Zulässig ist ein Nutzungsmaß das sich am gegenwärtigen Bestand

Fläche bis zur Straße Alt-Moabit), die am Bebauungszusammenhang der dem Hauptbahnhof zugewandten Flächen teilnehmen, dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu zuordnen.

Zulässig ist ein Nutzungsmaß, das sich am gegenwärtigen Bestand orientiert.

Im Bebauungsplan sind folgende Festsetzungen vorgesehen:

An der Straße Alt-Moabit Ecke Elisabeth-Abegg-Straße ist im Bebauungsplan ein Kerngebiet mit einer GFZ von 4,0 festgesetzt. Die Höhe der baulichen Anlagen wird auf + 65,5 m über NHN festgesetzt, was bis zu 8 Geschosse ermöglicht. Die Baugrenzen lassen eine Straßen begleitende Bebauung bis zu 0,25 ha zu. Die durch die Baukörperausweisung bestimmte Grundfläche der Bebauung wäre bereits heute nach § 34 BauGB zulässig. Als zulässiges Nutzungsmaß ist hingegen von einer GFZ von lediglich 2,0 auszugehen.

Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche ist eine GFZ von 2,0 mit maximal fünf Geschossen festgesetzt. Dies entspricht dem vorhandenen Bestand des Polizei- und Feuerwehrstandortes.

Östlich der Elisabeth-Abegg-Straße wird die vorhandene Gaststätte mit Biergarten durch Baukörperausweisung eingeschossig gesichert. In Einbeziehung der vorhandenen Terrassenflächen entspricht diese Ausweisung ebenfalls dem Bestand.

Für den Bereich des Plangebietes, der gemäß § 35 BauGB zu beurteilen ist und zum Außenbereich zählt, wurde eine Eingriffsbilanz erstellt, die den Zustand und Wert von Natur und Landschaft im Bestand dem zu erwartenden künftigen Zustand und Wert gegenüber stellt. Sie erfolgte auf Grundlage des „Verfahren zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Land Berlin" (Auhagen 2004).

Für den Bereich des Plangebietes, der gemäß § 34 BauGB zu beurteilen ist und zum unbeplanten Innenbereich zählt, konnte auf eine Eingriffsbilanz verzichtet werden. Auf diesen Flächen sind nur solche Eingriffe in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu berücksichtigen, die über das bereits zulässige Nutzungsmaß auf den jeweiligen Flächen hinaus gehen. Dieses wird hier durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die überbaubare Grundfläche nicht überschritten. Lediglich die Höhe des geplanten Baukörpers im künftigen MK überschreitet das zulässige Maß und wäre somit zu berücksichtigen. Allerdings wirkt sich die Höhe eines Gebäudes in erster Linie auf die Betrachtungen des Landschaftsbildes und ggf. des Lokalklimas aus. Im vorliegenden Fall sind die Auswirkungen gegenüber dem heute zulässigen Maß als nicht erheblich zu bewerten.

Der erforderliche Ausgleich für nach Baumschutzverordnung geschützten Baumbestandes im Plangebiet wird für die Flächen ermittelt, die als Außenbereich gemäß § 35 BauGB zu beurteilen sind. Geschützte Bäume im Bereich der § 35 BauGB zu beurteilenden Flächen gehen über ihren Biotopwert in die Eingriffs-Bilanz ein.

Ermittlung des Eingriffs

Die durch den Bebauungsplan vorbereitete Bebauung im Bereich der gemäß § 35 BauGB zu beurteilenden Flächen führt zum Verlust der Naturhaushaltsfunktionen Boden, Wasser, Klima und der Lebensraumfunktionen für Tiere und Pflanzen. Sie löst einen Eingriff gemäß § 1a Abs. 3 BauGB aus, der in der Abwägung bzw. der Entscheidung über den Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Der Untersuchungsraum für die Eingriffsbewertung, der sich auf den Außenbereich bezieht, umfasst ca. 5,28 ha.

Folgende erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind auf Grund der Planung zu erwarten:

· Verlust von unversiegeltem Boden mit allen negativen Folgen für die Bodenfunktionen, den Wasserhaushalt, das Lokalklima sowie als Lebensraum für Pflanzen und Tiere,

· Verlust von ruderalen Baumbeständen und Einzelbäumen, von ruderalen Staudenfluren und offenen Böden als Lebensraum für Pflanzen und Tiere, als Grundlage der biologischen Vielfalt sowie als lokalklimatisch positiv wirkende Elemente,

· Veränderungen des Landschaftsbildes durch den Verlust von Vegetationsbeständen sowie durch bauliche Nutzung oder Entwicklung von nutzungsorientierten Freiflächen innerhalb künftiger Baugrundstücke,

Für die Ermittlung der Eingriffsdimension wurden für die biotischen und abiotischen Faktoren die Neuversiegelung sowie der Verlust von Biotopen zugrunde gelegt. Insgesamt bereiten die Festsetzungen des Bebauungsplans eine Neuversiegelung von ca. 2 ha (vergleiche Kapitel II:5.3.4.5) vor. Zudem ist von einem Verlust von ca. 0,7 ha ruderalen Gehölzbeständen, von 0,4 ha Ruderalflächen mit teilweisen Gehölzbeständen und von 2 ha Ruderalflächen ohne Gehölzbestände auszugehen. Während die zusätzliche Versiegelung neben dem unmittelbaren Verlust an Pflanzenbeständen auch einen langfristigen Verlust des Lebensraumes für Pflanzen und Tiere darstellt, wirkt sich die Umwandlung der bestehenden Bestände in Freiflächen der Baugebiete mit einer Verschiebung des Artenspektrums auf den betroffenen Flächen aus.

Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung

Als Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft trifft der Bebauungsplan nachfolgende Festsetzungen und Regelungen bzw. sind folgende Maßnahmen konzipiert oder kommen folgende gesetzliche Regelungen zur Anwendung.

Regelungen im Geltungsbereich des Bebauungsplans durch Festsetzungen:

Die Nutzung des Plangebietes als Standort für die geplante Entwicklung stellt an sich bereits eine Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme gegenüber anderen Standorten dar. Hier wird im Sinne der Bodenschutz- und Umwidmungsklausel gemäß § 1 a Abs. 2 BauGB eine innerstädtische Brachfläche mit nur sehr geringer bis allgemeiner Empfindlichkeit gegenüber Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft baulich genutzt.

· Begrenzung der Ausnutzbarkeit der Baugrundstücke auf das unbedingt notwendige Maß durch Festlegung der maximal zulässigen Grundflächenzahl im Sondergebiet und im allgemeinen Wohngebiet. Diese Regelungen sichern einen entsprechenden Freiflächenanteil auf den Baugrundstücken zur Minderung der Versiegelung und damit von Beeinträchtigungen des Bodens, des Wasserhaushalts und des Lokalklimas. Darüber hinaus werden Lebensräume für Pflanzen und Tiere erhalten und so die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt gemindert. Die Festsetzungen tragen dazu bei, das Landschaftsbild im Rahmen des Ziels der baulichen Entwicklung des Plangebietes wieder herzustellen und Erholungsflächen auf den Baugrundstücken bereit zu stellen.

· Erhalt von Baumbeständen und Gehölzflächen durch Festsetzung von öffentlichen Parkanlagen in Bereichen, die im Bestand einen hohen bis mittleren Anteil an Gehölzen aufweisen.

· Einzelbaumfestsetzung im Kerngebiet mit Nachpflanzgebot bei Abgang des Gehölzes entsprechend textlicher Festsetzung Nr. 16 zum langfristigen Erhalt von Grünvolumen innerhalb des Baugebietes.

· Anpflanzung von mindestens 189 heimischen Bäumen innerhalb des Sondergebietes entsprechend textlicher Festsetzung Nr. 14 und Anlage gärtnerisch gestalteter Flächen im allgemeinen Wohngebiet entsprechend textlicher Festsetzung Nr. 15. Die Festsetzungen sichern ein Mindestmaß an Grünvolumen in den Baugebieten und tragen somit zur Minderung von Beeinträchtigungen des Bodens, des Wasserhaushalts und des Lokalklimas bei. Darüber hinaus werden Lebensräume für Pflanzen und Tiere geschaffen und so die Beeinträchtigungen des Schutzgutes Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt gemindert. Weiterhin wird das Landschaftsbild im Rahmen des Ziels der baulichen Entwicklung des Plangebietes wieder hergestellt.

· Anlage einer extensiven Dachbegrünung auf 33 % der Dachflächen im Sondergebiet entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 13 zur Rückhaltung von Niederschlagwasser und zur Minderung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes und des Lokalklimas sowie des zur Schaffung von Ersatzlebensräume für Flora und Fauna.

· Höhenstaffelung im Sondergebiet durch Begrenzung der Ausnutzbarkeit der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen (+69,0 m über NHN) auf Grund der Festsetzung einer vergleichsweise niedrigen GFZ zur Minderung von Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes.

· Einhausung technischer Dachaufbauten im Sondergebiet entsprechend der textlichen Festsetzung Nr. 11 zur Beruhigung der Dachlandschaft und damit zur Minderung von Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes.

· Sicherung von 1,5 ha und damit 20 % des Plangebietes als öffentliche Parkanlagen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Erholungsnutzung im Plangebiet.

· Festsetzung einer Baugrenze im Sondergebiet, die in großen Teilen 10 m Abstand zum Stadtbahnviadukt einhält sowie Höhenstaffelung des Gebäudekomplexes des Bundesinnenministeriums durch Begrenzung der Ausnutzbarkeit der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen auf Grund der Festsetzung einer vergleichsweise niedrigen GFZ. Beide Maßnahmen dienen der Vermeidung und Minimierung von Verschattung angrenzender Wohnnutzung an der Lüneburger Straße.

Regelungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben (außerhalb des Bebauungsplanverfahrens):

· Erforderliche Baumfällungen dürfen gemäß Baumschutzverordnung Berlin in Verbindung mit dem Berliner Naturschutzgesetz nur in der Zeit vom 15. September bis zum 15. März erfolgen. Dadurch kann eine Vernichtung von Gelegen von Brutvogelarten weitgehend ausgeschlossen werden.

· Gesetzlicher Schutz der Naturdenkmale

· Nachhaltige erhebliche Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts und des Grundwassers werden auf Grundlage des Berliner Wassergesetztes vermieden bzw. gemindert. § 36a Abs. 1 regelt in diesem Zusammenhang, dass Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht versickert werden soll, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist oder sonstige signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind und sonstige Belange nicht entgegenstehen. So sieht die Freianlagen- und Entwässerungskonzeption für den Neubau des Bundesinnenministeriums im Bereich des Sondergebietes die naturnahe Versickerung von ca. 30 % des insgesamt anfallenden Niederschlagswassers der Dachflächen und sonstiger versiegelter Flächen (Nebenanlagen) auf dem Grundstück in Mulden vor. Darüber hinaus ist geplant, das nicht zur Versickerung gebrachte Regenwasser zu sammeln und während der Sommermonate zur Bewässerung der Freianlagen zu nutzen, wodurch in dieser Zeit eine deutlich höhere Versickerungsrate erzielt werden kann. Die genannten Maßnahmen reduzieren die Ableitung von Niederschlagswasser in die Kanalisation und tragen somit zum Minderung negativer Auswirkungen auf den Wasserhaushalt bei.

· Baubedingte erhebliche Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts bzw. des Grundwassers durch Grundwasserhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Baudurchführung werden auf Grund der Bestimmungen zum notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren ausgeschlossen. Die im Rahmen des Verfahrens erforderliche Prüfung der Betroffenheit von Umweltbelangen in Form eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung und ggf. Umweltverträglichkeitsprüfung schließt entweder entsprechende negative Umweltfolgen aus oder definiert Maßnahmen, die diese vermeiden bzw. minimieren.

· Ggf. Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung erheblicher negativer Auswirkungen auf Baudenkmale und erhaltenswert Bausubstanz durch erforderliche Grundwasserhaltungsmaßnahmen im Zuge der Bauabwicklung auf Grundlage der im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsvorprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung.