Veränderungssperre

Für die Berechnung der Dauer der Veränderungssperre ist der Tag nach der Verkündung im GVBl für Berlin ausschlaggebend. Damit ergibt sich für die Dauer der Veränderungssperre, dass diese gemäß § 14 BauGB spätestens zwei Jahre nach der Verkündung im GVBl für Berlin außer Kraft tritt.

Bei einer erforderlichen Verlängerung der Veränderungssperre, wovon auf Grund des Verfahrensstandes des festzusetzenden Bebauungsplans 7-36 (Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB vom 11. Januar 2010 bis 12. Februar 2010 sowie Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) erst einmal nicht auszugehen ist, würde diese ein weiteres Jahr später außer Kraft treten. Weiterhin ist ungewiss, ob unter Zugrundelegung dieser Fristen, der Bebauungsplan in dieser Zeit festsetzbar ist. Ob eine nochmalige Verlängerung um ein weiteres Jahr gemäß § 17 Abs. 2 BauGB möglich ist, hängt davon ab, ob besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauNVO diese Verlängerung erfordern.

Wenn eine zweite Verlängerung nicht möglich ist (aufgrund Fehlen besonderer Umstände; diese können nicht damit begründet sein, dass die Zeit nicht ausreichte oder die zeitliche Verzögerung von Berlin selbst zu verschulden ist), ist davon auszugehen, dass eventuell Entschädigungsforderungen auf das Land Berlin zukommen könnten.

B. Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Nicht abschätzbar, weil der Inhalt des Bebauungsplans eine Angebotsplanung ist und die Umsetzung der planerischen Festsetzungen den jeweiligen Eigentümern obliegen.

D. Gesamtkosten:

Wie zu C.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:

Durch den Erlass der Veränderungssperre würden lediglich Entschädigungsansprüche gemäß § 18 Abs. 1 BauGB entstehen, wenn die Verlängerung der Veränderungssperre länger als 4 Jahre dauert.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine G. Flächenmäßige Auswirkungen:

Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 7,8 ha.

H. Auswirkungen auf die Umwelt:

Durch den Erlass der Veränderungssperre werden die Ziele des Bebauungsplanentwurfs gesichert, die für das betroffene Grundstück die planungsrechtliche Sicherung eines Gewerbegebiets vorsieht. Der derzeitige Versiegelung von 98 % wird sich mit der Planung auf 80 % verringern (GRZ 0,8).