Versicherung
Bei Verstößen gegen Verkehrsvorschriften trifft der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss eine Vorentscheidung über die Aufhebung der Immunität, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses der Beschlussempfehlung zustimmen. Auch bei den übrigen Straftaten kann der Ausschuss eine derartige Vorentscheidung durch einstimmigen Beschluss bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses treffen. In diesen Fällen wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses vom Präsidenten den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses schriftlich mitgeteilt, ohne auf die Tagesordnung gesetzt zu werden.
Sie gilt als Entscheidung des Abgeordnetenhauses, sofern nicht innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Beschlussempfehlung schriftlicher Widerspruch von einem Mitglied des Abgeordnetenhauses beim Präsidenten eingeht. Im Falle eines solchen Widerspruchs wird die Beschlussempfehlung des Ausschusses auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung des Abgeordnetenhauses gesetzt. Falls kein Widerspruch eingeht, gilt die Beschlussempfehlung des Ausschusses als Beschluss des Abgeordnetenhauses; der Präsident teilt dies den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nachrichtlich mit.
5. Grundsätze für die Aufhebung der Immunität Immunitätsrecht bezweckt vornehmlich, die Funktionsfähigkeit des Parlaments sicherzustellen. Die Entscheidung über Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Immunität darf kein Eingriff in ein schwebendes Verfahren sein, bei dem es um die Feststellung von Schuld oder Nichtschuld geht. Das Parlament als oberstes Staatsorgan hat nur darüber zu befinden, ob sein Interesse an der ungestörten Mitarbeit des betroffenen Mitglieds des Abgeordnetenhauses gegenüber anderen öffentlichen Belangen, besonders gegenüber dem Interesse an einer gleichmäßigen und gerecht geübten Strafrechtspflege, überwiegt. Es darf somit nicht in eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens des behaupteten Unrechtstatbestands eingetreten werden. Da die Immunität ein Recht des Parlaments ist, kann darauf von den einzelnen Mitgliedern des Abgeordnetenhauses nicht verzichtet werden.
Bei Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften soll, unbeschadet der notwendigen Interessenabwägung, die Immunität grundsätzlich aufgehoben werden.
6. Ohne die Immunitätsaufhebung zulässige Maßnahmen
Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig, ein Verfahren ohne Ermittlungshandlungen einzustellen, ein Privatklageverfahren vor Anberaumung einer Hauptverhandlung einzustellen (§ 383 Absatz 2 Satz 1 StPO) und von der Erhebung einer öffentlichen Klage gemäß § 153 Absatz 1 und 2, § 153a Absatz 1, § 154 Absatz 1 StPO abzusehen.
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft über die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters sowie andere für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit einer Anzeige wichtige Umstände sind zulässig zur Feststellung, ob eine Anzeige offensichtlich unbegründet (querulatorisch, vexatorisch) ist.
Dem beschuldigten Mitglied des Abgeordnetenhauses soll vor derartigen Entscheidungen durch die Verfolgungsbehörde oder das Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Ein Sühneverfahren (§ 380 StPO) gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses ist ohne Genehmigung zulässig, nicht dagegen die Androhung oder Verhängung einer Ordnungsstrafe im Sühneverfahren durch einen Schiedsmann.
Die Immunität hindert nicht die Durchführung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.
Polizeiliche und andere Verwaltungszwangsmaßnahmen gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses können ohne Genehmigung des Parlaments durchgeführt werden, mit Ausnahme der Vollziehung einer Zwangshaft oder der zwangsweisen Vorführung.
Bei Unfällen darf die Polizei die Personalien eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses sowie das Kennzeichen und den Zustand seines Fahrzeuges feststellen. Ebenso können die Fahr-, Brems- und andere Spuren, die von einem unfallbeteiligten Fahrzeug eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses herrühren, gesichert, vermessen und fotografiert werden. Unmittelbar nach dem Unfall ist die Entnahme einer Blutprobe gemäß § 81a StPO auch gegen den Willen des Mitglieds des Abgeordnetenhauses zulässig.
Die Durchführung eines Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und die Anordnung der Haft durch das Gericht (§§ 807, 883, 899 ff. ZPO) bedarf keiner Genehmigung durch das Parlament. Genehmigungspflichtig ist jedoch die Vollstreckung des Haftbefehls.
Eine Aufhebung der Immunität ist nicht erforderlich für eine Maßnahme des polizeilichen Gewahrsams im Rahmen der geltenden Gesetze, die notwendig ist zur Abwendung von Gefahren, die das menschliche Leben bedrohen, und für Maßnahmen nach den §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes. Die zuständigen Behörden sind jedoch verpflichtet, den Präsidenten des Abgeordnetenhauses unverzüglich über die gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses angeordneten Maßnahmen zu unterrichten. Der Präsident des Abgeordnetenhauses kann den für die Geschäftsordnung zuständigen Ausschuss mit der Überprüfung der angeordneten Maßnahmen beauftragen.
