Altenheim

Umgang mit der Stellungnahme des Rats der Bürgermeister

Der Rat der Bürgermeister hat in seiner Sitzung am 14. Juli.2011 wie folgt Stellung genommen:

Der Rat der Bürgermeister nimmt auf Vorschlag von Bezirksstadtrat Panhoff (FriedrichshainKreuzberg) zur Vorlage Nr. R-979/2011 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz wie folgt mit der im Beschluss formulierten redaktionellen Änderung Stellung: Beschluss - Nr. R-976/2011 vom 14. Juli 2011

Der Rat der Bürgermeister ist einverstanden mit dem von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlingsbekämpfungsV) mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 folgende Fassung erhält: „§ 1 Begriffsbestimmungen:

(1) Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind

1. Hausratten (Rattus rattus) und Wanderratten (Rattus norvegicus),

2. in Gemeinschaftseinrichtungen und weiteren Einrichtungen auftretende

a) Schaben,

b) Pharaoameisen und

c) Fliegen bei Auftreten in erheblicher Zahl.

Gemeinschaftseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich entsprechend dem Zweck der Einrichtung überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche aufhalten, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen, Heime, Ferienlager und sonstige Ausbildungseinrichtungen.

Weitere Einrichtungen sind

1. Sport- und Freizeiteinrichtungen,

2. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Entbindungseinrichtungen,

3. Altenheime, Pflegeheime, Obdachlosenunterkünfte und Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten."

Hierzu nimmt der Senat wie folgt Stellung:

Der Änderungswunsch bedeutet keine Verbesserung der Verordnung für den Anwender. Es wird auf die Definition des Infektionsschutzgesetzes von Gemeinschaftseinrichtungen, die sich lediglich auf Einrichtungen für Kinder und Jugendliche bezieht, zurückgegriffen.

Im Verordnungsentwurf ist jedoch im Sinne einer besseren Anwendbarkeit für die Bezirksverwaltungen als auch einer besseren Verständlichkeit für Bürgerinnen und Bürger absichtlich die Definition von Gemeinschaftseinrichtungen nicht auf Kinder und Jugendliche beschränkt, sondern entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch auf alle Gemeinschaftseinrichtungen erweitert worden. Um Missverständnisse auszuschließen, sind die verschiedenen Arten von Gemeinschaftseinrichtungen im Verordnungstext aufgezählt worden.

B. Rechtsgrundlage: § 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045)

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen:

Aufgrund der getroffenen Regelungen hat grundsätzlich die pflichtige Person im Sinne der Verordnung die bei der Durchführung erforderlicher Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen.

D. Gesamtkosten: Keine

E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine.

F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 16. Wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, kann die Vernichtung von Gegenständen angeordnet werden. Sie kann auch angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen im Verhältnis zum Wert der Gegenstände zu kostspielig sind, es sei denn, dass derjenige, der ein Recht an diesem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, widerspricht und auch die höheren Kosten übernimmt. Müssen Gegenstände entseucht, von Gesundheitsschädlingen befreit oder vernichtet werden, so kann ihre Benutzung und die Benutzung der Räume und Grundstücke, in denen oder auf denen sie sich befinden, untersagt werden, bis die Maßnahme durchgeführt ist.

(2) Wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden, so hat die zuständige Behörde die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen.

(3) Erfordert die Durchführung einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 besondere Sachkunde, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Verpflichtete damit geeignete Fachkräfte beauftragt. Die zuständige Behörde kann selbst geeignete Fachkräfte mit der Durchführung beauftragen, wenn das zur wirksamen Bekämpfung der übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserreger oder der Gesundheitsschädlinge notwendig ist und der Verpflichtete diese Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nach Satz 1 nicht nachkommt oder nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen ist, dass er einer Anordnung nach Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommen wird. Wer in Recht an dem Gegenstand oder die tatsächliche Gewalt darüber hat, muss die Durchführung der Maßnahme dulden.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den nach § 16 sowie nach Absatz 1 maßgebenden Voraussetzungen durch Rechtsverordnung entsprechende Gebote und Verbote zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.