Pflegefachkraft
Zu § 6 Verantwortliche Pflegefachkraft bei Leistungserbringung in betreuten Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen.
Die Regelungen über die verantwortliche Pflegefachkraft nach § 71 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten für alle ambulanten Pflegedienste, die in Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen im Sinne des § 4 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen. Durch die Verweisung auf § 4 Absatz 1 wird klargestellt, welches Aufgaben- und Anforderungsprofil eine verantwortliche Pflegefachkraft zu erfüllen hat. Der verantwortlichen Pflegefachkraft obliegt die fachlich-pflegerische Gesamtverantwortung; dazu gehört es auch, dass sie die den einzelnen Bewohnern zukommenden Pflegeleistungen zumindest in den Grundzügen selbst festlegt, ihre Durchführung organisiert und ihre Umsetzung angemessen kontrolliert (vgl. BSG vom 22.04.2009 - B 3 P 14/07).
Eine wiederholende Regelung im Rahmen dieser Verordnung ist erforderlich, weil hierdurch die Aufsichtsbehörde ermächtigt wird, die Anforderungen an die verantwortliche Pflegefachkraft auch im Rahmen einer Aufsichtsprüfung nach § 18 des Wohnteilhabegesetzes zu überprüfen.
Zu § 7 Fachkräfte und Hilfskräfte
Eine qualitativ hochwertige Ausbildung des Personals ist die Voraussetzung für eine qualitätsgesicherte Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne der §§ 3 und 4 des Wohnteilhabegesetzes. Eine Schlüsselposition kommt dabei den Fachkräften zu.
Zu Absatz 1:
Pflegerische und betreuende Tätigkeiten dürfen entweder durch Fachkräfte selbst oder unter deren angemessener Beteiligung erbracht werden. Damit ist klargestellt, dass jegliche Handlung in der Pflege und Betreuung unter dem Einfluss von Fachkräften geleistet werden muss. Nur so ist gewährleistet, dass eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung, Pflege und Förderung erbracht wird.
Der Begriff „Beteiligung" umfasst auch die „Anleitung" von Personen, die nicht die Qualifikation von Fachkräften nach Absatz 2 mitbringen. Der Rahmen für den Einsatz der Fach- und Hilfskräfte wird in § 8 beschrieben. Die Fachkraft entscheidet im Einzelfall, ob und inwieweit eine Beteiligung oder Anleitung durch die Fachkraft erforderlich ist; das hängt davon ab, ob und inwieweit Hilfskräfte oder andere eingesetzte Personen zur selbständigen Aufgabenwahrnehmung in der Lage sind.
Zu Absatz 2:
Die fachliche Qualifikation einer Fachkraft wird nicht auf spezifische Berufsbilder festgelegt. In Satz 1 Nummer 1 und 2 werden die Berufsausbildungen allgemein beschrieben, die für die Anerkennung als Fachkraft in Frage kommen; hinzu kommt in Nummer 3 der Abschluss eines Hochschulstudiums im Gesundheits- oder Sozialbereich. Anders als bei Leitungskräften im Sinne des § 3 kommt es hier nicht auf das Vorhandensein von Leitungskompetenzen an. Die Fachkraft muss sicherstellen, dass eine dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität der Betreuung, Pflege und Förderung erbracht wird; hierfür trägt sie
- 26 die Verantwortung, auch wenn unter ihrer Beteiligung oder Anleitung Hilfskräfte oder sonstige Personen eingesetzt werden. Wegen dieser hohen Verantwortung kommen nur die folgenden fachspezifischen Berufsbilder in Betracht:
1. Die klassischen Pflegefachberufe wie Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (einschließlich der nach einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften weiter geltenden Berufsbezeichnungen wie Krankenschwestern und -pfleger sowie Kinderkrankenschwestern und -pfleger) sowie andere Gesundheitsfachberufe wie zum Beispiel Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden; zum erfolgreichen Berufsabschluss hinzu kommen muss die Erlaubnis zum Führen der gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, die auf Antrag bei Eignung erteilt wird,
2. die sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe wie Heilerzieherin und Heilerzieher, Heilerziehungspflegerin und Heilerziehungspfleger; hier muss zusätzlich eine staatliche Anerkennung vorliegen und
3. ein erfolgreich abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Gesundheits- oder Sozialbereich.
Grundvoraussetzung für die Berufsausbildung ist, dass es sich um eine dreijährige, Ausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss handelt; es wird davon ausgegangen, dass nur im Rahmen einer dreijährigen Ausbildung die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zur selbständigen, eigenverantwortlichen und qualitätsgesicherten Aufgabenwahrnehmung notwendig sind. Dieser hohe Standard rechtfertigt sich daraus, dass Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 ein hohes Maß an Verantwortung für die Leistungserbringung in der betreuten Wohnform tragen; daher sollten sie über solide Kenntnisse in den einschlägigen Berufsfeldern verfügen, um die Arbeitsabläufe in betreuten Wohnformen zugleich effizient und unter Beachtung der Interessen und Bedürfnisse der betreuten Menschen erbringen und steuern zu können.
In Satz 2 wird auf die Erprobungsregelung des § 26 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes Bezug genommen. Sie eröffnet die Möglichkeit, auf Antrag des Leistungserbringers von einzelnen Bestimmungen dieser Rechtsverordnung ganz oder teilweise abzuweichen, um innovative Wohn- und Betreuungsformen zu erproben. Im Rahmen der Erprobung innovativer Wohn- und Betreuungsformen kann in begründeten Fällen eine Befreiung von den Anforderungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 erteilt werden, wenn der Gesetzeszweck nach § 1 des Wohnteilhabegesetzes und eine bedarfsgerechte Pflege und Betreuung nicht gefährdet sind. Damit werden auch anderen, von § 7 Absatz 2 noch nicht erfassten Berufsbildern Entwicklungschancen eröffnet.
Zu Absatz 3: Absatz 3 definiert erstmalig den Begriff der „Hilfskraft". Dies ist erforderlich, weil nach § 8 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz, neben den „Fachkräften" nach Absatz 2 nur „Hilfskräfte" in die Berechnung der Fachkraftquoten nach § 8 Absatz 3 Satz 1 einbezogen werden. Ferner muss nach § 8 Absatz 5 in bestimmten betreuten Pflegewohngemeinschaften nach § 4 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes mindestens eine „Hilfskraft" rund um die Uhr anwesend sein.
- 27 Wie „Fachkräfte" nach Absatz 2 werden „Hilfskräfte" zur Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wohnteilhabegesetzes eingesetzt. Nicht zu den Hilfskräften gehören daher Personen, die für den Leistungserbringer Aufgaben der Haustechnik und Hauswirtschaft erledigen oder Verpflegungsleistungen erbringen (wie zum Beispiel Pförtner, Hausmeister, Techniker, Küchen-, Wäscherei- oder Reinigungspersonal); diese werden nach § 8 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz, nicht in die Fachkraftquoten des § 8 Absatz 3 Satz 1 einbezogen.
In Abgrenzung zur „Fachkraft" erfüllt die „Hilfskraft" nicht die Anforderungen nach Absatz 2. Zu den Hilfskräften gehören daher alle, die keine dreijährige Berufsausbildung mit staatlich anerkanntem Abschluss oder kein abgeschlossenes Hochschuloder Fachhochschulstudium haben. Hierzu gehören die in § 6 Satz 2 der bisherigen Heimpersonalverordnung aufgeführten Berufe der Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer sowie vergleichbare Berufsgruppen mit einer einjährigen Berufsausbildung.
Der Status von Schülerinnen und Schülern oder Studentinnen und Studenten richtet sich danach, wie sie eingesetzt werden. Werden ihnen Pflege- und Betreuungsaufgaben aufgrund eines Arbeitsvertrages oder auf Honorarbasis übertragen, sind sie Hilfskräfte nach § 7 Absatz 3 Satz 1 und werden in die Fachkraftquoten nach § 8 Absatz 3 einbezogen. Werden sie dagegen beispielsweise als Praktikantinnen oder Praktikanten im Pflege- oder Betreuungsbereich eingesetzt, gelten sie als sonstige Kräfte im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 2.
Zum Begriff der „eingesetzten Personen" wird auf die Begründung zu § 1 Absatz 1 verwiesen.
Die in § 7 Absatz 3 Satz 2 aufgeführten Personengruppen gelten nicht als „Hilfskräfte", auch wenn sie zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wohnteilhabegesetzes eingesetzt werden oder werden können; sie werden nach § 8 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz, nicht in die Fachkraftquoten des § 8 Absatz 3 Satz 1 einbezogen.
Den in § 7 Absatz 3 Satz 2 aufgeführten Beschäftigungsverhältnissen liegt kein reguläres, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis zugrunde; es handelt sich um besondere Abhängigkeitsverhältnisse, die aufgrund ihres besonderen Status nach § 8 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz, nicht in die Fachkraftquoten des § 8 Absatz 3 Satz 1 einbezogen werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend, um für neue, teilweise absehbare Entwicklungen offen zu sein, wie etwa für eine im Zuge der Abschaffung des bisherigen Wehrdienstes einhergehende Neuregelung des Zivildienstes.
Bei den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (MAE) handelt es sich um nicht versicherungspflichtige Sonderbeschäftigungsverhältnisse von erwerbsfähigen Personen, die kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts für den ersten Arbeitsmarkt begründen.
Personen in sogenannten Einfühlungsverhältnissen übernehmen für kurze Zeit (in der Regel weniger als eine Woche) eine unbezahlte Beschäftigung zur Probe.