Ausbildungs- und Praktikumseinrichtung

Überregionalen Leihverkehrs und des regionalen Nachweises, und als bibliotheksspezifische Ausbildungs- und Praktikumseinrichtung zu wirken;

6. die bibliothekarische Informationsversorgung der Verwaltung Berlins einschließlich Beratung zu gewährleisten und die Koordination des Bibliothekswesens der Behörden Berlins zu übernehmen;

7. sich an überregionalen Gemeinschaftsaufgaben des Bibliothekswesens zu beteiligen.

Literatur im Sinne dieser Verordnung sind Print- und alle sonstigen Medien.

§ 2 Aufgaben des Stiftungsrates § 1 Aufgaben des Stiftungsrates:

(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere

1. die Feststellung des Wirtschaftsplans,

2. die Einwilligung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

8. die Einwilligung zu Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Geschäftsjahren verpflichten können, soweit der Wirtschaftsplan nicht dazu ermächtigt,

9. die Feststellung des Jahresabschlusses nach Vorlage eines Testats eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens, 10. der Erlass der Geschäftsordnung:

(1) Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehören insbesondere

1. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des durch ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüften Jahresabschlusses,

2. die Überwachung der Geschäftsführung,

3. die Entlastung des Vorstandes,

4. die Entscheidung über Immobiliengeschäfte und die Veräußerung von Vermögensgegenständen von bedeutendem Wert,

5. die Einwilligung zum Erwerb und zur Annahme von Sammlungen, Nachlässen und Schenkungen mit Folgekosten oberhalb eines vom Stiftungsrat zu bestimmenden Schwellenwerts,

6. die Entscheidung über die Errichtung von selbständigen oder unselbständigen Organisationseinheiten nach § 3 Absatz 5 des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes,

7. die Einwilligung zu Vertragsabschlüssen und -änderungen ab einem vom Stiftungsrat festzusetzenden Gesamtwert oder ab einer vom Stiftungsrat festzusetzenden Laufzeit,

8. die Entscheidung über die Benutzungs- und Entgeltbestimmungen unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen für die Öffentlichen Bibliotheken des Landes Berlin,

9. die Einwilligung zu Maßnahmen, die zur Leistung von Ausgaben in künftigen Geschäftsjahren verpflichten können, soweit der Wirtschaftsplan nicht dazu ermächtigt,

10. der Erlass der Geschäftsordnung des Stiftungsrates,

11. die Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand und zur Geschäftsordnung für die Stiftung,

12. die Einsetzung von Gremien zur Unterstützung der Arbeit der Stiftung.

(2) Der Stiftungsrat und der oder die Vorsitzende des Stiftungsrates entscheiden über die Übertragung der ihnen jeweils zustehenden Befugnisse nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Zentralbibliotheksstiftungsgesetzes unter Beachtung der jeweils für die Umsetzung geltenden dienstrechtlichen Vorschriften. Eine Übertragung auf den Vorstand ist insbesondere für die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten sowie die Entscheidung über den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverträgen zulässig; dabei kann abhängig von Besoldungs- oder Entgeltgruppen unterschieden werden. Eine Übertragung von Befugnissen auf das Landesverwaltungsamt oder auf andere Behörden ist insbesondere für die Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen, Beihilfen und Versorgungsbezügen zulässig.

(2) Der Stiftungsrat kann Richtlinien beschließen, nach denen die Stiftung zu verwalten ist.

(3) Text bleibt unverändert.

§ 3 Verfahren im Stiftungsrat § 2 Verfahren im Stiftungsrat:

(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist der Stiftungsrat einzuberufen. Die oder der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat ein.

Der Vorstand kann an den Beratungen des Stiftungsrates mit Rederecht teilnehmen.

(1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist der Stiftungsrat einzuberufen. Die oder der Vorsitzende beruft den Stiftungsrat ein.

Der Vorstand kann an den Beratungen des Stiftungsrates mit Rederecht teilnehmen und Anträge stellen, sofern es sich nicht um eine geschlossene Sit12 zung oder einen geschlossenen Sitzungsteil handelt oder der Stiftungsrat Abweichendes beschließt.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7 und 8 kann die oder der Vorsitzende nicht überstimmt werden.

(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Beschlüssen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 9 kann die oder der Vorsitzende nicht überstimmt werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Stiftungsrat bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat für zwei Jahre fort, soweit eine längerfristige Pflicht zur Verschwiegenheit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Beschlüsse des Stiftungsrates oder der Natur der Sache nach erforderlich ist.

(3) Die Mitglieder sowie sonstige Anwesende bei Stiftungsratssitzungen sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Stiftungsrates bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht besteht nach einem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat oder nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Stiftung für zwei Jahre fort, soweit eine längerfristige Pflicht zur Verschwiegenheit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Beschlüsse des Stiftungsrates vorgeschrieben oder der Natur der Sache nach erforderlich ist. Der Vorsitzende des Stiftungsrates entscheidet in Zweifelsfällen darüber, inwieweit der Inhalt von Stiftungsratsbeschlüssen und Stiftungsratssitzungen Dritten gegenüber bekanntgegeben werden darf.

(4) Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches Beschlussverfahren vorsehen. Eine Beschlussfassung in einer Sitzung ist jedoch erforderlich, wenn ein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann ein schriftliches Beschlussverfahren vorsehen. Eine Beschlussfassung in einer Sitzung ist jedoch erforderlich, wenn ein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht.

§ 4 Vorstand § 3 Vorstand

Mit Beendigung der Tätigkeit als Leiterin oder Leiter der Zentral- und Landesbibliothek Berlin ist der Verlust der Vorstandsfunktion verbunden. Bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers bestimmt die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates einen kommissarischen Vorstand; der Stiftungsrat ist darüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Verlust der Leitungsfunktion als Beamtin oder Beamter führt automatisch zum Verlust der Vorstandsfunktion. Die Möglichkeit, die Bestellung zum Vorstand gesondert zu widerrufen, bleibt unberührt.