Wohnteilhabe

§ 12 bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wohnteilhabe-Personalverordnung soll zwei Monate nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft treten. Damit soll den betroffenen Leistungserbringern, aber auch den Nutzerinnen und Nutzern sowie anderen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Regelungsinhalte dieser Verordnung und deren Umsetzung einstellen zu können.

Mit Inkrafttreten ersetzt diese Verordnung gemäß § 33 Absatz 2 Satz 2 des Wohnteilhabegesetzes die gemäß § 33 Absatz 2 Satz 1 des Wohnteilhabegesetzes für das Land Berlin derzeit geltende Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506).

B. Rechtsgrundlage: Artikel 64 Absatz 1 der Verfassung von Berlin in Verbindung mit § 29 Satz 1 Nummer 2 des Wohnteilhabegesetzes

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: für Privathaushalte:

Die schutzwürdigen Rechte von Bürgerinnen und Bürgern, soweit sie in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des Wohnteilhabegesetzes leben oder sich dort aufhalten, werden durch die Wohnteilhabe-Personalverordnung mittelbar gestärkt. Kosten und sonstige nachteilige Auswirkungen sind auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten, da die Bürgerinnen und Bürgern nicht unmittelbare Adressaten der Regelungen sind. für Wirtschaftsunternehmen: Grundsätzlich keine.

Für Leistungserbringer stationärer Einrichtungen ergibt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen aus der Anzeigepflicht nach § 3 Absatz 7 Satz 2, § 4 Absatz 2 Satz 2, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 11 Absatz 2 ein geringer Mehraufwand.

Mit der Wohnteilhabe-Personalverordnung werden zukünftig auch Leistungserbringer erfasst, die in Wohngemeinschaften Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen.

Die für diese ambulanten Leistungserbringer entstehenden Auswirkungen auf ihr Unternehmen werden als gering eingestuft.

D. Gesamtkosten:

Aus dem Erlass dieser Verordnung ergeben sich für das Landesamt für Gesundheit und Soziales keine kostenmäßige Auswirkungen.

Der Erlass hat keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen, weil durch die Neugestaltung der Personalanforderungen an die Leistungserbringer keine grundsätzlich neuen Aufgaben entstehen und keine neuen Organisationseinheiten geschaffen werden. Schon nach dem alten Bundesheimgesetzes bzw. dem neuen Berliner Wohnteilhabegesetzes bestand beim Landesamt für Gesundheit und Soziales eine Aufsichtsbehörde, die nach Maßgabe der bisherigen Heimpersonalverordnung des Bundes Personalanforderungen überprüft.

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg:

Eine einheitliche und inhaltlich übereinstimmende Verordnungsgebung mit dem Land Brandenburg zu Personalanforderungen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen für ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen ist nicht möglich.

Im Land Brandenburg wurde bereits in 2009 ein eigenes Nachfolgegesetz zum Heimgesetz des Bundes, das Gesetz zur Neuregelung der heimrechtlichen Vorschriften mit dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (BrbgPBWoG), erlassen, welches im Wesentlichen zum 01. Januar 2010 in Kraft trat. Auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes wurde die Verordnung über die Anforderungen an die Strukturqualität in Einrichtungen und ihnen gleichgestellten Wohnformen nach dem Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetz (Strukturqualitätsverordnung - SQV) zum 1. Juli 2010 in Kraft gesetzt. Die Brandenburgische Verordnung regelt in ihrem Abschnitt 1 Anforderungen an die Qualität der Personalausstattung.

In den Ländern Berlin und Brandenburg liegen unterschiedliche Rahmenbedingungen und Ausgangsvoraussetzungen vor, die zum Teil unterschiedliche Regelungen notwendig machen. Der Hauptunterschied betrifft die Anwendungsbereiche der beiden Gesetze bzw. Verordnungen. Die Berliner Wohnteilhabe-Personalverordnung erstreckt ihre Anforderungen zu Personalanforderungen entsprechend des Anwendungsbereiches des Berliner Wohnteilhabegesetzes - anders als im Land Brandenburg - auch auf sogenannte selbstbestimmte Wohngemeinschaften sowie auf Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege. Mit den unterschiedlichen Anwendungsbereichen gehen auch Unterschiede in den Folgeregelungen innerhalb der beiden Gesetze bzw. Verordnungen einher.

Ungeachtet dessen verfolgen die Verordnungen beider Länder gleiche Ziele und betreffen zumeist die gleichen Regelungsgebiete. Ein Teil der Regelungsinhalte beider Verordnungen ist - auch vom Wortlaut - ähnlich. Die Berliner WohnteilhabePersonalverordnung ist in ihren Regelungsinhalten konkreter, detaillierter und weitreichender als der die Personalausstattung betreffende Abschnitt 1 der Brandenburgischen Verordnung.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: keine.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine personalwirtschaftlichen Auswirkungen. Zu den Sachgründen wird auf die Darstellung unter D. verwiesen.