Wohnungen

Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Wohnungen bzw. Erklärung über eine Hauptwohnungsänderung (Eingangsstempel der Meldebehörde) Anlage 1

- Bl. 4 (zu § 2 Nr. 1 DVO-MeldeG)

Im Beiblatt sind Wohnungen im Inland aufzuführen.

Der nebenstehende § 17 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) vom 26.2.1985 (GVBI. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25.01.2010 (GVBl. S. 22, 23), richtet sich an die Einwohner mit mehreren Wohnungen. Sie haben danach unter Berücksichtigung der Merkmale im Absatz 2 der Meldebehörde mitzuteilen, welche der Wohnungen Ihre Hauptwohnung ist.

Auf diesem Beiblatt sind die Daten aller Personen aufzuführen, die die gleiche Hauptwohnung und die gleiche(n) Nebenwohnung(en) haben. Für Personen, die (noch) andere Wohnungen haben sowie Personen mit unterschiedlichen Haupt- und Nebenwohnungen, sind eigene Beiblätter zu verwenden. Diese erhalten Sie bei der Meldebehörde. Beachten Sie bitte auch die Mitteilungspflicht (Abs. 3) gegenüber der Meldebehörde, wenn als Folge geänderter persönlicher Verhältnisse die Merkmale der Hauptwohnung auf eine andere Wohnung zutreffen. Die Meldebehörde hält entsprechende Vordrucke bereit. Im Falle der Aufgabe einer Hauptoder Nebenwohnung melden Sie sich bitte bei der zuständigen Meldebehörde ab.

§ 17 Meldegesetz lautet:

Mehrere Wohnungen:

(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung, jede weitere Wohnung seine Nebenwohnung.

(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung eines Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.

(3) Der Einwohner hat bei jeder An- und Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen im Inland er hat und welche dieser Wohnungen seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen, wenn sich seine neue Hauptwohnung in Berlin befindet.

Die nachstehenden Daten werden aufgrund von §§ 12,17 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (Meldegesetz) erhoben.

In Kenntnis der oben angegebenen gesetzlichen Grundlage erkläre ich / erklären wir, Geburtsdatum Familienname, frühere Namen (z.B. Geburtsname) Vorame(n) (Unterstreichung eines Rufnamens erfolgt freiwillig)Lfd. Postamt) (Straße) (PLZ) (Ort, ggf. Postamt) (Straße) (PLZ) (Ort, ggf. Postamt) (Straße)

Bei verheirateten Personen, die dauernd getrennt von ihrer Familie leben: Dies trifft zu für Person (hier lfd. Nummer der Person eintragen) Beiblatt bei mehreren Wohnungen/Erklärung über Hauptwohnungsänderung Datum, Unterschrift eines Meldepflichtigen Anmerkung: Originalgröße des Formulars DIN A 4 (gelb) Anlage 1a

- Bl. 1 (zu § 2 Nr.1a DVOMeldeG) Anmeldung bei der Meldebehörde Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!

Die Meldebehörde hat Daten über die im Land Berlin wohnhaften und wohnhaft gewesenen Einwohner und deren Wohnung zu registrieren. Diese Daten werden für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen (z. B. Vorbereitung und Durchführung von Wahlen, Ausstellung von Lohnsteuerkarten) benötigt, dienen aber auch dazu, nichtöffentlichen Stellen (z. B. Privatpersonen) Auskünfte nach Maßgabe der §§ 28, 28a und 29 des Gesetzes über das Meldewesen in Berlin (MeldeG) vom 26.2.1985 (GVBl. S. 507), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25.01.2010 (GVBl. S. 22, 23), geben zu können.

Damit die Meldebehörde diese Aufgaben erfüllen kann, beachten Sie bitte die folgenden Allgemeinen Hinweise sowie die umseitigen Erläuterungen zur Ausfüllung des Meldescheines.

Allgemeine Hinweise Sie sind gesetzlich verpflichtet (§ 11 MeldeG) sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Beziehen Ihrer Wohnung anzumelden.

Beachten Sie unbedingt, dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen. Die Voraussetzung zur Anmeldung ist allerdings erst dann gegeben, wenn Sie in Ihre Wohnung auch tatsächlich eingezogen sind.

Für jede anzumeldende Person ist ein eigener Meldeschein zu verwenden. Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie oder Lebenspartnerschaft angehören. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Anmeldeschein unterschreibt.

Sie sind nach § 14 MeldeG verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis Ihrer Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen (z. B. Personalausweis, Pässe, standesamtliche Unterlagen, Sorgerechtsbeschlüsse, Scheidungsurteile usw.) Sie müssen nach dem Meldegesetz folgenden Datenübermittlungen aus dem Melderegister ausdrücklich zustimmen:

Auskünften an Adressbuchverlagen,

Auskünften über Ihre Alters- und Ehejubiläen Sie haben nach dem Meldegesetz die Möglichkeit, folgenden Auskunftserteilungen und Datenübermittlungen aus dem Melderegister zu widersprechen:

Auskünften an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen,

Datenübermittlungen an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht Sie, aber Familienangehörige von Ihnen angehören,

Internetauskunftsabrufe durch Private Ihre Meldebehörde hält hierfür Erklärungsvordrucke bereit, in denen die entsprechenden Vorschriften des Meldegesetzes abgedruckt sind.

