Übergang in die Sekundarstufe I
Eltern, deren Kinder nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und die nicht von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfasst sind oder in anderer Weise entsprechend gefördert werden, werden von der Schulbehörde im Einvernehmen mit dem Jugendamt über die Angebote der Förderung in einer Tageseinrichtung informiert und bezüglich des individuellen Rechtsanspruchs ihres Kindes und dessen Realisierung beraten. Wird der Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Einrichtung der Jugendhilfe nicht in Anspruch genommen oder erfolgt keine entsprechende Sprachförderung in anderer Weise, werden Kinder, die nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer des letzten Jahres vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung verpflichtet. Diese vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht in den in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 genannten Einrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt. Die Umsetzung erfolgt in enger Kooperation mit den in Absatz 1 Satz 3 Nr.2 genannten Einrichtungen. Mit den Trägern der Einrichtungen sind dazu und zur Durchführung der Sprachstandsfeststellungen nach Absatz 1 Vereinbarungen zu schließen.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung den konkreten Termin der jährlichen Sprachstandsfeststellung festzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung, durch Rechtsverordnung für die Kinder, die nicht von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 erfasst sind, das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und die vorschulischen Sprachfördermaßnahmen zu regeln, insbesondere das Verfahren der Sprachstandsfeststellung, die personelle Ausstattung, die Auswahl der Träger der Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 und deren Finanzierung. Die Verordnung kann Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 vorsehen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme
1. am Sprachstandsfeststellungsverfahren sowie
2. an der vorschulischen Sprachförderung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 55a Aufnahme in die Grundschule
(2) Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahme- Seite 20 von 33 kapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn
1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde,
2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen oder,
3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse.
Im Übrigen entscheidet das Los. Über den Antrag entscheidet das zuständige Bezirksamt im Benehmen mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter der aufnehmenden Grundschule.
§ 56
Übergang in die Sekundarstufe I:
(6) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmekapazität, so richtet sich die Aufnahme nach folgendem Verfahren:
1. Im Umfang von bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze sind Schülerinnen und Schüler durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen (besondere Härtefälle). Soweit diese Schulplätze nicht als besondere Härtefälle vergeben werden, erfolgt die Aufnahme nach Nr. 2.
2. Mindestens 60 Prozent der Schulplätze werden nach Aufnahmekriterien vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden. Zur Feststellung, ob eine Schülerin oder ein Schüler die Aufnahmekriterien der Schule erfüllt, ist ein Verfahren für die Aufnahme durchzuführen. Die Grundlagen der Aufnahmeentscheidung sind zu dokumentieren. Die Aufnahmekriterien und die Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme unterliegen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde, hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen, hinsichtlich der Gestaltung des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Schulbehörde.
3. 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben.
(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über den Übergang und die Aufnahme in die Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
1. das Verfahren und die Kriterien für das verbindliche Beratungsgespräch und die Förderprognose der Grundschule,
2. die Einzelheiten der Aufnahmekriterien der Schule im Sinne von Absatz 6, wobei als Kriterien insbesondere in Betracht kommen:
a) Leistung und Kompetenzen,
b) Übereinstimmung des Leistungsbildes oder der sonstigen persönlichen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers mit den fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms,
c) das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder eines anderen spezifischen Eignungsfeststellungsverfahrens; die Anwendung der Aufnahmekriterien bei der Aufnahmeentscheidung sowie das Nähere über das Verfahren für die Aufnahme einschließlich der Eignungsfeststellung, die Festlegung, ob die Aufnahme unbeschadet von Absatz 6 Nummer 1 zunächst nach Absatz 6 Nummer 2 oder Nummer 3 erfolgt, sowie die Besonderheiten für den Fall, dass es an einer Festlegung der Aufnahmekriterien oder eines Verfahrens für die Aufnahme fehlt,
3. besondere Härtefälle nach Absatz 6 Nummer 1,
4. die Besonderheiten für den altsprachlichen Bildungsgang.
In der Rechtsverordnung ist für die Jahrgangsstufe 7 in Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien sowie für die Jahrgangsstufe 8 in Integrierten Sekundarschulen eine Höchstgrenze von Schülerinnen und Schülern pro Lerngruppe festzulegen.
Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. xxx)
§ 6:
Aufnahme bei Übernachfrage:
(1) Die Schulkonferenz beschließt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Aufnahmekriterien nach Absatz 3 und das Verfahren für die Aufnahme nach Absatz 4 spätestens bis zum 15.