Durch die Breite des Objektes ergeben sich Verschattungseffekte die radartechnisch nicht kompensiert werden könnten

Datenverarbeitung bestimmt, und damit nicht genau) würde sich eine Gesamthöhe des Gebäudes mit XXI Vollgeschossen von ca. 115 m ü. NN. ergeben und damit ca. 7 m in die Radarsicht ragen. Durch die Breite des Objektes ergeben sich Verschattungseffekte, die radartechnisch nicht kompensiert werden könnten. An der Bauhöhenbeschränkung von 108 m ü. NN werde weiterhin festgehalten.

3. Das Gebäude mit XVII Vollgeschossen werde mit der Annahme aus Punkt 2, voraussichtlich unterhalb der Radarsicht bleiben. Sollte die zum Radar gerichtete Seite (Süden) dieses Gebäudes vorwiegend aus nicht elektrisch leitfähigem Material (Metall) realisiert werden, sei das durch dieses Gebäude hervorgerufene Störpotenzial radartechnisch vertretbar.

Die gleichen Einschränkungen bzgl. der Fassade (Metallanteile) gelten auch für das Gebäude mit XXI Vollgeschossen. Wenn genauere Planungsunterlagen zur Verfügung stünden, sei eine erneute Beteiligung erforderlich.

Abwägung:

Um die Stellungnahme richtig würdigen zu können und ggf. andere Lösungsmöglichkeiten als die Gebäudehöhenreduzierung auszuloten, fand am 29. September 2009 ein Gesprächstermin mit Vertretern der Wehrbereichsverwaltung Ost beim Plangeber statt.

Dabei wurde Konsens darüber erzielt, dass für den Beteiligungsschritt nach § 4 Abs. 2 BauGB keine Reduzierung der Gebäudehöhen des Hochhauses im MK 2E vorgenommen wird, also keine diesbezügliche Änderung des Bebauungsplans.

Damit die Wehrbereichsverwaltung Ost eine spezifizierte Stellungnahme abgeben kann, was aufgrund der zur Frühzeitigen Behördenbeteiligung übermittelten Unterlagen nicht möglich war, muss sie eine koordinatengetreue Verortung der Hochhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans II-201c sowie im angrenzenden festgesetzten Bebauungsplan II-201a (MK

8) vornehmen. Dazu werden Koordinaten der Fußpunkte der Hochhäuser benötigt, die seitens des Plangebers zugesagt worden sind. Auf dieser Grundlage kann beurteilt werden, ob die Hochhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans II-201c im Radarschatten des festgesetzten MK 8 (geltendes Planungsrecht) liegen und sich ggf. eine Gebäudehöhenreduzierung erübrigt. Erforderlichenfalls werden Anforderungen an die Ausgestaltung der Fassaden seitens der Wehrbereichsverwaltung Ost formuliert, die in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen werden und die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Ergebnisse dieser Untersuchung durch die Bundeswehr liegen noch nicht vor. Im Rahmen der Behördenbeteiligung wird die Wehrbereichsverwaltung Ost erneut beteiligt.

Bundesnetzagentur Stellungnahme:

Die BNetzA teile gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibe sie keine Richtfunkstrecken. Die BNetzA könne aber in Planungs- und Genehmigungsverfahren im Rahmen des Baurechts bzw. zum Schutz vor Immissionen einen Beitrag zur Störungsvorsorge leisten, indem sie Namen und Anschriften der für das Baugebiet in Frage kommenden Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfragenden Stellen mitteilt. Somit würden die regionalen Planungsträger in die Lage versetzt, die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über die vorgesehenen Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.

Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m sind nicht sehr wahrscheinlich. Auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe könne daher allgemein verzichtet werden. Im vorliegenden Fall werde diese Höhe jedoch erreicht bzw. überschritten.

Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Richtfunkstrecken bzw. zu den ggf. eintretenden Störsituationen könne die BNetzA nicht liefern. Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Richtfunkstrecken prüfe die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu anderen Richtfunkstrecken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenheiten, nicht aber die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfung der Bebauung und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb beeinträchtigen können). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen könnten deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem sei die BNetzA von den Richtfunkbetreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenverlauf sowie zu technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen. Aus Gründen des Datenschutzes könnten diese Angaben nur direkt bei den Richtfunkbetreibern eingeholt werden.

Auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebietes durchgeführt. Der Anlage könne man die dazu ermittelten Koordinaten des Prüfgebietes (Fläche eines Planquadrats mit dem NW- und dem SO_West) sowie die Anzahl der in diesem Koordinatenbereich in Betrieb befindlichen Punkt-zu-PunktRichtfunkstrecken entnehmen.

In dem zu dem Baubereich gehörenden Landkreis seien außerdem Punkt-zu-MehrpunktRichtfunkanlagen geplant bzw. in Betreib. Da beim Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk die Anbindung der Terminals innerhalb zellularer Strukturen in der Fläche erfolge, kann nur durch den jeweiligen Richtfunkbetreiber die Auskunft erteilt werden, ob auch das Baugebiet direkt betroffen sei. Bei den Untersuchungen seien Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt worden.

Zum vorsorglichen Ausschließen von Richtfunkstörungen durch neue Bauten werde vorgeschlagen, sich mit den in der übermittelten Anlage genannten Betreibern in Verbindung zu setzen, um ihre Einbeziehung in die weiteren Planungen zu gewährleisten.

Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und wirtschaftlich sehr gefragte Kommunikationslösung darstelle, seien Informationen über den aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimmtes Gebiet ggf. in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Es werde deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die erteilte Auskunft nur für das Datum der Mitteilung gelte.

Da in der Planungsregion auch Messeinrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA betrieben werden, wurde die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die zuständige Bundesnetzagentur.

Durch das zuständige Referat werden noch Untersuchungen bzgl. der notwendigen Schutzabstände zu den vorhandenen funktechnischen Messeinrichtungen der BNetzA durchgeführt. Sollten hier noch besondere Festlegungen zu berücksichtigen sein, werde man darüber in einem gesonderten Schreiben in Kenntnis gesetzt.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 sehe für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor. Kenntnisse von Bebauungsplänen könnten daher für die Betreiber dieser Telekommunikationslinien von Interesse sein, um eigene Planungen durchzuführen. Aus der Sicht der Kommunen könnte diese frühzeitige Beteiligung hinsichtlich der Erstellung der Infrastruktur von Vorteil sein. Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien erfüllen im Sinne des Art. 87 f GG einen Versorgungsauftrag des Bundes und nehmen somit „öffentliche Belange" war. Nach Ansicht der Bundesnetzagentur müssten jedoch nicht alle Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien beteiligt werden. Es wird jedoch empfohlen, die in Berlin bereits tätigen Betreiber öffentlicher Telekommunikationslinien sowie die Betreiber, die die Absicht zur Errichtung solcher Linien bekundet haben, zu beteiligen.

Abwägung:

Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange. Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren. Da sie andererseits auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, kann es ratsam sein, die Betreiber in das Planungsverfahren einzubeziehen. Dies wird bei der Durchführung des nächsten Verfahrensschrittes erfolgen, indem die Betreiber über die Planung des Vorhabens informiert werden.

WGI Stellungnahme:

Die WGI wurde von der Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG (nachfolgend NBB genannt), beauftragt, diese Leitungsanfrage zu prüfen und handele namens und im Auftrag der NBB. Die NBB handele namens und im Auftrag der GASAG Berlin Gaswerke AG, der EMB Erdgas Mark Brandenburg GmbH, der Stadtwerke Belzig GmbH, der Gasversorgung Zehdenick GmbH und der HSW Havelländische Stadtwerke GmbH. Abwägung:

Der Hinweis hat keine planungsrechtliche Relevanz.

Stellungnahme:

Es werde darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich seien. Mit Abweichungen müsse gerechnet werden. Dabei sei zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig seien daher nicht auf dem kürzesten Weg verliefen. Darüber hinaus dürfe aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hätte, auf eine Angabe zur Überdeckung nicht vertraut werden. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen seien in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen o.a.) festzustellen.

Die abgegebenen Planunterlagen gäben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es sei darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen Planunterlagen vor Ort vorläge. Die Auskunft gelte nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen des NBB, so dass ggf. noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen sei, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssten.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen sei nicht zulässig.

Stillgelegte Leitungen seien in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

Im Zusammenhang mit der Realisierung des o.g. Bebauungsplanes bestünden seitens NBB zur Zeit keine Planungen. Eine Versorgung des Planungsgebietes sei grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen.

Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen seien gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen. Nach Auswertung des Bebauungsplanentwurfs und der entsprechenden Begründung sei folgendes zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Bei Baumpflanzungen sei ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes seien in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden.

Bei Unterschreitung dieses Abstandes seien nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden müsse, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante unserer Leitung mindestens 0,3 m beträgt. Weiter sei zwischen Rohrleitung und zu pflanzendem Baum eine PVCBaumschutzplatte oder eine Folie mit einer Mindestwanddicke von 2 mm einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten sei im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube sei darauf zu achten, dass unsere Leitungen nicht beschädigt werden. Es werde darauf hingewiesen, dass bei notwendigen Reparaturen an der Leitung der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt werden müsse.

Fragen hinsichtlich außer Betrieb befindlicher Gasleitungen, ausgenommen Hausanschlussleitungen, seien zusätzlich an die COLT TELECOM GmbH zu richten, da diese Leitungen möglicherweise mit Kabeln belegt seien oder eine Belegung geplant sei.

Abwägung:

Die vorgetragenen Hinweise haben für den Bebauungsplan keine Relevanz. Die im Rahmen der Leitungskoordination erfolgte Prüfung des gesamten Leitungsbestandes im Plangebiet hat ergeben, dass sich alle Gasleitungen im öffentlichen Straßenraum befinden.