Versicherung

Ein Ärztlicher Einsatztrupp besteht aus einem notfallmedizinisch erfahrenen Arzt oder einer notfallmedizinisch erfahrenen Ärztin und einer Pflegekraft. Der Ärztliche Einsatztrupp ist mit höchstens zwei Notfallkoffern auszustatten.

(3) Das erforderliche Personal ist so zu bestimmen, dass der Ärztliche Einsatztrupp rund um die Uhr innerhalb von höchstens 60 Minuten ausrücken kann.

(4) Alarmierung, Beförderung, Einsatz und Rücktransport erfolgen durch die Berliner Feuerwehr.

(5) Die Krankenhäuser haben entsprechend den Regeln der Technik ausgestattete Notfallkoffer an einer jederzeit erreichbaren Stelle ständig bereitzustellen. Die Bereithaltung unterliegt der Überprüfung durch den Stützpunktleiter oder die Stützpunktleiterin. Auf geeignete Schutzkleidung ist zu achten. Die Berliner Feuerwehr ist berechtigt, im Benehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung Probealarme durchzuführen.

V. Finanzierung

§ 12:

Erstattung der Ausgaben:

(1) Die Berliner Feuerwehr ersetzt den Krankenhäusern die für deren Mitwirkung entstehenden notwendigen Ausgaben. Dazu zählen insbesondere

1. die Personalkosten der eingesetzten Notärzte und Notärztinnen einschließlich

a) der Personalkosten der Stützpunktleiter und Stützpunktleiterinnen, soweit sie von den Krankenhäusern gestellt werden,

b) der Kosten der Rufbereitschaft der Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen,

c) des Personalkostenanteils bei Fortbildungen für Notärzte und Notärztinnen im Rahmen von § 5 Absatz 4 sowie für Leitende Notärzte und Leitende Notärztinnen im Rahmen von § 8 Absatz 3 und

2. Medizinisches Verbrauchsmaterial der Notarzteinsatzfahrzeuge (§ 3 Absatz 5 Satz 1), soweit es nicht durch die Berliner Feuerwehr bereitgestellt wird. Hierbei kann eine Pauschalabrechnung zugrunde gelegt werden.

Die Einzelheiten regelt die Berliner Feuerwehr mit den am Notarztdienst beteiligten Krankenhäusern durch vertragliche Vereinbarungen. Bis zum Abschluss von Verträgen nach Satz 3 richtet sich der Ausgabenersatz nach den bis dahin angewendeten Grundsätzen.

(2) Der Ausgabenersatz der Berliner Feuerwehr an die Krankenhäuser wird bei der Festsetzung der Tarife nach der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung berücksichtigt.

(3) Soweit mit notärztlichen Aufgaben Beliehene tätig werden (§ 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Rettungsdienstgesetzes), richtet sich das Entgelt nach § 21 des Rettungsdienstgesetzes. Dies gilt nicht, wenn notarztbesetzte Rettungsmittel Beliehener anlässlich Sanitätsdiensten oder besonderer, zur Unterstützung der Berliner Feuerwehr durchgeführter Einsätze im Wege der Inanspruchnahme nach § 14 Absatz 2 des Feuerwehrgesetzes, § 8 Absatz 1 und 2 des Katastrophenschutzgesetzes oder § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes alarmiert werden. In diesen Fällen erhebt die Berliner Feuerwehr Gebühren nach der Feuerwehrbenutzungsgebührenordnung.

VI. Sonstiges

§ 13:

Dokumentation:

(1) Die Notärzte und Notärztinnen beziehungsweise die Ärzte und Ärztinnen im Ärztlichen Einsatztrupp haben jeden Einsatz in vorgegebener Form zu dokumentieren. Die Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen haben einen frei formulierten Einsatzbericht zu fertigen. Im Falle der Anwendung von Frühdefibrillation haben die damit betrauten Ärzte und Ärztinnen die Auswertung der technischen Aufzeichnungen zu protokollieren.

(2) Die zur Auswertung vorgesehenen Daten sind der Berliner Feuerwehr zeitgerecht zu übermitteln.

(3) Die Datenverarbeitung und Datenauswertung obliegt der Berliner Feuerwehr.

§ 14:

Inkrafttreten:

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

A. Begründung

a) Allgemeines:

Gemäß § 7 Absatz 3 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) in der seit 03.07.2004 geltenden Fassung wird die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, im Einvernehmen mit der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung eine Rechtsverordnung über die Organisation, die Durchführung, die Qualitäts- und Ausstattungsstandards, die Finanzierung inklusive Regelungen zu den Aufgaben, den Befugnissen und der fachlichen Qualifikation der Notärzte und Leitenden Notärzte und zu den Ärztlichen Einsatztrupps zu schaffen. Der Beirat für den Rettungsdienst ist zu beteiligen. Die Schaffung einer Verordnung ist wegen der eröffneten Möglichkeit, Notärzte auch außerhalb der Krankenhäuser und durch die Hilfsorganisationen und andere private Einrichtungen stellen zu lassen, aber auch vor dem Hintergrund geänderter Rechtsformen der Krankenhäuser erforderlich, so dass die Verordnung einheitliche Rahmenbedingungen zwischen Berliner Feuerwehr und den am Notarztdienst beteiligten Einrichtungen herstellt (amtliche Begründung zu § 7 Absatz 3 RDG, Abghs Bln - Drs 15/2074, S. 10 f.). Mit dem Inkrafttreten der Verordnung endet die Anwendung der Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz ­ RDG) ­ AV Notarzt - vom 13.11.1999 gemäß § 23 Absatz 5 des Rettungsdienstgesetzes.

Der Intensivtransporthubschrauber (ITH) wird wegen seiner beschränkten Zulassung in der Primärnotfallrettung in die Regelung einbezogen. Intensivverlegungstransporte zu Lande sind hingegen - da Sekundärnotfallrettung und Begleitung durch Notarzt nicht in allen Fällen vorgeschrieben - nicht Regelungsgegenstand der Verordnung.

Schließlich berücksichtigt die Verordnung einen Versuch, ab 01.04.2008 drei neue Notarzteinsatzfahrzeug-Stützpunkte durch angestellte Notärzte der Berliner Feuerwehr leiten zu lassen und medizinisches Verbrauchsmaterial in diesen Fällen durch die Feuerwehr selbst zu beschaffen.

Die hier getroffenen Regelungen gelten grundsätzlich nicht in Fällen der reinen Sanitätsbetreuung durch private Organisationen bei Veranstaltungen, wenn dort Ärzte und Ärztinnen zum Einsatz kommen (keine Geltung des RDG; weder dürfen gegebenenfalls dort eingesetzte Ärzte und Ärztinnen als „Notärzte" noch dort eingesetzte Fahrzeuge als „Notarzteinsatzfahrzeuge" bzw. „Notarztwagen" bezeichnet werden). Anderes gilt für die beliehenen Hilfsorganisationen, wenn sie im Sanitätsdienst dem RDG entsprechende Notarztfahrzeuge einsetzen (§ 12 Absatz 3 Satz 2).

Zur Beurteilung der rechtlichen Kompetenzen von Notärzten und Notärztinnen (namentlich bezüglich verbindlichen Anweisungen gegenüber Dritten auf Einsatzstellen - Eingriffsrechten -) ist voranzustellen, dass der Gesetzgeber des RDG allgemein davon ausgeht, dass auch den Einsatzkräften der Feuerwehr in der aus dem Feuerwehrgesetz heraus gelösten hoheitlichen Ordnungsaufgabe Notfallrettung Eingriffsrechte zustehen (amtliche Begründung zum RDG 1993, Abghs Bln - Drs 12/2881, S. 8 - Begründung, Allgemeines -).

Die rechtliche Stellung des Notarztes und der Notärztin ergibt sich - abgesehen von bei der Berliner Feuerwehr angestellten beziehungsweise gegebenenfalls beamteten Notärzten und Notärztinnen, die als Angehörige des Feuerwehreinsatzdienstes (Einsatzkräfte) die Hoheitsrechte nach § 14 des Feuerwehrgesetzes (FwG) haben - nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Dem RDG ist weder eine ausdrückliche Beleihung des Notarztes und der Notärztin mit Hoheitsrechten zu entnehmen noch kann aus dem öffentlich-rechtlich organisierten Rettungsdienst und der hoheitlich handelnden Berliner Feuerwehr eine Beleihung abgeleitet werden. Der Notarzt und die Notärztin würden im Fall der Beleihung im eigenen Namen rechtlich selbständig handeln und ihre Leistungen selbst abrechnen dürfen. Dies widerspräche sowohl der Gesetzessystematik, wonach in § 7 RDG kein Bezug zu § 5 RDG hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben der Notfallrettung hergestellt ist, als auch der ständig geübten Praxis, wonach der Notarzt und die Notärztin in der Regel als abhängig Beschäftigte der Krankenhäuser für die Berliner Feuerwehr und damit rechtlich unselbständig handeln und für deren Tätigkeit Gebühren durch die Feuerwehr erhoben werden und sie ihre Leistung nicht selbst abrechnen.

Auch die Beliehenen können - sofern am Notarztdienst beteiligt - ihren Notärzten und Notärztinnen keine Hoheitsrechte aus ihrer Beleihung vermitteln. Selbst wenn diese Notärzte und Notärztinnen freiberuflich tätig sind, handeln sie nicht rechtlich selbständig, sondern sind ausschließlich für die Beliehenen und damit letztlich für den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst des Landes Berlin tätig.

Alle Notärzte und Notärztinnen (auch die Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen, die die Einsatzleitung in medizinischen Fragen nur beraten) - mit Ausnahme der bei der Feuerwehr Tätigen - handeln somit verwaltungsverfahrensrechtlich als Verwaltungshelfer ohne hoheitliche Eingriffsrechte ­ mit lediglich selbständiger medizinischer - Entscheidungskompetenz.

Haftungsrechtlich allerdings sind die Notärzte und Notärztinnen inzwischen für den Fall des öffentlich-rechtlich organisierten Rettungsdienstes als Amtsträger nach § 839 BGB, Art. 34 GG durch den Bundesgerichtshof anerkannt (III ZR 217/01 vom 09.01.2003).

Eine Nummer 13 der AV Notarzt vergleichbare Aussage über Haftungs- und unfallversicherungsrechtliche Fragen aller aufgrund der Verordnung im Notarztdienst Tätigen war mangels Ermächtigungsgrundlage nicht zu treffen und ist im Übrigen anderweitig festgelegt [Regelung nach den jeweils geltenden Haftpflicht- und Eigenschädengrundsätzen des Landes Berlin, sofern nicht eine Fremdversicherung hierfür besteht; Geltung gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes, sofern die Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII) beziehungsweise bei ehrenamtlicher Tätigkeit in Unternehmen zur Hilfe in Unglücksfällen oder im Zivilschutz (§§ 2 Absatz 1 Nummer 12; 128 Absatz 1 Nummer 6 SGB VII); jedoch besteht bei entgeltlicher ärztlicher Tätigkeit außerhalb arbeitsvertraglicher Pflichten auf Honorarbasis oder selbständiger Tätigkeit Versicherungsfreiheit beziehungsweise die Möglichkeit freiwilliger Versicherung].

Die Mitglieder des Beirates für den Rettungsdienst wurden aufgrund § 7 Absatz 3 Satz 3 RDG sowie nach § 41 GGO II als beteiligte Fachkreise und Verbände angehört [AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse -.