In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen.

Martin-Buber-Oberschule und Sophie-Scholl-Schule.

(1) Die Aufnahme in die Martin-Buber-Oberschule und in die Sophie-Scholl-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Alle Lerngruppen ­ soweit sie nicht eine andere besondere pädagogische Prägung haben ­ werden neigungsorientiert jeweils mit Schülerinnen und Schülern gleicher oder ähnlicher Interessen gebildet (Profilzüge).

Dabei ist jeweils ein Zug mathematisch-technischnaturwissenschaftlich, fremdsprachlich und musischkünstlerisch geprägt; an der Martin-Buber-Oberschule wird zudem ein sportlich geprägter Zug eingerichtet. Die Einrichtung weiterer Züge ist abhängig von den schulorganisatorischen Möglichkeiten und der spezifischen Nachfrage. Die Zuordnung in die verschiedenen Neigungszüge der Schule erfolgt entsprechend der Entscheidung der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler für den in Jahrgangsstufe 7 beginnenden Wahlpflichtkurs. Das Wahlpflichtfach Wirtschaft, Arbeit, Technik wird dabei im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten den einzelnen Zügen zugeordnet. Danach stellt die Schule die individuelle Eignung für die jeweils gewählten Profile unter Berücksichtigung vorgelegter Nachweise sowie innerhalb und außerhalb des Unterrichts erworbener Fähig- und Fertigkeiten fest, deren Berücksichtigung von einer Überprüfung abhängig gemacht werden kann. Dazu führt die Schulleitung oder von ihr beauftragte Lehrkräfte neigungsbezogen standardisierte Gespräche mit allen Schülerinnen und Schülern anhand der von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Eignungskriterien durch.

(3) Grundlage der Eignungsfeststellung ist der von der Schule entwickelte und von der Schulaufsichtsbehörde genehmigte Kompetenzkatalog. Die Aufnahme setzt eine Mindesteignung voraus, die alle Schülerinnen und Schüler erfüllen, die 5 von 12 möglichen Punkten erreichen. Die Aufnahme erfolgt nach Berücksichtigung der Härtefälle gesondert für jedes Profil absteigend nach der erreichten Punktsumme; unter Schülerinnen und Schülern mit gleicher Punktsumme entscheidet das Los. Dabei ist zur Sicherung der Heterogenität zu gewährleisten, dass mindestens 25 % der insgesamt aufgenommenen Schülerinnen und Schüler als Durchschnittsnote einen Wert von 2,8 oder höher in der Förderprognose haben.

(4) Schülerinnen und Schüler mit zwei Wahlpflichtfächern werden, wenn sie die Aufnahmevoraussetzungen in beiden Neigungszügen erfüllen, in den Neigungszug aufgenommen, der dem Erstwunsch entspricht.

§ 14:

Nikolaus-August-Otto-Oberschule:

(1) Die Aufnahme in die Nikolaus-August-OttoOberschule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.

(2) Vorrangig werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die im Bezirk Steglitz-Zehlendorf wohnen.

Nach der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen" oder „ Die Aufnahme kann zudem von der Teilnahme der Erziehungsberechtigten an „Elternseminaren" mit entsprechend ausgebildeten Fachkräften abhängig gemacht werden.

(3) Erst-, Zweit- und Drittwünsche im Rahmen der Bildungsgangempfehlung werden bei der Auswahl der Schülerinnen und Schüler gleichrangig berücksichtigt.

(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

- Seite 32 von 33 § 16

Schulfarm Insel Scharfenberg

(2) Aufgenommen werden dem naturwissenschaftlichen und künstlerischen Profil der Schule entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften und Kunst, insbesondere solche mit einer Förderprognose für das Gymnasium.

(3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 30 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen (Internatskontingent). Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 30 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können. In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen. Im Internatskontingent freibleibende Plätze dürfen nur zur Hälfte mit anderen Schülerinnen und Schülern belegt werden, um die Aufnahme von Seiteneinsteigern ins Internat zu ermöglichen. Die übrigen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen.

§ 16:

Schulfarm Insel Scharfenberg

(2) Aufgenommen werden dem naturwissenschaftlichen und künstlerischen Profil der Schule entsprechend nur Schülerinnen und Schüler mit mindestens guten Leistungen in den Fächern Naturwissenschaften und Kunst, insbesondere solche mit einer Gymnasialempfehlung.

(3) Liegen mehr geeignete Bewerbungen vor, als Schulplätze vorhanden sind, werden zunächst 25 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die auch das Internat besuchen wollen. Sofern das Internat darüber hinaus freie Kapazitäten hat, sollen entsprechend mehr Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden; dabei muss gewährleistet sein, dass auch in den Folgejahren jeweils 25 Internatsschülerinnen und -schüler aufgenommen werden können. In das Internat werden im Rahmen der freien Kapazität vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die in Berlin wohnen. Die übrigen Plätze stehen für geeignete Schülerinnen und Schüler zur Verfügung, die nicht das Internat besuchen.

§ 17:

Übergangsregelungen

Die Bestimmungen des § 15 gelten letztmalig für die Aufnahme in das Schuljahr 2011/2012; abweichend davon findet die Bestimmung des § 15 Absatz 3 letztmalig bei der Aufnahme in das Schuljahr 2012/2013 Anwendung. Wahl der zweiten Fremdsprache Latein und des für den altsprachlichen Bildungsgang der jeweiligen Schule verbindlichen Wahlpflichtangebots,

5. Empfehlung für die Schulart Gymnasium in der Förderprognose,

6. die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme des letzten Halbjahreszeugnisses.

Bleiben nach Anwendung der Kriterien mehr Bewerberinnen und Bewerber als verfügbare Plätze übrig, entscheidet unter ihnen das Los.

§ 5:

Grundständige Gymnasien und Gesamtschulen

(4) Für die Aufnahme in einen altsprachlichen Bildungsgang in der Jahrgangsstufe 5 finden die Regelungen des Schulgesetzes über die Aufnahme in die weiterführenden Schulen in der Jahrgangsstufe 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Auswahlkriteriums der Erreichbarkeit der Schule von der Wohnung (§ 56 Abs. 5 Satz 3 Nr. 5 des Schulgesetzes) die aus den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik und Sachunterricht gebildete Notensumme tritt. An Gesamtschulen findet darüber hinaus § 56 Abs. 7 des Schulgesetzes keine Anwendung.