In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 2 d Abs

§ 20

Landschaftsschutzgebiete:

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflege- oder Entwicklungs maßnahmen

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktions fähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,

2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich sind.

(2) In Landschaftsschutzgebieten sind unter besonderer Beachtung des § 2 d Abs. 1 nach Maßgabe der Rechtsverordnung zur Festsetzung alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, mit Ausnahme der in einem Landschaftsplan festgesetzten Maßnahmen.

3. Verordnung zum Schutz der Landschaft der Lübarser Felder im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Lübars

Vom 7. September 1989 (GVBI. S. 1691)

Auf Grund der §§ 18 und 20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979

(GVBI. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBI. S. 1846), wird verordnet:

§ 1: Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung "Landschaftsschutzgebiet Lübarser Felder" erklärt.

§2

Schutzgegenstand:

(1) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt vier Teilflächen:

1. die Fläche zwischen Benekendorffstraße, Am Vierrutenberg, der nördlichen Grenze der Grundstücke Zabel-Krüger-Damm 111-125, ZabeIKrüger-Damm, der östlichen Grenze des Grundstücks Zabel-Krüger-Damm 93 und der Kolonie Frohsinn I,

2. die Fläche zwischen Wittenauer Straße / Alter Bernauer Heerweg, Quickborner Straße und den Kolonien Neu-Lübars und Waldesfrieden,

3. die Fläche zwischen Alter Bernauer Heerweg, dem Freizeit-und Erholungspark Lübars, der nördlichen Begrenzung der Zufahrt zur Jugendfarm Lübars und Quickborner Straße,

4. die Fläche zwischen der südlichen Grenze der Grundstücke Alt-Lübars 1-15, Schildower Weg, Bezirksgrenze, Alter Bernauer Heerweg ausschliel11ich der Kolonien Karlsruh, Talheim und Rathenow, Andreas-Rabe-Siedlung, der nördlichen Grenze der Grundstücke Höpfertsteig 29-37 und Quickborner Straße.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4 000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.

(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§3

Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um

1. das Gebiet als bedeutendes Element des Landschaftsbildes im Norden von Berlin wegen seiner Vielfalt und Eigenart als landwirtschaftlich geprägte Kulturlandschaft zu erhalten,

2. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten und

3. es als großräumige Erholungslandschaft zu bewahren.

Durch den Schutz soll insbesondere die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen gesichert werden.

§4 Pflege- und Entwicklungsrnaßnahmen

Die zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:

1. die Erhaltung des Wegenetzes,

2. die naturnahe Gestaltung der Gräben,

3. die Förderung einheimischer, standortgerechter Gehölzarten einschließlich Obstbäumen zur Bereicherung der Kulturlandschaft und zur Wiederansiedlung der an diese Gehölze gebundenen Tier- und Pflanzenarten,

4. die Pflege der Ahornallee entlang der Blankenfelder Chaussee einschließlich Ersatzpflan zungen bei Bestandsminderung,

5. die Entwicklung und Pflege von Hecken und Weidengehölzen.

§5

Gebote:

(1) Zur Erreichung des Schutzzwecks nach § 3 Nr. 2 ist es geboten:

1. Ackerrandstreifen auf einer Breite von mindestens fünf Metern von Herbiziden freizuhalten;

2. auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen die Düngung nach Art, Menge und Zeitpunkt auf den Nährstoffbedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung des Standortes und des Humusgehaltes und der im Boden vorhandenen Nährstoffe abzustellen und den hydrologischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen;

3. anbau- und kulturtechnische Maßnahmen vorrangig im Rahmen des integrierten Pflanzen baus vorzunehmen und den chemischen Pflanzenschutz auf das notwendige Maß zu beschränken.

(2) Zur Erreichung der Schutzzwecke nach § 3 Nr. 1 und 3 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Ablagerungen und Abgrabungen zu beseitigen.

§6 Verbotene Handlungen:

(1) Es ist verboten:

1. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,

3. Tiere auszusetzen sowie Hunde unangeleint umherlaufen zu lassen,

4. Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Badendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,

5. das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,

6. Mineraldünger oder Pflanzenschutzmittel auf den in der Landschaftsschutzkarte nach § 2 Abs. 2 schraffiert dargestellten Flächen (im südwestlichen Teil der Fläche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, im Bereich Lehmgraben und am Schildower Weg in der Fläche nach § 2 Abs. 1 Nr. 4) zu verwenden,

7. bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder eines wasserbehördlichen Verfahrens nicht bedürfen,

8. Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten sowie Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auch nur kurzfristig auf- oder abzustellen,

9. Kleingärten oder Reitplätze anzulegen, Reitsprunggeräte, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten, 10. die Pflanzendecke anzubrennen oder sonst Feuer zu entzünden oder zu unterhalten, 11. andere landwirtschaftliche Bodennutzungen als Hackfrucht-, Feldfrucht- oder Feldgemüseanbau sowie Wiesen- und Weidenutzungen vorzunehmen, 12. bestehende Acker- und Wiesennutzung in Weidenutzung umzuwandeln, 13. die Feuchtwiesen des Lehmgrabens zu beweiden, 14. Weideland je Hektar Fläche mit mehr als zwei Pferden zur seiben Zeit zu beweiden,