Integration

Schließlich werden die Maßnahmen genannt, die dazu beitragen sollen die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 BNatSchG zu erfüllen.

Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation des naturschutzrechtlichen Eingriffs

Der Eingriffsvermeidung dienen die Festsetzungen

· Erhalt von Robinien und Pappeln im südlichen Bereich der Richard-Willstätter-Straße durch Reduzierung des Straßenraumprofils von 22 m auf 18 m (zur genauen Herleitung siehe Eingriffe durch den Ausbau der Straßen)

· Erhalt eines ca. 5.750 m² großen Laubmischwaldbestandes südlich der WilhelmOstwald-Straße durch Festsetzung einer naturnahen Parkanlage

· Sicherung waldartiger Robinienbestände durch Ausweisung einer öffentlichen Parkanlage mit der Zweckbestimmung naturnahe Parkanlage

· Sicherung der prägenden Baumbestände auf den Flächen für Gemeinbedarf durch Ausgrenzung aus der überbaubaren Grundstücksfläche

· Sicherung waldartiger Robinienbestände durch Ausweisung von Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung im GE 1, MI und Fläche für Sportanlagen.

Eine vollständige Verminderung, Vermeidung und Kompensation des Eingriffs wird durch die Festsetzungen der für die Baugebiete im Entwicklungsgebiet geltenden ökologischen Standards erreicht.

Die textlichen Festsetzungen zur Verminderung, Vermeidung und Kompensation des naturschutzrechtlichen Eingriffs leiten sich aus der übergeordneten Ausgleichkompensation für den Entwicklungsbereich „Berlin­Johannisthal / Adlershof" ab. U.a. durch die Einhaltung der ökologischen Standards im gesamten Entwicklungsbereich kann der ökologische Eingriff in Natur und Landschaft im Entwicklungsgebiet vollständig vermindert, vermieden und kompensiert werden (vgl. Ausgleichskonzeption, dritte Aktualisierung der Gesamtbewertung, Oktober 2010).

Im Einzelnen werden festgesetzt:

· Begrenzung der zulässigen Überbauung durch Nebenanlagen auf max. 20 %

· Herstellung der Befestigung von Wegen in den Baugebieten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau

· Pflanzbindung für Laubbäume. Je 500 m² bzw. 400 m² Grundstücksfläche ist ein Laubbaum mit einem qualitativ deutlich erhöhten Mindeststammumfang von 18 - 20

cm. Laubbäume, die erhalten werden, sind dabei einzurechnen,

· Begrünungspflicht für ebenerdige Stellplätze (ein Baum je vier Stellplätze).)Hierdurch wird eine allgemeine Aufwertung des Landschaftsbildes erreicht).

· extensive Begrünung der mit einer maximalen Dachneigung von 15° festgesetzten Flachdächer (mit Ausnahme von technischen Einrichtungen und Beleuchtungsflächen), Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs in den geschützten Baumbestand

Die o.g. Pflanzbindungen für Laubbäume erfordert in den Baugebieten die Pflanzung von 99 standortgemäßen Laubbäumen. Durch Festsetzung der deutlich erhöhten Pflanzqualität wird auf der Basis des Gehölzwertes eine weitestgehende Kompensation erreicht. Insgesamt ist jedoch festzustellen, dass trotz der Maßnahmen zur Kompensation ein Eingriff in den Baumbestand verbleibt.

Als Ausgleichsmaßnahmen für den verbleibenden Eingriff nach Baumschutzverordnung soll die Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und Erhaltung im GE 1 unter ökologischen Gesichtspunkten aufgewertet werden. Die Umsetzung dieser Ausgleichsmaßnahme wird durch den Entwicklungsträger sichergestellt.

Eingriffe in den geschützten Baumbestand im Straßenland wurden gesondert im Rahmen der Straßenplanung kompensiert.

Maßnahmen zur Sicherung besonderer Erholungsfunktionen

· Festsetzung einer naturnahen Parkanlage

Das im Teilplan Erholung und Freiraumnutzung des Landschaftsprogramms Berlin formulierte Ziel, erholungswirksame Freiräume mit einer Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten im Geltungsbereich zu entwickeln, wird zugunsten der Entwicklung von naturnahen Parkanlagen aufgegeben, da sich im Geltungsbereich und dem näheren Umfeld nur durch das ausgewiesene Mischgebiet im Bebauungsplan XV-51d ein geringer Bedarf an wohnungsnahen Grünflächen ergibt. Die Integration neuer Wohnbauflächen in diesem Teilbereich des Entwicklungsgebietes wurde mit der Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahme Berlin-Johannisthal/Adlershof aufgegeben. Der Bedarf an siedlungsnahen Freiflächen wird durch den Landschaftspark Johannisthal abgedeckt.

Maßnahmen zur Erfüllung der artenschutzrechtlichen Anforderungen gemäß § 44 BNatSchG

Da für die Zauneidechse mit den im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen die Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG vorbereitet worden sind, waren besondere Maßnahmen zur Erfüllung der artenschutzrechtlichen Anforderungen notwendig.

Am 31.08.2006 erteilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG im Einklang mit den EU-rechtlichen Zulassungsregelungen der Artikel 12,13, und 16 der Richtlinie 92/93 EWG. Die Zauneidechsen wurden nach der Entscheidung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung auf eine Fläche des ehemaligen GUS-Standortes in Berlin-Karlshorst umgesiedelt. Der zusammenfassende Bericht über die Umsiedlungsmaßnahme liegt vom November 2006 vor. Die weitere Erfolgskontrolle der Umsiedlung als wesentlicher Bestandteil des gemäß § 4c BauGB notwendigen Monitoring für erhebliche planbedingte Umweltauswirkungen erfolgt im Auftrage der Senatsverwaltung durch eine fachkundige Person. Es soll überprüft werden, ob die Umsiedlungsfläche auch dauerhaft besiedelt wird.

