Immobilie

Juli 2009 hin.

Zu dem Punkt 2.3.4 Verbindliche Bauleitplanung ­ Planfeststellung wurde auf eine Abstimmung zum planfestgestellten Flurstück 447 und dem sich darauf befindenden Mastfundament eines betriebsnotwendigen Oberleitungsmastes am Bahnviadukt zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und dem Eisenbahn-Bundesamt verwiesen. Im Ergebnis bleibt das Flurstück 447 weiterhin als Bahnanlage planfestgestellt und wurde aus dem Geltungsbereich herausgetrennt. Es wird um Übergabe des in der Anlage genannten Schreibens vom EBA vom 27. August 2009 gebeten.

Abwägung:

Die überwiegenden Aussagen betreffen das Bauordnungsrecht sowie die Bauausführung und berühren nicht die Inhalte des Bebauungsplans.

Den zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen im geplanten allgemeinen Wohngebiet werden mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan begegnet.

Das o.g. Schreiben des EBA ist beim Eisenbahn-Bundesamt anzufordern.

Eisenbahn-Bundesamt vom 04. November 2009

Stellungnahme:

Dem Entwurf des Bebauungsplans wird zugestimmt. Es wird auf Folgendes hingewiesen:

Bei dem Flurstück 447, Gemarkung Tiergarten, Flur 52, handele es sich um eine Bahnanlage. Dies wird in Abschnitt III, Ziffer 2.3.4 der Begründung des Bebauungsplans (Seite 18 der Begründung) zutreffend ausgeführt. Das Flurstück ist in dem aktuellen Entwurf des Bebauungsplans (Stand: 30. September 2009) nicht mehr Bestandteil des Bebauungsplans. Es wird damit begründet, dass das Grundstück der Fachplanungshoheit unterliegt und deshalb durch den Bebauungsplan nicht überplant werden könne.

Diese Schlussfolgerung wird nicht für zutreffend gehalten. Eine Überplanung des Flurstücks wäre möglich, denn planerische Aussagen, insbesondere auch Festsetzungen eines Bebauungsplans, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen, sind zulässig (BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 -4C 48/86, NVwZ 1989, 655, 656).

Die Vereinbarkeit der Planung mit der Zweckbestimmung des Grundstücks als Bahnanlage wurde in dem Schreiben vom 27. August 2009 (Fußnote 11 der Begründung zum Bebauungsplan) festgestellt. Da eine Überplanung des Flurstücks im Rahmen des Bebauungsplans nicht mehr vorgesehen ist, ist diese Feststellung als Vorprüfung zu betrachten. Eine verbindliche Feststellung kann erst im Baugenehmigungsverfahren aufgrund des konkreten Bauantrags erfolgen. Das Eisenbahnbundesamt ist deshalb auch an dem Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.

Abwägung:

Die Ausführungen sind zum Teil nicht nachvollziehbar. Sofern das Flurstück weiterhin innerhalb des Geltungsbereichs geblieben wäre, wäre allein eine nachrichtliche Übernahme des Flurstücks als Bahnanlage in Frage gekommen, da es nach Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes durch Vorhandensein eines Oberleistungsmastes an der Straße Alt-Moabit betriebsnotwendig ist. Da sich das zufällig geschnittene Flurstück 447 von der Straße Alt-Moabit bis fast an die südliche Grenze des Geltungsbereichs erstreckt und eine Flurstücksverkleinerung auf das für den Oberleitungsmast erforderliche Größe keine Zustimmung beim Eisenbahn-Bundesamt gefunden hat, wurde auf die Darstellung der nachrichtlichen Übernahme verzichtet. Ein städtebauliches Erfordernis, diese Fläche in den Geltungsbereich einzubeziehen, bestand insofern nicht. Eine Festsetzung eines Baugebietes ist nach der geltenden Rechtslage auf einer planfestgestellten Fläche nicht zulässig.

Die Nutzung von Teilflächen des Flurstücks 447 für das beabsichtigte Vorhaben erfolgt in interner Abstimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer außerhalb des Bebauungsplanverfahrens und ist bereits vom Eisenbahn-Bundesamt in Aussicht gestellt worden.

Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung vom 4. November 2009

Stellungnahme:

Es wird angeregt, zu folgenden Punkten in der Begründung die Ergänzungen bzw. Klarstellungen zu berücksichtigen: Nr.1 Veranlassung und Erforderlichkeit Seite: 13 ­ Mitte ­ Anstelle der Formulierung „Mit der beabsichtigten Realisierung des Bundesinnenministeriums soll das Regierungsviertel ergänzt werden." wird vorgeschlagen: „Realisierung eines Neubaus zur wirtschaftlichen Unterbringung des BMI." zu Ziffer III Bebauungsplan II-200g Planungsgegenstand Nr. 2.3.4 Verbindliche Bauleitplanung Seite: 18 Planfeststellung „Der Grundstückseigentümer Bundesrepublik Deutschland vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2008 für das genannte Flurstück die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG beantragt und den Antrag am 19. Mai 2009 konkretisiert." zu Ziffer IV Planinhalt Nr. 1 Entwicklung der Planüberlegungen Seite 20 ­ Mitte ­ „Nunmehr hat sich das Bundesministerium des Innern (BMI) entschlossen, im Geltungsbereich des Bebauungsplans II-200g einen Neubau zu errichten."

Das BMI bittet stattdessen um folgende Formulierung: „Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat auf Vorschlag der Bundesregierung beschlossen, für eine wirtschaftlichere und sichere Unterbringung des BMI einen Neubau zu errichten." zu Ziffer IV Planinhalt Nr. 2 Intention des Planes Seite 20 ­ Mitte ­ „Das westliche Areal des ehemaligen Hamburg- Lehrter Güterbahnhofs soll als neuer Standort für das Bundesinnenministerium dienen und damit zur Ergänzung des Parlamentsund Regierungsviertels beitragen."

Es wird darum gebeten im Text aufzunehmen, dass im Sondergebiet „Bundesregierung" neben der Nutzung durch das BMI auch andere Nutzungen des Bundes für Bauteil C vorgesehen sind. zu Ziffer IV Planinhalt Nr. 5.1.1.4 Projektwirkungen Seite 23 ­ Mitte ­ „Bau- und betriebsbedingt besteht die Gefahr der Verschmutzung von Grundwasser oder Oberflächengewässer durch Schadstoffeinträge."

Diese Formulierung ist irreführend. Im Geltungsbereich sind keine Oberflächengewässer vorhanden. Betriebsbedingt entstehen keine zusätzlichen, über den jetzigen Status der Nutzung (Busparkplatz) hinausgehenden Gefahren für das Grundwasser. zu Ziffer IV Planinhalt Nr. 5.2.2.2 Grundlagen Seite: 33 Entwicklungsprognose und Bewertung bei Durchführung der Planung „Im Zuge von Grundwasserabsenkungen im Rahmen der Bauphase könnte es daher zu erheblichen Auswirkungen auf Vegetationsbestände im Plangebiet und in der Umgebung kommen. Die im Rahmen des hierfür vorgesehenen Genehmigungsverfahrens erforderliche Prüfung der Betroffenheit von Umweltbelangen in Form einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung und ggf. Umweltverträglichkeitsprüfung schließt entweder entsprechende negative Umweltfolgen auf Vegetationsbestände aus oder definiert Maßnahmen, die diese vermeiden bzw. minimieren."

Gemäß der gutachterlichen Stellungnahme zur erlaubnisbedürftigen Grundwasserabsenkung und zum erlaubnisbedürftigen Einbringen von pastösen Stoffen in den Grundwasserhorizont befinden sich keine Flächen innerhalb der durch die Grundwasserabsenkungsmaßnahmen betroffenen Bereiche, die einer sogenannten sensiblen Nutzung, wie z. B. Feucht ­ und Wasserschutzgebiete, Parkanlagen mit einem besonders schützenswerten Baumbestand, etc. unterliegen.

