BauGB ist der Sanierungsvermerk in den Grundbüchern zu löschen

Eine vollständige Behebung der städtebaulichen Missstände ist rechtlich nicht erforderlich und sachlich nicht geboten.

"Eine wesentliche Gebietsverbesserung i. S. des § 136 BauGB und damit des städtebaulichen Sanierungsziels ist erreicht, wenn die Erneuerungsmaßnahmen auf etwa 60 % der Grundstücke durchgeführt und die wesentlichen Infrastrukturmaßnahmen errichtet bzw. gesichert sind. Weitergehende Erneuerungsmaßnahmen sind Bestandteil künftiger städtebaulicher Entwicklung ohne die Anwendung des besonderen Städtebaurechts."

Die unter 1.1.1 genannten Gebiete sind im Sinne des § 136 BauGB rechtlich und tatsächlich wesentlich aufgewertet und die Sanierungsziele sind erreicht. Der erreichte Stand der Sanierungszielumsetzung ist zum 31.12.2009 dokumentiert. Einzelne abschließende Bau- und Ordnungsmaßnahmen sind in der Durchführung bzw. vertraglich und finanziell gesichert.

Mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete nach § 162 Absatz 2 BauGB ist der Sanierungsvermerk in den Grundbüchern zu löschen. Berlin ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.

Die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur sowie zur Aufwertung des öffentlichen Raums sind durchgeführt und insgesamt 65 % der Wohnungen, überwiegend mit öffentlicher Förderung, modernisiert und instandgesetzt. Berlin und der Bund haben insgesamt rund 324 Mio. für Investitionen zur städtebaulichen Aufwertung und funktionalen Stärkung der Gebiete, für notwendige Aufwendungen für Grunderwerb, Planung, Steuerung und weitere Ordnungsmaßnahmen eingesetzt. vgl. Neunte Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 21.09.

(Senatsbeschluss vom 31.08.1993)

Bilanz der 4 Sanierungsgebiete zum 31.12.) weitere Vorbereitung und Abschluss von Gesamtmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen (wie Bodenordnung, Grunderwerb, Umzug von Bewohnerinnen und Bewohnern und Betrieben, Freilegung von Grundstücken), Verlagerung oder Änderung von Betrieben, Sozialplanung, Sanierungsbeauftragte Berlins und Mieterberatungsgesellschaften.

Wirkung der Aufhebung der förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete

Die Aufhebung der förmlichen Festlegung der Sanierungsgebiete bewirkt, dass

- die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte nach §§ 144, 145 BauGB zur Sicherung der Sanierungsziele entfallen,

- die Ausgleichsbeträge nach §§ 154, 155 BauGB festzusetzen und zu erheben sind,

- die förderrechtliche Schlussabrechnung der Gesamtmaßnahme (§ 149 Absatz 2 BauGB) gegenüber dem Bund fällig ist, um auf deren Grundlage

1. gemäß Artikel 104 b des Grundgesetzes für die Gesamtmaßnahme als Vorauszahlungen empfangenen Bundesfinanzhilfen zur Städtebauförderung abschließend zu Darlehen oder Zuschüssen zu bestimmen oder diese durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen und

2. über die Notwendigkeit der Berechnung nach § 156 a BauGB zu entscheiden.

Beendigung der Finanzierung der abgeschlossenen Sanierungsmaßnahmen

Mit dem Abschluss der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme als Gesamtmaßnahme durch Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ist auch die Finanzierung der Gesamtmaßnahme (§ 149 Absatz 2 BauGB) beendet.

Für die abgeschlossene Gesamtmaßnahme ist deshalb die Leistung weiterer Ausgaben Berlins beschränkt auf die Abwicklung noch bestehender Verpflichtungen und die durch den Maßnahmeabschluss bedingten Aufgaben Berlins (Ausgleichsbetragserhebung, abschließende Kosten- und Finanzierungsübersicht zwecks Rechnungslegung, Auflösung und Beendigung der Verträge mit den Sanierungsbeauftragten, Abschluss begonnener Maßnahmen mit noch erforderlichem Handlungs- und Finanzierungsbedarf).

Entsprechend beschränkt sich die Möglichkeit, Finanzhilfen nach Artikel 104 b GG im Zuge von Bundesprogrammen der Städtebauförderung für die abgeschlossene Gesamtmaßnahme zu erhalten und zu verwenden.

Verträge mit Sanierungsbeauftragten nach § 157 BauGB

Für die aufgehobenen förmlich festgelegten Sanierungsgebiete gemäß 1.1.1 bestehen mit folgenden Sanierungsbeauftragten Verträge nach § 157 BauGB: Sanierungsbeauftragte Bezirk Sanierungsgebiet BSM Friedrichshain-Kreuzberg Warschauer Straße S.T.E.R.N. Pankow Winsstraße Jahn, Mack und Partner Pankow Wollankstraße S.T.E.R.N. Pankow Bötzowstraße

Bestimmung der Vorauszahlungsmittel

Für die in der Finanzierung von Baumaßnahmen gebundenen Vorauszahlungen der Städtebauförderung ist entsprechend der Regelungen der Richtlinien bzw. Förderverträge Berlins zu bestimmen, ob sie abschließend als Darlehen oder Zuschüsse gewährt werden oder durch andere Finanzierungsmittel zu ersetzen oder zurückzuzahlen sind (vgl. Nr. 19 der Ausführungsvorschriften über die Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen, AV StBauF 08).

Abrechnung der Sanierungsgebiete als Gesamtmaßnahmen

Die Schlussabrechnung gem. Nr. 17 AV StBauF 08 bildet die Grundlage für abschließende Entscheidungen über die endgültige Förderung der Gesamtmaßnahme.