Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB)

(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Europa-Schulen Berlin (SESB) erfolgt in den Jahrgangsstufen 1 und 7.

(2) Züge der SESB bestehen in der Primarstufe an der 5. Katharina-Heinroth-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch (...)

(3) Züge der SESB bestehen in der Sekundarstufe I an der

1. Peter-Ustinov-Schule und der Schiller-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Englisch,

2. Georg-von-Giesche-Schule und der Sophie-SchollSchule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch,

3. 9. Integrierten Sekundarschule im Bezirk Mitte und der Heinrich-von-Kleist-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Griechisch,

4. Alfred-Nobel-Schule und der Albert-Einstein-Schule (Gymnasium) mit den Partnersprachen Deutsch und Italienisch,

5. Robert-Jungk-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch,

6. Kurt-Schwitters-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Portugiesisch,

7. Mildred-Harnack-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Russisch,

8. Friedensburg-Schule mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch,

9. Carl-von-Ossietzky-Oberschule mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch.

(4) Jede SESB nimmt im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache auf, zur Hälfte Kinder, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist; beide Sprachen sind gleichberechtigte Unterrichtssprachen.

Die Aufnahme von Kindern mit anderen Muttersprachen ist möglich, sofern ihre Muttersprache in keiner bestehenden SESB als gleichberechtigte Unterrichtssprache angeboten wird. Die Kinder müssen eine der beiden Sprachen der jeweiligen SESB altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Erziehungsberechtigte, für deren Kinder beide Unterrichtssprachen als Muttersprachen in Betracht kommen, müssen sich bei der Anmeldung entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen.

Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

4. Grundkenntnisse der Unterrichtssprache der SESB, die nicht Muttersprache ist, in einem Umfang, der eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern mit der nichtdeutschen Sprache als Muttersprache, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,

5. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden.

Vor der Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer standardisierten Überprüfung nachzuweisen. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. In der deutschen Sprache erfolgt diese Überprüfung durch das

§ 3:

Staatliche Europa-Schulen Berlin (SESB)

(1) Die Aufnahme in die Staatlichen Europa-Schulen Berlin (SESB) erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.

(2) Züge der SESB bestehen an der (...)

5. Goerdeler-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Polnisch (...)

(3) Jede SESB nimmt zur Hälfte Kinder mit Deutsch als Muttersprache auf, zur Hälfte Kinder, deren Muttersprache die jeweilige nichtdeutsche Sprache ist; beide Sprachen sind gleichberechtigte Unterrichtssprachen. Die Aufnahme von Kindern mit anderen Muttersprachen ist möglich, sofern ihre Muttersprache in keiner bestehenden SESB als gleichberechtigte Unterrichtssprache angeboten wird. Die Kinder müssen eine der beiden Sprachen der jeweiligen SESB wie eine Muttersprache beherrschen. Erziehungsberechtigte, für deren Kinder beide Unterrichtssprachen als Muttersprachen in Betracht kommen, müssen sich bei der Anmeldung verbindlich entscheiden, welcher Sprachgruppe ihr Kind zugeordnet werden soll. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach beiden Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich jeweils nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. altersgemäße Kenntnisse auf muttersprachlichem Niveau in einer der beiden Sprachen der SESB,

2. Grundkenntnisse der weiteren Unterrichtssprache der SESB, die eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht erwarten lassen; dies gilt nicht bei Kindern mit der nichtdeutschen Sprache als Muttersprache, die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben,

3. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden.

Vor der Aufnahme sind die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer einheitlichen Überprüfung

Französisches Gymnasium (Collège Français)

(2) Für die Feststellung der Eignung sind der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht sowie ergänzend die Förderprognose der Grundschule heranzuziehen. Schülerinnen und Schüler deutscher Herkunftssprache, die zweisprachig deutsch und französisch aufgewachsen sind und entsprechend über Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen, werden bevorzugt aufgenommen, wenn sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind. Dieser Nachweis über die französischen Sprachkenntnisse erfolgt durch einen Hörverständnistest, der erforderlichenfalls durch ein Gespräch ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht Französisch als erste Fremdsprache gewählt haben, werden nachrangig aufgenommen.

