Vertrauensleute der schwerbehinderten Menschen

Freistellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst und in den Gesellschaften Personalräte in Dienststellen des öffentlichen Dienstes haben gemäß § 39 des freizustellen. Weiterhin sieht eine Reihe anderer Gesetze eine Freistellung und von Vertrauensleuten der schwerbehinderten Menschen, vor. Entsprechende Regelungen werden u. a. im Bremischen Landesgleichstellungsgesetz, im Bremischen Hochschulgesetz sowie in § 96 SGB IX getroffen. Darüber hinaus ist die betriebliche Mitbestimmung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Unternehmen, an denen die Freie Hansestadt Bremen beteiligt ist, entsprechend der dort Anwendung findenden Regelungen der betrieblichen Mitbestimmung organisiert.

Wir fragen den Senat:

1. von der Arbeit ganz oder teilweise freigestellt, und auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt diese Freistellung im Einzelnen?

2. Wie viele Stellen bestehen für die Unterstützung von Personalräten, etwa als Büropersonal in den Geschäftsstellen der Personalräte?

3. anfallenden Personalkosten?

4. Wie hoch sind die für die Mitarbeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Gremien der Personalvertretung im Land Bremen und in den Stadtgemeinden insgesamt jährlich anfallenden Kosten?

5. Welche Kostenbelastungen entstehen dem Land und den Stadtgemeinden jährlich aus der im § 41 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vorgesehenen Übernahme von Kosten für unterstützendes Personal, Räume, sachliche Mittel und Reisekosten der Personalräte?

6. Wie hoch sind jährlich die nach § 39 Abs. 2 Satz 2 anfallenden Kosten für im Rahmen der für den Personalrat aufgewendeten Zeit, die aus dienstlichen Gründen wie aufgewendete Mehrarbeit zu vergüten ist?

7. Wie hat sich die im Jahr 2006 vorgenommene Änderung der Freistellungsstaffel des § 39 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes auf die Zahl der Freistellungen im Einzelnen bisher ausgewirkt bzw. wie wird sich die Änderung voraussichtlich auswirken?

8. Wie beurteilt der Senat das Ergebnis der Änderung der Freistellungsstaffel?

9. In welchem konkreten personellen Umfang bestehen Freistellungen von Hansestadt Bremen?

10. Wie wird sich der von der Bremischen Bürgerschaft am 18. Oktober 2007 gefasste Beschluss zur analogen Anwendung der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes in den bremischen Gesellschaften auf die Anzahl der freizustellenden Mitarbeiterinnen und hinsichtlich infolge der Anwendung der neuen Regelungen entstehender Kosten auswirken?

Oliver Möllenstädt, Dazu Antwort des Senats vom 15. Januar 2008

1. von der Arbeit ganz oder teilweise freigestellt, und auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt diese Freistellung im Einzelnen?

In den Dienststellen und Betrieben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven sind Mitglieder der genannten Interessenvertretungen wie folgt freigestellt:

a) beim Land und der Stadtgemeinde Bremen mit fast 27 000 Bediensteten:

- Mitglieder der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrates für das Land und die Stadtgemeinde Bremen nach § 39 Abs. 7 und 8 mit einem Beschäftigungsvolumen von insgesamt 65,02

Vollkräften,

- Frauenbeauftragte nach § 15 Abs. 4 mit einem Beschäftigungsvolumen von insgesamt zehn Vollkräften,

- Zentrale Frauenbeauftragte in den staatlichen Hochschulen nach § 6 Abs. 5 mit einem Beschäftigungsvolumen von insgesamt 1,08

Vollkräften,

- Vertrauensleute und die Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nach § 96 Abs. 4 SGB IX im Umfang von 3,29 Vollkräften,

b) bei der Stadtgemeinde Bremerhaven mit 4715 Bediensteten

- Mitglieder der örtlichen Personalräte und des Gesamtpersonalrates für die Stadtgemeinde Bremerhaven nach § 39 Abs. 7 und 8 mit einem Beschäftigungsvolumen von insgesamt 18,53 Vollkräften,

- Frauenbeauftragte nach § 15 Abs. 4 mit einem Beschäftigungsvolumen von insgesamt 3,49 Vollkräften,

- die Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen mit einem Beschäftigungsvolumen von 1,00 Vollkräften.

2. Wie viele Stellen bestehen für die Unterstützung von Personalräten, etwa als Büropersonal in den Geschäftsstellen der Personalräte?

Den örtlichen Personalräten und dem Gesamtpersonalrat für das Land und die Stadtgemeinde Bremen ist unterstützendes Personal mit einem Beschäftigungsvolumen von insgesamt 8,16 Vollkräften, den örtlichen Personalräten und dem Beschäftigungsvolumen von insgesamt 3,71 Vollkräften zugeordnet.

3. anfallenden Personalkosten?

Auf der Basis der durchschnittlichen Personalhauptkosten je Besoldungs-/Entgeltgruppe für das Jahr 2007 betragen die Kosten für die freigestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für das Land und die Stadtgemeinde Bremen 3,99 Mio. und für die Stadtgemeinde Bremerhaven 1,01 Mio..

4. Wie hoch sind die für die Mitarbeit von Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Gremien der Personalvertretung im Land Bremen und in den Stadtgemeinden insgesamt jährlich anfallenden Kosten?

Die Kosten der Freistellungen sind in der Antwort zu Frage 3 bereits beziffert worden. Darüber hinausgehende Kosten der im Einzelfall zu gewährenden Dienstbefreiung für die Wahrnehmung der Mandate in den genannten Interessenvertretungen sind nicht bezifferbar, da sie bei der Bemessung der Dienstaufgaben der Interessenvertreter nicht berücksichtigt werden.

5. Welche Kostenbelastungen entstehen dem Land und den Stadtgemeinden jährlich aus der im § 41 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vorgesehenen Übernahme von Kosten für unterstützendes Personal, Räume, sachliche Mittel und Reisekosten der Personalräte?

Die durchschnittlichen Personalhauptkosten des unterstützenden Personals betragen für das Land und die Stadtgemeinde Bremen 384 234 und für die Stadtgemeinde Bremerhaven 143 119. Die übrigen nach § 41 zu tragenden Kosten (Raumkosten, Sachmittel, Reisekosten einschließlich der Kosten betrugen auf der Basis der Haushaltsausgaben des Jahres 2006 für das Land und die Stadtgemeinde Bremen 408 416 und für die Stadtgemeinde Bremerhaven 97 793, soweit sie den Personalräten zuzuordnen waren.

6. Wie hoch sind jährlich die nach § 39 Abs. 2 Satz 2 anfallenden Kosten für im Rahmen der für den Personalrat aufgewendeten Zeit, die aus dienstlichen Gründen wie aufgewendete Mehrarbeit zu vergüten ist?

Für außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Personalratsarbeit ist Mehrarbeitsbzw. Überstundenvergütung nach § 39 Abs. 2 Satz 3 nicht gewährt oder beantragt worden. Der Senat geht davon aus, dass in diesen Fällen Arbeitsbefreiung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 gewährt wurde. Deren konkrete Zuordnung zu Personalratsarbeit ist jedoch nicht möglich.

7. Wie hat sich die im Jahr 2006 vorgenommene Änderung der Freistellungsstaffel des § 39 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes auf die Zahl der Freistellungen im Einzelnen bisher ausgewirkt bzw. wie wird sich die Änderung voraussichtlich auswirken?

Aufgrund der Übergangsregelung des § 73 a wird sich die und in Dienststellen mit in der Regel 501 bis 600 Bediensteten erst mit Beginn der am 16. April 2008 beginnenden Amtsperiode des Personalrates auswirken.

8. Wie beurteilt der Senat das Ergebnis der Änderung der Freistellungsstaffel?

Da noch kein Ergebnis vorliegt, kann der Senat auch keine Beurteilung vornehmen.

9. In welchem konkreten personellen Umfang bestehen Freistellungen von Hansestadt Bremen?

In den Eigengesellschaften und in den Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der Freien Hansestadt Bremen mit insgesamt 13 664 Beschäftigten sind freigestellt.

10. in den bremischen Gesellschaften auf die Anzahl der freizustellenden Mitarbeiterinnen und hinsichtlich infolge der Anwendung der neuen Regelungen entstehender Kosten auswirken?

In den vier Kliniken des kommunalen Klinikverbundes werden die Regelungen Kliniken sind Frauenbeauftragte vorhanden, deren Kosten von den Kliniken getragen werden. In der bremenports-Gruppe besteht ein eigenständiger Diegewählte Frauenbeauftragte wurde für diese Tätigkeit nicht freigestellt. vom 18. Oktober 2007 Änderungen der Gesellschafterverträge/Satzungen notwendig. Diese Änderungen sind noch nicht vollzogen. Der Senat sieht daher von einer Kostenprognose zum jetzigen Zeitpunkt ab.