7. Umfang der Aufhebung
Die Genehmigung der Strafverfolgung umfasst, wenn sie nicht ausdrücklich eingeschränkt wird, auch die Befugnis zur zwangsweisen Vorführung; dagegen umfasst sie nicht die Untersuchungshaft und die Vollstreckung einer rechtmäßig erkannten Freiheitsstrafe.
Die Aufhebung der Immunität hat daher getrennt zu erfolgen, und zwar für
1. die Strafverfolgung bis zum Abschluss des Verfahrens,
2. die Verhaftung,
3. die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe.
Ist das Verfahren durch rechtskräftige richterliche Entscheidung beendigt, so ist für eine etwaige Wiederaufnahme eine neue Genehmigung zur Strafverfolgung erforderlich.
Die Aufnahme eines von der Staatsanwaltschaft bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens bedarf keiner neuen Genehmigung. Die Aufhebung der Immunität zur Strafverfolgung gilt nicht für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens.
Die Aufhebung der Immunität zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gilt nicht für die Durchführung der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft wegen des gleichen Sachverhalts.
Verfahren vor Ehrengerichten, die öffentlich-rechtlichen Charakter haben, können nur nach Aufhebung der Immunität durchgeführt werden.
Wird ein Mitglied des Abgeordnetenhauses bei Begehung der Tat festgenommen, so bedarf die Durchführung eines Strafverfahrens oder die Verhaftung keiner Genehmigung. Eine erneute Vorführung oder Verhaftung nach vorheriger Freilassung bedarf der Genehmigung.
8. Mitgebrachte Verfahren Strafverfahren und auf Freiheitsentzug gerichtete Verfahren gegen ein neu gewähltes Mitglied des Abgeordnetenhauses, die zu Beginn einer Wahlperiode anhängig sind, bedürfen zu ihrer Fortführung der Genehmigung.
Das Gleiche gilt bei einem wiedergewählten Mitglied des Abgeordnetenhauses, bei dem in der vorhergehenden Wahlperiode die erforderliche Genehmigung versagt wurde.
Ist bei einem wiedergewählten Mitglied des Abgeordnetenhauses in der vorhergehenden Wahlperiode die Immunität aufgehoben worden, so darf das Verfahren fortgesetzt werden, ist aber auszusetzen, wenn das Parlament dies verlangt.
9. Behandlung von Amnestieverfahren
Zur Einstellung eines Verfahrens aufgrund einer Amnestie bedarf die Strafverfolgungsbehörde keiner Genehmigung, es sei denn, dass dafür Ermittlungen notwendig sind, die nach den vorangehenden Vorschriften einer Genehmigung bedürfen.
10. Verfahrenshandlungen ohne Immunitätsaufhebung in Verfahren gegen andere Personen
Ohne Aufhebung der Immunität ist es zulässig,
a) in einem Verfahren gegen eine andere Person ein Mitglied des Abgeordnetenhauses als Zeugen zu vernehmen, eine Durchsuchung nach den §§ 103, 104 StPO vorzunehmen oder die Herausgabe von Gegenständen nach § 95 StPO zu verlangen, jedoch unter Beachtung von §§ 53a und 97 Absatz 3 und 4 StPO,
b) ein Verfahren gegen Mittäter, Anstifter, Gehilfen oder sonstige Beteiligte einzuleiten oder durchzuführen.
Zu a) Eine Beschlagnahme oder Durchsuchung bei einem Mitglied des Abgeordnetenhauses ist abzubrechen, sobald sich dieses auf sein Recht zur Zeugnisverweigerung nach den Bestimmungen der Verfassung beruft.
Zu b) Von diesem Verfahren ist der Präsident unverzüglich auf dem Dienstweg zu verständigen.
11. Benachrichtigung des Präsidenten
Die zuständigen Behörden haben dem Präsidenten unverzüglich direkt Kenntnis von jedem Verfahren zu geben, das sich gegen ein Mitglied des Abgeordnetenhauses richtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn wegen eines solchen Verfahrens die Aufhebung der Immunität beantragt wird.
Der Präsident ist ferner von jeder Einschränkung der Freiheit eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses zu benachrichtigen.
Grundsätze zur Stellung der Ausschussvorsitzenden
Für die Stellung der Ausschussvorsitzenden gelten unter Berücksichtigung des Artikels 41 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 VvB folgende Grundsätze:
1. Der Präsident des Abgeordnetenhauses vertritt das Parlament als Ganzes, insbesondere in allen Rechtsangelegenheiten und im protokollarischen Bereich. Der Präsident ist als wirtschaftende Stelle allein verfügungsberechtigt über die für das Abgeordnetenhaus im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Er ist außerdem oberste Dienstbehörde für die beamteten Dienstkräfte des Abgeordnetenhauses und übt die Rechte des Arbeitgebers für die bei dem Abgeordnetenhaus beschäftigten Angestellten aus.
2. Die Vorsitzenden der Ausschüsse führen die Geschäfte ihrer Ausschüsse soweit die Aufgaben und Rechte des Präsidenten nicht berührt werden selbständig.
In diesem Rahmen und soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt,
a) sorgen sie für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Ausschusssitzungen und führen den damit zusammenhängenden Schriftverkehr, einschließlich der Einladungen an Sachverständige und sonstige anzuhörende Personen;
b) treffen sie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für die Ausschusssitzungen (vgl. dazu Schreiben des Präsidenten an die Ausschussvorsitzenden vom 1. Juli 1981);
c) können sie Medien und Öffentlichkeit über die Arbeit des Ausschusses unterrichten (vgl. § 26 Absatz 5 Satz 6 GO Abghs).
3. Der Präsident stellt dem Ausschuss die für die Erledigung seiner Aufgaben notwendigen Dienstkräfte und Sachmittel zur Verfügung.
Unterrichtung des Abgeordnetenhauses über Referentenentwürfe
Der Senat wird ersucht, in geeigneter Form Folgendes zu regeln:
1. Referentenentwürfe von Gesetzesvorlagen oder Rechtsverordnungen, die Verbänden oder anderen Fachkreisen bekannt gegeben werden, sind gleichzeitig den Fraktionen über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses zuzuleiten.
2. Außerdem sollen die vom Senat eingebrachten Gesetzesvorlagen die wesentlichen Ansichten der nach den §§ 41, 42 GGO II gehörten Fachkreise wiedergeben.
Beschluss des Abgeordnetenhauses über das Genehmigungsverfahren in Immunitätsangelegenheiten
1. Das Abgeordnetenhaus von Berlin genehmigt bis zum Ablauf der Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren wegen Straftaten, es sei denn, dass es sich um Beleidigungen (§§ 185, 186, 188 Absatz 1 StGB) politischen Charakters handelt, sowie von Ehrengerichts- und Disziplinarverfahren.
Soweit die allgemeine Genehmigung gilt, ist aber vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses unmittelbar und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Abgeordnetenhauses Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied des Abgeordnetenhauses, so ist der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall erst 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung beim Präsidenten des Abgeordnetenhauses eingeleitet werden.
Die allgemeine Genehmigung gilt auch für den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme (§§ 94 bis 100 und 102 ff. StPO), soweit die Gefahr besteht, dass die Einholung einer gesonderten Genehmigung den Erfolg der Maßnahme vereiteln oder wesentlich erschweren würde, und der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss dies bestätigt. Der für die Geschäftsordnung zuständige Ausschuss kann Auflagen erteilen und Ausnahmen von der 48-Stunden-Frist zulassen.
Diese Genehmigung gilt auch für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO. Die Maßnahme ist dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.
2. Diese Genehmigung umfasst nicht
a) die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat und den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
b) im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch aufgrund eines Strafgesetzes entschieden werden kann (§ 81 Absatz 1 Satz 2 OWiG),
c) freiheitsentziehende und freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Ermittlungsverfahren,
d) den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme, soweit er nicht unter Nummer 1 fällt.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Richtlinien in Immunitätsangelegenheiten (Anlage 2 zur GO Abghs).
Das Recht des Abgeordnetenhauses, die Aufhebung jeder Haft oder sonstiger Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Mitglieds des Abgeordnetenhauses zu verlangen (Artikel 51 Absatz 4 VvB), bleibt unberührt.
Geheimschutzordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (GSO)
§ 1:
Anwendungsbereich:
(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlusssachen, die innerhalb des Abgeordnetenhauses entstehen oder dem Abgeordnetenhaus, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Abgeordnetenhauses zugeleitet werden.
(2) Für die Verwaltung des Abgeordnetenhauses gelten die Vorschriften der Verschlusssachenanweisung für die Behörden des Landes Berlin (VSA), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Auf die Bediensteten der Fraktionen, parlamentarischer Gruppen und einzelner Mitglieder des Abgeordnetenhauses finden die Bestimmungen der VSA entsprechende Anwendung.
§ 2:
Verantwortung und Zuständigkeit
Der Präsident ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Geheimschutzordnung verantwortlich. Er kann Aufgaben nach der Geheimschutzordnung ganz oder teilweise auf eine leitende beamtete Dienstkraft der Verwaltung des Abgeordnetenhauses übertragen.
§ 3:
Begriff der Verschlusssache:
(1) Verschlusssache (VS) ist alles, was im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden muss. Dies gilt unabhängig von der Darstellungsform (zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Fotokopien, Lichtbildmaterial, Lochstreifen, Magnetspeicher, Bauwerke, Geräte und technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort).
(2) Zwischenmaterial, das im Zusammenhang mit einer VS anfällt (Vorentwürfe, Stenogramme, Tonträger, Kohlepapier, Schablonen, Folien, Fehldrucke, Löschpapier und Farbbänder), ist ebenfalls VS im Sinne von Absatz 1.
§ 4:
Grundsätze:
(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. VS dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.
(2) Alle, denen eine VS anvertraut oder zugänglich gemacht worden ist, tragen ohne Rücksicht darauf, wie die VS zu ihrer Kenntnis oder in ihren Besitz gelangt ist, die persönliche Verantwortung für deren sichere Aufbewahrung und vorschriftsmäßige Behandlung sowie für die Geheimhaltung ihres Inhalts gemäß den Bestimmungen dieser Geheimschutzordnung.
(3) Erörterungen über VS in Gegenwart Unbefugter und in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen.