Den Ländern werden durch die Verordnungen und das EBPG neue Ordnungsaufgaben im Bereich der Marktüberwachung zugewiesen

EnVKV) vom 30.10.1997 (BGBl. I S. 2616) sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG, in Deutschland umgesetzt durch die Verordnung über Energieverbrauchshöchstwerte von Geräten (Energieverbrauchshöchstwerteverordnung ­ EnVHV) vom 06.12.2002 (BGBl. I S. 4517).

Bei der Änderung zu c) handelt es sich um Aufgabenzuweisungen und Befugnisse zum Vollzug der Europäischen Richtlinie 2005/32/EG, die in Deutschland durch das Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-ProdukteGesetz ­ EBPG) vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) in nationales Recht umgesetzt wurde.

Den Ländern werden durch die Verordnungen und das EBPG neue Ordnungsaufgaben im Bereich der Marktüberwachung zugewiesen. Die zuständige Landesbehörde hat eine wirksame ordnungsbehördliche Überwachung nach den Anforderungen der jeweiligen Rahmenvorgaben auf Grundlage eines Überwachungskonzepts zu gewährleisten.

Bei den entstehenden Aufgaben handelt es sich um zentrale Aufgaben der Hauptverwaltung, da sie von gesamtstädtischer Bedeutung sind. Die Marktüberwachung auf Einhaltung der produktspezifischen Anforderungen ist landesweit sicherzustellen. Wegen ihres bezirksübergreifenden Charakters bedürfen die Aufgaben zwingend einer Durchführung in unmittelbarer Regierungsverantwortung.

Im Land Berlin nimmt das LAGetSi bereits klassische Aufgaben der Marktüberwachung wahr. Hierzu zählen etwa die Überwachung des Handels mit Geräten und Maschinen oder des Handels mit Spielzeug, Elektrogeräten und Gasgeräten nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Das LAGetSi nimmt auch die Überwachungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) und dem Chemikaliengesetz (ChemG) in Berlin wahr.

Durch Art. I des Gesetzes zur Änderung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2010 (GVBl. S. 45) sind dem LAGetSi bereits die Ordnungsaufgaben der Marktüberwachung nach der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2 Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

­ Pkw-EnVKV) vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037) übertragen worden. Das LAGetSi hat bereits mit der Erstellung eines Marktüberwachungskonzepts im Land Berlin begonnen und die Marktüberwachung nach der PKW-EnVKV stichprobenartig aufgenommen.

Die Ordnungsaufgaben nach der EnVKV, der EnVHV und dem EBPG sind zu den oben aufgeführten Überwachungsaufgaben gleich gelagert und werden deshalb dem LAGetSi zugeordnet. Das LAGetSi kann einerseits auf langjährige Erfahrungen in der Marktüberwachung zurückgreifen und wird andererseits durch die beabsichtigte Bündelung der Marktüberwachungsaufgaben, die wegen der fachlichen Nähe zu personellen Synergieeffekten führen können, eine effiziente und in personalwirtschaftlicher Hinsicht sparsame Erledigung der Überwachungsaufgaben in Berlin gewährleisten. Im Vorgriff auf die vorliegende Zuständigkeitsregelung hat das LAGetSi bereits im Rahmen der Amtshilfe den Vollzug der EnVKV im Land Berlin sichergestellt und kann auf die dabei gewonnenen Erkenntnisse zurückgreifen.

Zu Artikel II:

Die Regelung betrifft das Inkrafttreten der Änderungen. Es ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes einheitlich und umfassend der Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt von Berlin vorgesehen.

B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin

C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen und Bürokratiekosten:

Aus diesem Gesetz ergeben sich keine unmittelbaren Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen.

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt die Zuständigkeiten im Land Berlin für die Aufgabenwahrnehmung der Marktüberwachung nach dem EBPG.

Für das EBPG selbst hat der Bund sowohl in der Gesetzesbegründung von 2007 für die momentan gültige Fassung als auch in der Gesetzesbegründung von 2011 für das zukünftig geltende „Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG)" bezüglich der Bürokratiekosten für Unternehmen angegeben, dass den Unternehmen zusätzliche Kosten entstehen werden, diese aber noch nicht bezifferbar seien, da die Zahl der Informationspflichten und die Höhe der damit verbundenen Kosten von den Durchführungsmaßnahmen der EUKommission abhängig seien und die Kosten dementsprechend erst nach Erlass dieser Maßnahmen bestimmt werden könnten. Zu beiden Zeitpunkten hat der Bund das SKM-Modell bereits angewandt, so dass davon auszugehen ist, dass das kostengünstigste Modell gewählt worden ist und gewählt werden wird.

Bezüglich der Umsetzung des vorliegenden Gesetzentwurfes fallen für die Unternehmen keine Bürokratiekosten an, da lediglich der Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben als Anhang zum ASOG geändert und festgelegt wird, welche Marktüberwachungsaufgaben durch welche Behörde wahrgenommen werden.

D. Gesamtkosten:

Die vorliegende Neuregelung zur Zuständigkeitsverteilung im Bereich des Ordnungsrechts verursacht als solche keine konkret quantifizierbaren ständigen Mehrausgaben. Etwaige zusätzliche Kosten beruhen auf zwingend umzusetzendem Gemeinschaftsrecht und können insoweit nicht vermieden werden.

E. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter:

Dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen V Nr. 1/2005 vom 01.07.2005 entsprechend wurde der Gesetzentwurf geprüft. Die Regelungen der Zuständigkeiten haben keine Auswirkungen auf Männer und Frauen.

F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Keine. Im Land Brandenburg liegt bisher keine Zuständigkeitsregelung zur Wahrnehmung der Ordnungsaufgaben nach EBPG, EnVKV und EnVHV vor. Auf ministerieller Ebene kommen das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWE) oder das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) in Betracht. Es ist darüber hinaus noch nicht entschieden, ob die Durchführung der Vollzugsaufgaben dem Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg (LME) oder dem Landesamt für Arbeitsschutz (LAS) übertragen wird. Das LAS nimmt bereits die Ordnungsaufgaben nach dem GPSG wahr.

G. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Mangels belastbarer Erkenntnisse lassen sich die mit der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten verbundenen Einnahmen derzeit nicht konkret quantifizieren.

Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Marktüberwachungsaktivitäten gemäß § 7 EBPG auch Produktprüfungen zu veranlassen. Unter Berücksichtigung der im Doppelhaushaltsplan 2010/2011 bei Kapitel 1142, Titel 540 10 veranschlagten Kosten für Untersuchungen von Medizin- und Verbraucherprodukten nach dem GPSG in Höhe von 44.900 pro Haushaltsjahr ist davon auszugehen, dass für Produktprüfungen in Vollzug des EBPG Mittel in Höhe von mindestens 40.000 benötigt werden. Diese Mittel werden im Kapitel 1320, Titel 540 10 im kommenden Doppelhaushaltsplan 2012/2013 berücksichtigt und dem LAGetSi durch die SenWiTechFrau zur auftragsweisen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind zweckbestimmt für kostenpflichtige Produktprüfungen externer Prüfstellen nach § 7 EBPG sowie die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen des Aufsichtspersonals.

b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen:

Die Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie und der darauf beruhenden Regelungen ist eine Pflichtaufgabe nach EU-Recht. Zahlreiche unmittelbar geltende Durchführungsmaßnahmen sind bereits in Kraft getreten. Die Umsetzungsfristen sind sowohl hinsichtlich der ÖkodesignRichtlinie als auch der Richtlinien zur Energieverbrauchsetikettierung überschritten. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen und die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz haben sich darauf verständigt, dass die ministerielle Zuständigkeit aufgrund der fachlichen Nähe bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen und die Zuständigkeit für den Vollzug beim LAGetSi liegen soll.

Zu den personalwirtschaftlichen Auswirkungen bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen im Einzelnen:

Die organisatorische Zuordnung des Referenten/der Referentin und des Sachbearbeiters/der Sachbearbeiterin für die ministerielle Steuerung der Marktüberwachungsaufgaben nach der Ökodesign-Richtlinie und der dazu ergangenen Rechtsakte soll in der Abteilung II ­ Wirtschafts- und Technologiepolitik, Wirtschaftsordnung ­ Referat II D ­ Technologie- und Innovationspolitik ­ erfolgen.

Im Einzelnen werden folgende Planstellen, die bereits im Haushaltsplanentwurf 2012/2013 bei Kapitel 1320, Titel 422 01 vorgesehen sind, erforderlich:

(1) Rechtliche und ministerielle Angelegenheiten des Sachgebiets, Umsetzung der europaund bundesrechtlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Ökodesigns von Produkten im Berliner Landesrecht, Wahrnehmung der Zusammenarbeit mit dem Bund (BMWi/ BAM als beauftragte Stelle nach dem EBPG) und Mitarbeit im Bund-Länder-Ausschuss Marktüberwachung des BMWi, Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts, Durchführung der Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 7 Abs. 2 EBPG, Ausübung der Fachaufsicht über das LAGetSi hinsichtlich der ordnungsbehördlichen Marktüberwachungsaufgaben, Kommunikation mit Institutionen und Wirtschaftsverbänden zur Sicherstellung der Transparenz der Marktüberwachungsmaßnahmen und deren Wirtschaftsverträglichkeit [1 Planstelle BesGr A 14 ­ 55.680 (2012) / 56.180 (2013)]

(2) Mitarbeit und Konzeption bei der Erstellung von Senats- und Abgeordnetenhausvorlagen zur Umsetzung von europa- und bundesrechtlichen Vorgaben mit Bezug zur ÖkodesignRichtlinie im Berliner Landesrecht, Mitarbeit bei der Wahrnehmung der Fachaufsicht und der Erstellung und Fortschreibung der Marktüberwachungskonzepte und bei der Zusammenarbeit mit der BAM Sachbearbeitung sämtlicher Angelegenheiten des Sachgebiets [1

Planstelle BesGr A 10 ­ 36.420 (2012) / 36.750 (2013)]

Das Volumen der Grundausstattung beträgt 92.100 (2012) bzw. 92.930 (2013). Diese wird beim Kapitel 1320, Titel 422 01 in Zugang gebracht.