Das Gesetz eröffnet auch die Möglichkeit, kostenfrei eine befristete Auskunftssperre zu beantragen bei persönlicher Gefährdung oder der Gefahr für eine andere Person

Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, beantragen Sie dies - ausführlich begründet

- bei der Meldebehörde.

Weiterhin hat der Einwohner des Recht auf kostenfreie

a) schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über die erteilten erweiterten Auskünfte

b) Berichtigungen und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten

c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten

d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten

Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) von dem Antragsrecht Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit.

Für Berliner Einwohner besteht die Möglichkeit, im Melderegister eine Person ihres Vertrauens eintragen zu lassen, die in vorgegebenen Notfällen benachrichtigt werden soll.

Wenn Sie (oder ein Familienangehöriger) hiervon Gebrauch machen wollen, geben Sie dies bitte der Meldebehörde bekannt. Hierfür liegen für Sie besondere Antragsformulare bereit.

Datenübermittlung

Von der Meldebehörde werden regelmäßig Daten an andere Behörden übermittelt. Anlass und Zweck der regelmäßigen Datenübermittlungen, Datenempfänger sowie die übermittelten Daten werden durch das Meldegesetz und durch die 1. und 2. MeldedatenÜbermittlungsverordnung des Bundes und durch die Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes bestimmt.

Hinweis für Kraftfahrer

Im Falle eines Wohnungswechsels innerhalb Berlins können Halter von in Berlin zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern bei der Anmeldung auf der Meldestelle gleichzeitig auch die Eintragung im Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I (gebührenpflichtig) berichtigen lassen, sofern eine Änderung der Wohnungsanschrift in den genannten Papieren das erste Mal vorgenommen werden soll. Das gleiche gilt für die Fälle, in denen sich die Wohnungsanschrift eines Halters durch Umbenennung der Straße oder Hausnummer (gebührenfrei) geändert hat.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Bürgeramt Anmerkung: Originalgröße des Formulars DIN A 4 (weiß) Anlage 1a -Bl. 2 (zu § 2 Nr. 1a DVO-MeldeG) Erläuterungen zu den einzelnen Feldern der Online-Anmeldung bei der Meldebehörde

Die genannten Ziffern werden bei einer Mausbewegung auf die Bezeichnungen der Eingabefelder angezeigt.

Nr. Beschreibung:

(1) Nach Berlin zuziehende Personen sollten die aktuelle Personenstandsurkunde zur Anmeldung mitbringen.

Das Geburtsdatum ist im Format TT.MM.JJJJ einzugeben.

(2) Durch diese Angabe wird die Führung des Melderegisters im automatisierten Verfahren erleichtert.

Aus manchen Vornamen ist das Geschlecht nicht immer eindeutig erkennbar.

(3) Wenn Sie einen Doktorgrad führen, kann dieser eingetragen werden.

Der Meldebehörde sind geeignete Nachweise vorzulegen.

(4) Es ist der aktuelle Familienname anzugeben.

Bei mehrteiligen Familiennamen sind die Namensbestandteile, z. B. „von", „von der", „Gräfin von" oder „Freiherr von" im Feld Familiennamenbestandteil einzutragen.

(5) Der Geburtsname ist anzugeben, wenn er vom Familiennamen abweichend ist, z. B. nach einer Eheschließung.

Bei mehrteiligen Geburtsnamen sind die Namensbestandteile, z. B. „von", „von der", „Gräfin von" oder „Freiherr von" im Feld Geburtsnamenbestandteil einzutragen.

(6) Alle vorhandenen Vornamen sind anzugeben. Haben Sie einen der Vornamen als Rufname bestimmt, tragen Sie ihn bitte in das Feld Rufname ein.

(7) Es ist der Geburtsort ggf. mit der Bezeichnung des Landkreises anzugeben. Es können die Abkürzungen

- „Krs." für Kreis,

- „Ldkrs." für Landkreis oder

- „/" verwendet werden.

Liegt der Geburtsort im Ausland ist auch das Geburtsland anzugeben. Die Angabe zum Geburtsland ist über die Auswahl zum Feld „Geburtsland" einzugeben.

(8) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten sind alle vorhandenen Staatsangehörigkeiten anzugeben.

Entsprechende Personaldokumente (Reisepässe) sind der Meldebehörde vorzulegen. Bei mehr als einer Staatsangehörigkeit sind die weiteren Staatsangehörigkeiten über die Schaltfläche „Weitere" einzugeben.

(9) Die Angaben sind von Angehörigen römisch-katholischer (rk.), evangelischer (ev.) oder altkatholischer (ak.) Religionsgemeinschaften zu machen. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, so wählen Sie „keine" aus.

(10) Der Familienstand ist, soweit Sie nicht mehr ledig sind, bei erstmaliger Anmeldung in Berlin durch Urkunden nachzuweisen.

(11) (12) Diese Angabe dient dem Zweck der eindeutigen Identifizierung des Einwohners im Besteuerungsverfahren