Darüber hinaus sind folgende besondere Maßnahmen zum Schutz der europäischen Vogelarten bei der weiteren Entwicklung der Bauflächen im Geltungsbereich zur Erfüllung der artenschutzrechtlichen Anforderungen notwendig:

· Vermeidung von Störungen betroffener Vogelarten während der Brut- und Aufzuchtzeit bei Durchführung sämtlicher bodenwirksamer Maßnahmen (Baufeldfreimachung, Vegetationsbeseitigung) außerhalb der Hauptfortpflanzungsperiode, d.h. im Zeitraum von September bis Ende Februar

· Schaffung von Ersatzlebensstätten an neu zu errichtenden Gebäuden in Form künstlicher Nisthilfen (Ausgleich für entfallende Lebensstätten bei Gebäudeabriss).

Eine solche Maßnahme wird nur notwendig, wenn eine rechtzeitig vor Abriss der Gebäude durch eine fachkundige Person durchzuführende Kontrolle ein Vorkommen der Arten nochmals bestätigt.

II.3.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten

Unter den gegebenen Bedingungen (Baurecht nach § 34 BauGB) und unter Berücksichtigung der mit der Umsteuerung der Entwicklungsmaßnahme formulierten städtebaulichen Ziele, bestehen für die Gewerbeflächen und das Mischgebiet keine Möglichkeiten für Umplanungen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Zudem werden die geplanten Festsetzungen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

II.3.3 Zusätzliche Angaben II.3.3.1 Beschreibung der Vorgehensweise, Hinweise zu aufgetretenen Schwierigkeiten bzw. weiterem Untersuchungsbedarf

Vorgehensweise Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung festgelegt.

Generell finden bei der Bestandsaufnahme des Umweltzustandes die für den Entwicklungsbereicht „Berlin-Johannisthal/Adlershof" vorliegende Biotopkartierung sowie die Daten aus dem Umweltatlas Berlin Berücksichtigung.

Hinweise zu Schwierigkeiten, weiterer Untersuchungsbedarf

Es sind keine Schwierigkeiten aufgetreten, die die Beurteilung der Erheblichkeit von möglichen Umweltauswirkungen des Planungsvorhabens maßgeblich eingeschränkt haben.

Weiterer Untersuchungsbedarf besteht nicht.

II.3.3.2 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt

Die Überwachung der Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, erhebliche Umweltauswirkungen zu vermeiden, obliegt dem Bezirksamt Treptow-Köpenick und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Altlastenbelange (Punkt I.2.3.3), die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen für Bindungen für Bepflanzungen und Erhaltung im GE 1 (Punkt II.4.4) sowie die artenschutzrechtlichen Belange (Punkt II.3.2.1.7).

Zur Sicherung des Umweltzustandes erfolgte bisher nach umfassenden Planungsänderungen eine Fortschreibung der Gesamtbewertung des ökologischen Eingriffs für das Gebiet der Entwicklungsmaßnahme „Berlin-Johannisthal/Adlershof" durch den Entwicklungsträger.

Als Beurteilungsgrundlage für die Auswirkungen auf den Artenschutz wurde ein gesondertes faunistisches Fachgutachten 2006) erstellt. Im Rahmen dieses Gutachtens wurden stichprobenartige Bestandserhebungen Ende 2005 sowie im Jahr 2006 durchgeführt.

Untersucht wurden die Artengruppen Fledermäuse, Brutvögel, Reptilien und Insekten trockenwarmer Standorte.

Da im Geltungsbereich und angrenzend empfindliche Nutzungen vorhanden sind, wurde ein Büro zur Ermittlung und Beurteilung der Schallimmissionen gemäß DIN 18005-1 beauftragt.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde, wie für Bebauungspläne im Entwicklungsgebiet üblich, im Rahmen eines gesondert erstellten Gutachtens („Ökologische Eingriffs- / Ausgleichsbewertung zum Bebauungsplan XV-51d bearbeitet. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht zusammenfassend dargestellt. Das Gutachten enthält eine ausführliche Bewertung möglicher Umweltauswirkungen des Planvorhabens auf den Schutzgutkomplex Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Weiterhin beinhaltet das Gutachten eine Bewertung der Eingriffe in den geschützten Baumbestand sowie in die nach § 26a NatSchG Bln geschützten Biotope.

Die naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung wurde für die Schutzgüter Biotope (Lebensräume für Flora und Fauna), Boden, Wasser und Klima anhand der von AUHAGEN 1993 entwickelten quantitativen Methode zur Eingriffsbilanzierung vorgenommen (vereinfachtes Berechnungsverfahren für die Bebauungspläne im Gebiet der Entwicklungsmaßnahme Johannisthal / Adlershof). Eingriffe in das Landschaftsbild wurden verbal-argumentativ bewertet. Die Eingriffe in den geschützten Baumbestand wurden nach den Vorgaben der Baumschutzverordnung Berlin bilanziert.

Für die übrigen im Rahmen der Umweltprüfung betrachteten Schutzgüter erfolgte die Beurteilung der Auswirkungen auf der Basis der ökologischen Risikoanalyse ergänzt durch jeweils geltende fachgesetzliche Vorgaben und fachlich anerkannte Standards oder Richtbzw. Grenzwerte zur Einschätzung von Umweltwirkungen.