§ 4:

Französisches Gymnasium (Collège Français)

(2) Für die Feststellung der Eignung sind der Durchschnitt der Noten des letzten Halbjahreszeugnisses in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht sowie ergänzend die Bildungsgangempfehlung der Grundschule heranzuziehen. Schülerinnen und Schüler deutscher Herkunftssprache, die zweisprachig deutsch und französisch aufgewachsen sind und entsprechend über Grundkenntnisse hinausgehende französische Sprachkenntnisse besitzen, werden bevorzugt aufgenommen, wenn sie für den gymnasialen Bildungsgang geeignet sind.

Dieser Nachweis über die französischen Sprachkenntnisse erfolgt durch einen Hörverständnistest, der erforderlichenfalls durch ein Gespräch ergänzt werden kann. Schülerinnen und Schüler, die nicht Französisch als erste Fremdsprache gewählt haben, werden nachrangig aufgenommen.

§ 5:

Grundständige bilinguale Gymnasien

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen, die ihre in der Jahrgangstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 3 bis 5, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 6 bis 8 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen. Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft. (siehe Artikel II)

§ 5:

Grundständige Gymnasien und Gesamtschulen

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der grundständigen bilingualen Züge, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer gymnasialen Bildungsgangempfehlung aufgenommen, die ihre in der Jahrgangstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen. Innerhalb dieser Schülergruppe richtet sich die Aufnahme nach der Notensumme aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht. Dabei werden zunächst Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 4 bis 6, dann Schülerinnen und Schüler mit einer Notensumme von 7 bis 9 und danach Schülerinnen und Schüler mit einer höheren Notensumme aufgenommen.

Können innerhalb einer der so gebildeten Gruppen nicht alle Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, entscheiden über die Aufnahme innerhalb dieser Gruppe die Ergebnisse eines standardisierten Aufnahmegesprächs, das die Schulleiterin oder der Schulleiter mit den Schülerinnen und Schülern durchführt. In diesem Gespräch werden insbesondere Kommunikationsfähigkeit, logisches Denken und Leseverständnis überprüft.

(4) Für die Aufnahme in einen altsprachlichen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 5 finden die Regelungen des Schulgesetzes über die Aufnahme in die weiterführenden Schulen in der Jahrgangsstufe 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Auswahlkriteriums der Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung (§ 56 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 des Schulgesetzes) die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme tritt. An Gesamtschulen findet darüber hinaus § 56 Abs. 7 des Schulgesetzes keine Anwendung.

Hans-Carossa-Oberschule

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer Förderprognose für das Gymnasium aufgenommen, die ihre in der Jahrgangstufe 3 begonnene Fremdsprache fortsetzen. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 3 entsprechend.

Hans-Carossa-Oberschule

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, so werden vorrangig Schülerinnen und Schüler mit einer gymnasialen Bildungsgangempfehlung aufgenommen. Im Übrigen gilt § 5 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.

§ 7:

Heinrich-Hertz-Oberschule, Herder-Oberschule und Immanuel-Kant-Schule (Gymnasium)

(1) Die Aufnahme in die Heinrich-HertzOberschule, die Herder-Oberschule und die Immanuel-Kant-Schule (Gymnasium) erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Übersteigt die Zahl geeigneter Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität der mathematischnaturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notenpunktsumme aus den Fächern Mathematik, Naturwissenschaften, Deutsch und erste Fremdsprache bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen. Die Eignung setzt eine Bewertung der Leistungen in Mathematik mit mindestens „gut" voraus.

(3) Eine spätere Aufnahme ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn in Mathematik gute oder sehr gute, in einem der Fächer Chemie und Physik mindestens gute und in dem jeweils anderen Fach mindestens befriedigende Leistungen vorliegen; wird nur eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Lernbereich gebildet, muss diese mindestens gut sein. Die Aufnahme kann zudem vom Ergebnis eines mathematischnaturwissenschaftlichen Aufnahmetests an der Schule abhängig gemacht werden.

§ 7:

Georg-Forster-Oberschule, Heinrich-HertzOberschule und Herder-Oberschule:

(1) Die Aufnahme in die Georg-ForsterOberschule, die Heinrich-Hertz-Oberschule und die Herder-Oberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der mathematischnaturwissenschaftlichen Züge, werden vorrangig die Schülerinnen und Schüler mit der niedrigsten Notenpunktsumme aus den Fächern Mathematik, Deutsch und Naturwissenschaften bei doppelter Gewichtung des Faches Mathematik aufgenommen.