Notfallversorgung
Absatz 2 schreibt die in den AV Notarzt bereits niedergelegte, in der Notfallversorgung allgemein geltende Schwerpunktsetzung schneller Zuführung notärztlicher Hilfe vor Abtransport zur Weiterversorgung fort. Absatz 2 Satz 2 soll einerseits die optimale Weiterversorgung, andererseits aus einsatztaktischen Gründen die schnellstmögliche Wiederverfügbarkeit des eingesetzten Rettungsmittels sicherstellen. Nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen darf zur Weiterbehandlung ein weiter entferntes Krankenhaus angefahren werden. Vorsorglich soll sichergestellt werden, dass ausschließlich medizinische Gesichtspunkte für die Entscheidung zugunsten des Zielkrankenhauses ausschlaggebend sind.
Absatz 2 Satz 3 verdeutlicht, dass unter katastrophenmedizinischen Bedingungen eine Transportbegleitungspflicht des Notarztes oder der Notärztin überhaupt beziehungsweise bezogen auf das grundsätzlich vorgeschriebene Transportziel nicht erwartet werden kann.
Absatz 4 verbietet eine gesonderte Vergütung der nach bestattungsrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Maßnahmen. Hierzu zählen insbesondere die nach § 3 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vorgeschriebene Leichenschau einschließlich der Ausstellung des Leichenschauscheines oder die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der äußeren Umstände einschließlich der Ausstellung der vorläufigen Todesbescheinigung beim Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 des Bestattungsgesetzes sowie Benachrichtigungspflichten gegenüber der Polizeibehörde nach §§ 5 und 6 des Bestattungsgesetzes.
5. zu § 5:
Die Anforderungen an die notärztliche Tätigkeit in § 5 sind aufgrund der Stellungnahmen der Arbeitsgemeinschaft Notarzt Berlin e.V. den Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzbezeichnung Notfallmedizin der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Berlin weitgehend angeglichen worden, um einen einheitlichen Standard zu erreichen.
Absatz 4 differenziert nicht zwischen dem für die Berliner Feuerwehr und dem für die Beliehenen tätigen notärztlichen Personal, damit derselbe Qualifikationsstandard für alle notärztlich Tätigen erreicht wird. Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin schlägt in ihrer Stellungnahme vom 29.01.2009 ohne Begründung die Freistellung des notärztlichen Personals der Hilfsorganisationen und bezüglich des RTH von der Bestimmung des Absatzes 5 vor. Dem war aus den zu Absatz 4 genannten Gründen nicht zu folgen.
Absatz 6 stellt die Qualifikationsanforderungen zur Gewährleistung eines hohen Versorgungsstandards im Grundsatz auch für die nicht aus Krankenhäusern stammenden Notärzte und Notärztinnen (Ausnahmefall nach § 1 Absatz 2 Satz 2) auf, so dass sie entweder die Standards der Verordnung erfüllen - gegebenenfalls erworben in einem anderen Bundesland - oder die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin" führen müssen. Nur wenn auch dies nicht erfüllt werden kann, dürfen ausnahmsweise im Notarztdienst niedriger Qualifizierte zum Einsatz kommen. Zu beachten ist für jeden Fall von Absatz 6 das Zustimmungserfordernis der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung nach § 1 Absatz 2 Satz 2.
6. zu § 6: § 6 enthält die wesentlichen organisatorischen Bestimmungen des Notarztdienstes.
Aus Amtshaftungsgründen weist Absatz 1 auf die Notwendigkeit der Einhaltung der aufgrund Europarechts geänderten arbeitsrechtlichen Vorschriften (namentlich des Arbeitszeitgesetzes) hin, wonach sich Konsequenzen für die Einhaltung von Mindestruhezeiten ergeben.
Die Absätze 2 und 3 regeln organisatorische Einzelheiten.
Absatz 4 trägt dem Medizinproduktegesetz (MPG) und der MedizinproduktebetreiberVerordnung (MPBetreibV) Rechnung. Danach liegt die Verantwortlichkeit für die Unterweisung beim „Betreiber", mithin dem Inhaber der tatsächlichen Sachgewalt über die Medizinprodukte (BVerwG 3 C 47.02); dies sind die Berliner Feuerwehr und die Beliehenen beziehungsweise die Bundeswehr. Gemäß § 5 Absatz 2 MPBetreibV kann die Stützpunktleitung als beauftragte Person der Betreiber handeln.
Die Verantwortlichkeit des Krankenhauses (Absatz 5) ergibt sich aus § 1 Absatz 2 Satz 1.
Es ist den Krankenhäusern organisatorisch freigestellt, wer innerbetrieblich für den Einsatz qualifizierter Notärzte verantwortlich ist. Dies werden in aller Regel die Abteilungen sein.
Die bisherige Bestimmung einer Höchstzahl von Notärzten nach den AV Notarzt hat sich als unpraktikabel erwiesen. Stattdessen sollen die Krankenhäuser nach den genannten Kriterien selbst bestimmen, wie viele Notärzte und Notärztinnen sie stellen. Zahlenmäßige Begrenzungen und Gewährleistung regelmäßiger Praxis können in den Verträgen mit den Krankenhäusern geregelt werden.
Absatz 6 soll für alle Notarzt-Standorte dieselben Bedingungen sicherstellen.
7. zu § 7:
Die Aufgaben und Befugnisse der Leitenden Notärzte und Leitenden Notärztinnen regelt § 7.
In Abänderung der bisherigen Regelung der AV Notarzt wird Absatz 1 der bewährten Praxis angepasst, so dass Leitende Notärzte und Leitende Notärztinnen ausnahmsweise nicht zwingend aus Krankenhäusern stammen müssen. Die Absätze 1 und 2 bestimmen die organisatorische Stellung des Leitenden Notarztes beziehungsweise der Leitenden Notärztin auf der Einsatzstelle (keine Leitung der Einsatzstelle, jedoch medizinische Verantwortung). Ziel des Einsatzes ist die so schnell wie möglich zu gewährende notfallmedizinische Versorgung, die sich umso anspruchsvoller gestaltet, je mehr Notfallpatienten und Notfallpatientinnen vorgefunden werden. Absatz 2 Satz 3 regelt die Beziehung der gegebenenfalls zusammen auf der Einatzstelle tätig werdenden Beteiligten des Rettungsdienst- und des Gesundheitsressorts, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit (Verantwortung für das medizinische Geschehen auf der Einsatzstelle beziehungsweise für die Verteilung der Patienten und Patientinnen auf die Krankenhäuser) miteinander kooperieren.
Gegenseitige Weisungsrechte bestehen nicht.
8. zu § 8:
Die bewährten hohen Qualifikationsvoraussetzungen nach den AV Notarzt werden im Wesentlichen in § 8 übernommen; sie entsprechen den in § 7 beschriebenen anspruchsvollen Aufgaben.
9. zu § 9: § 9 gewährleistet die weitere Anwendung der „Dienstordnung für die Gruppe Leitender Notärzte in Berlin" vom 20.07.2001 und gegebenenfalls von Folgeregelungen, in denen weitere Einzelheiten des Dienstes nach §§ 7 ff. selbstverpflichtend geregelt sind.
10. zu § 10: § 10 regelt wie bisher in den AV Notarzt die Einzelheiten der Alarmierung und stellt in Absatz 3 Transport und Rücktransport durch die Berliner Feuerwehr zum Schadensort sicher.
11. zu § 11:
Nach Absatz 1 wird der Ärztliche Einsatztrupp zur Entlastung der beteiligten Krankenhäuser in Abänderung der bisherigen Regelung nach den AV Notarzt nicht mehr zur Ablösung von Notärzten und Notärztinnen bei länger dauernden Einzeleinsätzen, sondern nur noch entsprechend dem Einsatzplan Massenanfall von Verletzten eingesetzt. Derartige Ablösungen erfolgen künftig allein aus dem täglichen Notarztdienst durch Nachalarmierung heraus.
Die Ärzte und Ärztinnen nach Absatz 2 müssen nicht die Qualifikation nach § 5 vorweisen.
Die Änderung der Höchstausrückezeit in Absatz 3 von höchstens 15 Minuten (Nr. 11 Absatz 3 der AV Notarzt) auf 60 Minuten gewährleistet nach den Praxiserfahrungen weiterhin einen geordneten Einsatzablauf und trägt den realen Bedingungen in den Krankenhäusern Rechnung.