Nur im Absenktrichter der Grundwasserabsenkungen von 0,5 m 0,3 m befinden sich Grünflächen mit Baumbestand. Diese sind:

- nördlich der Straße Alt-Moabit

- nördlich der Ingeborg-Drewitz-Allee

- im Bereich der Kastanienrampe

Auf dem Bebauungsgelände selbst sind keine Grünflächen, Bäume o.ä. vorhanden.

Schädliche Auswirkungen auf Fauna und Flora sind unter Beachtung des relativ großen Flurabstandes des Grundwassers von rund 3 m bei sachgemäßer Ausführung der Grundwasserabsenkungen nicht zu erwarten. zu Ziffer IV Planinhalt Nr. 5.2.7.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Seite: 54 ­ oben ­ „Für das Bundesinnenministerium sind entsprechend der Untersuchung zur verkehrlichen Erschließung (M+O Berlin) lediglich 218 Stellplätze geplant, die zum Teil (38 Stück) noch für Dienstfahrzeuge und Besucher vorgehalten und nicht täglich genutzt werden."

Es wird darum gebeten, die Formulierung wie folgt zu ändern: „.... lediglich 218 Stellplätze in einem zweigeschossigen Parkdeck geplant, die zum Teil (41

Stück) noch für Dienstfahrzeuge, Behinderte und temporär für Besucher / Gäste vorgesehen sind." zu Ziffer IV Planinhalt Nr. 5.2.7.6 Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen Seite: 55 ­ oben ­ „Der Bebauungsplan reagiert auf die oben genannten Umweltziele sowie die erheblichen negativen Umweltauswirkungen, die mit der geplanten baulichen Entwicklung des Plangebietes und den damit einhergehenden Auswirkungen für den Menschen und seine Gesundheit verbunden sind, sowie die Anforderung, diese zu vermeiden bzw. zu kompensieren..........."

Diese Eingangsformulierung wird aus hiesiger Sicht bezüglich der angeblichen erheblichen negativen Umweltauswirkungen als unangemessen bewertet und spiegelt nicht die tatsächlichen Planungsinhalte wider.

Abwägung:

Den Anregungen wird nachgekommen.

Stellungnahme:

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben weist zudem darauf hin, dass eine Konkretisierung des Freistellungsantrages mit Schreiben vom 19. Mai 2009 nicht erfolgte.

Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben hat mit Schreiben vom 14. Mai 2009 das Eisenbahnbundesamt (EBA) lediglich an die Bearbeitung erinnert bzw. um Mitteilung des Bearbeitungsstandes gebeten.

Des weiteren werde darauf hingewiesen, dass das EBA nach dem Erörterungstermin am 4. August 2009 und den vorgelegten Planunterlagen mit Schreiben vom 27. August 2009 zwar grundsätzlich bestätigt hat, dass die Erstreckung des geplanten Neubaus des BMI auf das Flurstück 447 mit der Zweckbestimmung des Grundstückes als Bahnanlage vereinbar sei.

Diese Aussage beruhe jedoch auf der Maßgabe der EBA, dass das Flurstück im Bebauungsplan nachrichtlich als Bahnanlage ausgewiesen wird. Mit Schreiben vom 4. November 2009 weist das EBA nochmals darauf hin, dass ein Verbleib des Flurstückes 447 im Bebauungsplan rechtlich möglich sei. Unter Bezug auf die Rechtsprechung führt das EBA aus, dass eine Überplanung des Flurstückes erfolgen kann, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen. Da eine Überplanung des Flurstückes im Rahmen des Bebauungsplans nicht mehr vorgesehen sei, kann eine endgültige Zustimmung des EBA erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens abschließend erfolgen.

Abwägung:

Zur Herauslösung des Flurstücks 447 wird auf die Abwägung zum EBA verwiesen.

Stellungnahme zu Ziffer IV Planinhalt der Begründung wird um folgende Ergänzung gebeten: Nr. 5.2.4.5 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes Seite: 43 ­ 3. Absatz ­