-Fachplanung und Bauleitplanung.

Darin würde auch auf die frühere Funktion der Flächen des Plangebietes als Bestandteil des ehem. Hamburg-Lehrter Güterbahnhofs eingegangen.

In diesem Zusammenhang wird auf Folgendes hingewiesen:

Soweit die Flächen durch die Anlagen des Zentralen Bereichs (Fern- und Regionalbahntunnel) überplant wurden bzw. eine Überplanung durch die Anlagen der S 21 erfolgt, sei eine Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG oder eine Erklärung der Funktionslosigkeit der Flächen für Eisenbahnzwecke nicht möglich. Die Bahnanlagen seien durch den Bebauungsplan zu berücksichtigen.

Abwägung:

Die Bahnanlagen sind durch den Bebauungsplan berücksichtigt. Wenn die Umsetzung der Bauleitplanung nicht mit der Zweck der Planfeststellung in Konflikt steht, ist eine Freistellung auch nicht zwingend erforderlich. Das Wort Erforderlichkeit kann somit in der Begründung entfallen. Nach telefonischer Rücksprache mit dem EBA steht die Nichtfreistellung einer Bebauung entsprechend dem hier intendierten Städtebau nicht entgegen.

Da die Eigentümer der oberirdischen Grundstücke die Bildung neuer Grundstückszuschnitte beabsichtigen, ist es ggf. möglich, nach Flurstücksneubildung diejenigen freizustellen, die nicht von den unterirdischen Verkehrsanlagen berührt sind.

Die Stellungnahme führt zu einer Konkretisierung des Hinweises Nr. 1 sowie einer Ergänzung der textlichen nachrichtlichen Übernahme. Die Planung bleibt davon unberührt und kann auf der Grundlage des vorgelegten Entwurfes fortgesetzt werden.

Stellungnahme:

Für Teile des Grundstücks Gemarkung Tiergarten, Flur 43, Flurstück 222 läge ein Antrag der Eigentümerin des Grundstücks, der Vivico Real Estate GmbH, auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG vor, der derzeit noch geprüft würde, insbesondere hinsichtlich des planfestgestellten Sicherheitsstreifens. Weitere Freistellungen von Flächen des Plangebietes seien nicht möglich.

Die Ausführungen auf Seite 9 der Begründung des Bebauungsplan-Entwurfes, der Antrag auf Planfeststellung für die Straßenbahn in der Invalidenstraße sei beim EisenbahnBundesamt eingereicht worden, träfen nicht zu. Zuständig für die Planfeststellung der Straßenbahn sei die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung.

Abwägung:

Es handelt sich um Versehen. Die Aussagen zur Planfeststellung der Straßenbahn werden entsprechend der Korrekturen SenStadt VII überarbeitet.

Industrie- und Handelskammer zu Berlin Stellungnahme:

Die Festsetzung von zwei Kerngebieten mit der Möglichkeit für großflächigen Einzelhandel in dieser Größenordnung werde jedoch grundsätzlich abgelehnt. Die Planung widerspräche

1. dem Berliner Stadtentwicklungsplan Zentren 2020, in dem der Bereich nicht als städtisches Zentrum vorgesehen sei,

2. dem Berliner Flächennutzungsplan, der für die Fläche zwar gemischte Baufläche M1 darstelle, jedoch ohne Einzelhandelskonzentration,

3. dem noch nicht verabschiedeten Zentrenkonzept des Bezirks Mitte, das für diesen Standort ebenfalls kein Einzelhandelszentrum vorsehe. Vielmehr solle die Nahversorgung der Bewohner des künftigen Stadtteils Heidestraße durch ein weiter nördlich gelegenes Nahversorgungszentrum erreicht werden.

Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass mit diesem Planentwurf die Möglichkeit geschaffen werden soll, in zwei Kerngebieten zwei Vollgeschosse vollständig mit großflächigem Einzelhandel zu nutzen. Die damit mögliche Einzelhandelsfläche von 33.800m² Geschossfläche entspräche einem großen Shopping-Center. Angesichts der bestehenden 11.000 m² Verkaufsflächen im Hauptbahnhof würde sich jede weitere großflächige Handelsnutzung negativ auf das Berliner Zentrengefüge auswirken.

Selbstverständlich gehört zur Entwicklung eines neuen zentralen Stadtplatzes wie des „Europaplatzes" auch eine Arrondierung durch Handels-, Gastronomie- und Dienstleistungsflächen im Erdgeschoss der umgebenden Gebäude. Mit Blick auf die zu erwartende weitere Schwächung der bestehenden Stadtzentren in der Umgebung, insbesondere des besonderen Stadtteilzentrums Turmstraße, müsse aber großflächiger Einzelhandel an dieser Stelle wesentlich stärker eingeschränkt werden.

Abwägung:

Die in der Stellungnahme vorgetragenen Abwägungsaspekte sind dem Plangeber bekannt und waren bereits in die Abwägung eingeflossen. Aus den zitierten Planungen lassen sich jedoch keine konkreten Flächenangaben als Obergrenze für eine stadtverträgliche Einzelhandelsgröße ableiten. Diese lässt sich weder aus der Stellungnahme SenStadt I B, noch aus derjenigen von Sen Wirtschaft oder der IHK selbst ableiten. Die bislang in der Planung verankerte TF 1.2 zeigt, dass der Plangeber eine Beschränkungsabsicht der Planung zugrunde gelegt hat und von den zuständigen Fachbehörden eine Konkretisierung erwartet. Unklar bleibt, was mit „wesentlich stärker" konkret gemeint ist.