12. zu § 12:
Durch Absatz 1 Satz 2 wird das bisherige, in seinen Finanzierungsbestandteilen starr festgelegte Erstattungskonzept der AV Notarzt aufgegeben. Künftig soll die Finanzierung des Notarztdienstes ausschließlich durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Leistungserbringer (Krankenhaus) und Auftraggeber (Berliner Feuerwehr) geregelt werden. Ziel der getroffenen Regelung ist es, den vertraglichen Regelungen einerseits einen Handlungsrahmen zu geben, der die ursprüngliche Zielrichtung abbildet (Beschränkung der Erstattungen auf das Notwendige, Erhaltung der Steuerbarkeit der Ausgaben), andererseits aber auch die angestrebte Flexibilität zu wahren. Im Wesentlichen werden nach Maßgabe des Absatzes 1 die Personalkosten und das Medizinische Verbrauchsmaterial finanziert.
Die übrigen Aufwendungen sind entweder von den Krankenhäusern selbst zu finanzieren oder durch andere Dritte (unter anderem den ADAC). Die Einwände der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen und Krankenkassenverbände in Berlin vom 29.01.2009 und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) - Landesverband Nordost - vom 15.01.2009 zu der getroffenen reinen Vertragslösung, die im Vorentwurf noch nicht durch § 12 Absatz 1 Satz 2 spezifiziert war und die den Einfluss der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung sowie den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ausklammere, sind vor dem Hintergrund der übergeordneten Regelung des § 20 RDG, die die Beteiligung der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung vorsieht, ohne Belang. Ebenso gesetzlich niedergelegt ist das für alle Anwendungsbereiche geltende Prinzip der Wirtschaftlichkeit in § 8a Absatz 2 RDG. Dem ebenfalls zum Vorentwurf durch die Berliner Krankenhausgesellschaft vom 20.01.2009 mitgeteilten Regelungsbedürfnis der Kostendeckung des Auslagenersatzes für die Notarzt-Gestellung sowie der konkreten Aufgliederung von Kostenpositionen ist durch die inzwischen eingefügte Spezifizierung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 entgegen gekommen worden.
Absatz 2 verdeutlicht - vergleichbar der Regelung des § 21 Absatz 6 RDG -, dass die im Notarztdienst aufgewendeten Kosten für die Kalkulation der entsprechenden Benutzungsgebühren von Bedeutung sind.
Bei den vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 3 ist die Regelung des § 1 Absatz 2 Satz 3 zu berücksichtigen.
Absatz 3 Satz 1 betrifft alle im Notarztdienst mitwirkenden Privaten. Nach Absatz 3 Satz 2 sind von Satz 1 nicht betroffen die Fälle der so genannten Inanspruchnahme, in denen die Berliner Feuerwehr Private, zum Beispiel Hilfsorganisationen - gegebenenfalls auch gegen ihren Willen -, zur Unterstützung durch Verwaltungsakt heranzieht (Alarmierung aus Sanitätsdiensten oder aus Bereitstellungen zu großen Veranstaltungen heraus, wie zum Beispiel zum Jahreswechsel). In diesen Fällen werden die für Feuerwehrtätigkeit geltenden Gebühren erhoben.
13. zu § 13
Zur Qualitätskontrolle und aus Haftungsgründen ist die gesamte ärztliche Tätigkeit in der jeweils entsprechenden Form zu dokumentieren (z.B. Notarztbericht, Verletztenregistrierungssystem).
B. Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes
C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: entfällt
D. Gesamtkosten:
Die Kosten für den Notarztdienst im Land Berlin werden sich aufgrund § 12 Absatz 1 Satz 4 NADV bis zum Abschluss erster Verträge mit den Krankenhäusern durch die Berliner Feuerwehr mindestens auf bestehender Höhe entsprechend den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des § 7 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz RDG) AV Notarzt - vom 13.11.1999 bewegen. Aufgrund der Anwendung des TV Ärzte in den Krankenhäusern ist von steigenden Kosten auszugehen.
Eine konkrete Schätzung der Gesamtkosten ist nicht möglich.
E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.
F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:
a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben:
Es ist von zurzeit nicht bezifferbaren von Kostensteigerungen auszugehen
b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen.