Steuer
17. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Stiftung Berliner Philharmoniker vom 12. Juli 2001 für die Dauer von vier Jahren zwei Abgeordnete und deren Vertreter zu Mitgliedern des Stiftungsrates der Stiftung Berliner Philharmoniker.
Begründung:
Die Stiftung Berliner Philharmoniker wurde zum 01.01.2002 per Gesetz als landesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Ein Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 des Stiftungsgesetzes (siehe Anlage) ist die Entsendung von zwei Mitgliedern aus der Mitte des Abgeordnetenhauses vorgesehen, die geeignet erscheinen, die Stiftung in ihren finanziellen und inhaltlich-kulturellen Belangen zu beraten und zu unterstützen. Die Amtsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre. Die erneute Berufung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern ist zulässig.
Die Amtsdauer der Abgeordneten, Frau Alice Ströver und Herr Torsten Hilse, sowie deren Vertreter, Herr Dr. Robbin Juhnke und Frau Brigitte Lange, endete am 13. Oktober 2011.Stiftung Berliner Philharmoniker" wird eine landesunmittelbare rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 2:
Stiftungszweck:
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Musikkultur. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Konzerte und Veranstaltungen des Orchesters Berliner Philharmoniker, dessen Trägerschaft die Stiftung übernimmt, sowie den Betrieb der Philharmonie und des Kammermusiksaales mit eigenen und Fremdveranstaltungen.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Zur Erreichung des Stiftungszwecks kann sich die Stiftung mit Zustimmung des Stiftungsrates an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen oder diese gründen.
§ 3:
Orchester Berliner Philharmoniker
Die speziellen Belange des Orchesters in Bezug auf Organisation, Wahlverfahren und Namensgebrauch werden in einem Orchesterstatut geregelt, das sich das Orchester gibt. Das Orchesterstatut berücksichtigt die Regelungen dieses Gesetzes und der Stiftungssatzung. Die Verabschiedung des Orchesterstatuts bedarf der Zustimmung des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates.