Stellungnahme. Die Überschreitung der Traufhöhe sei nicht begründet sondern verweise auf der Allgemeinheit unbekannte

§ 6 BauOBln geschützten Rechtsgüter wurden untersucht und in der Abwägung berücksichtigt. Nachteilige Auswirkungen konnten nicht festgestellt werden. Die Abstandsflächenunterschreitungen durch die planungsrechtlich zulässigen baulichen Anlagen auf der Fläche für Gemeinbedarf an der Grenze zum Wohngebiet sind als gering einzustufen, da diese ausschließlich die Nordostseite der Wohnbebauung betreffen und insofern kaum Verschattungen verursachen können.

Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung der Planung.

Stellungnahme:

Die Überschreitung der Traufhöhe sei nicht begründet, sondern verweise auf der Allgemeinheit unbekannte Planungskonzepte.

Abwägung:

Im Bebauungsplan werden keine Traufhöhen festgesetzt, sondern die Höhe der baulichen Anlagen wird im Sondergebiet und im Kerngebiet durch die höchstzulässige Oberkante bestimmt und im Übrigen durch die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Die Oberkante darf ausnahmsweise durch Dachaufbauten überschritten werden, wenn sie u.a. der Aufnahme technischer Einrichtungen dient. Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO werden die Ausnahmen nach Art und Umfang in den textlichen Festsetzungen 11 und 12 bestimmt. Die Begründung (vgl. II.6.2.3) bezieht sich auch nicht auf „unbekannte Planungskonzepte", sondern auf das Konzept selbst. Hierin wird ausgeführt, dass bei Büro- oder gewerblich genutzten Gebäuden regelmäßig mit technischen Aufbauten zu rechnen ist, die für die Funktionsfähigkeit der Gebäude erforderlich sind. Aus städtebaulichen Gründen ist die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen relevant, da sie das städtebauliche Erscheinungsbild wesentlich bestimmen. Untergeordnete Dachaufbauten, die aus optischen Gründen bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, sind zur funktionsfähigen Realisierung der Gebäude erforderlich. Einer Zulässigkeit stehen keine wesentlichen Gründe entgegen, da sie untergeordnet sind und das städtebauliche Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.

Die Überschreitungsmöglichkeit ist zudem auf Einzelfälle begrenzt, so dass im Baugenehmigungsverfahren eine Feinsteuerungsmöglichkeit für Aufbauten besteht.

Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung der Planung.

Entwicklungsmaßnahme Stellungnahme

Da die Fläche im Entwicklungsgebiet liegt, hätte der Bebauungsplan schon längst vorgelegt werden müssen. Ohne Anpassung der Entwicklungsziele scheine der Plan daher in einer rechtlichen Grauzone zu liegen.

Abwägung:

Entsprechend den Regelungen des Baugesetzbuchs sind im Entwicklungsgebiet ohne Verzug Bebauungspläne aufzustellen. Dies ist im Rahmen der Entwicklungsmaßnahme im Jahr 1992 mit dem Ursprungsbebauungsplan II-200 erfolgt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind aus den übergeordneten Planungszielen für das Parlaments- und Regierungsviertel abgeleitet. Die Dauer der Verfahrensdurchführung ergibt sich aus den jeweiligen Erfordernissen. Die Festsetzung dieses Bebauungsplans ist in Kürze beabsichtigt.

Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung der Planung.

Kastanienrampe Stellungnahme

Von den Bedenken, die gegen die beabsichtigten Festsetzungen des Bebauungsplans II-200g zur Beteiligung der Behörden öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durch SenStadt X Ol vorgetragen wurden, werden folgende aufrecht erhalten: Längs neben der westlichen Stützwand sei ein 5,0 m breiter Streifen im Bebauungsplan zu kennzeichnen und mit Festsetzungen zu versehen, die beinhalten, dass in dem Streifen keine baulichen Anlagen entstehen dürfen und ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des

Baulastträgers der Rampe bestehen müsse. Der Streifen werde benötigt, um die nach DIN 1076 vorgeschriebenen Bauwerksüberwachungen und -prüfungen sowie Instandsetzungsarbeiten durchführen zu können.

In der aktuell vorliegenden Begründung sei unter anderem unter II.6.6 Öffentliche Grünflächen, im 7. Absatz dargelegt, dass die planungsrechtliche Sicherung der Zugänglichkeit nicht erforderlich wäre, da diese vertraglich gesichert sei. Hierzu ist festzustellen, dass es bisher keinen Vertrag gibt. Die für den Vertrag diesbezüglichen Formulierungen sind zwar im März 2010 von SenStadt X Ol zugearbeitet worden, jedoch gäbe es bisher keine Bestätigung.

Abwägung:

Die Sicherung der Zugänglichkeit der Kastanienrampe erfolgt über einen Vertrag zwischen dem Land Berlin und dem Eigentümer der Fläche. Die Unterzeichnung des Vertrages erfolgte am 22. bzw. 23. September 2010 und damit vor Festsetzung des Bebauungsplans.

Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung der Planung.

Haushalt und Finanzen Stellungnahme

Die Senatsverwaltung für Finanzen verweist auf die Stellungnahme vom 16. Januar 2009 und 2. November 2009, die ihre Gültigkeit behält.

Abwägung:

Die genannten Stellungnahmen sind im Rahmen der Behördenbeteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangen. Die darin geäußerten Hinweise zu finanziellen Auswirkungen der Planung wurden bei der Abwägung und Planung berücksichtigt und führten zu Ergänzungen in der Begründung, aber nicht zu Änderungen in der Planung.

Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung der Planung.

Öffentlicher Nahverkehr Stellungnahme

Es werde auf eine Stellungnahme vom 20. Oktober 2009 verwiesen. Inhaltlich habe sich an dieser Stellungnahme nichts geändert. In der Stellungnahme hieß es: Gegen die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten gemäß den zugestellten Planunterlagen bestehen keine Bedenken. Vorsorglich wird auf den Omnibuslinienverkehr im Planbereich ­ Alt-Moabit

­ hingewiesen. Es wird davon ausgegangen, dass Arbeiten so ausgeführt werden, dass dort verkehrende Omnibuslinien während der gesamten Bauzeit planmäßig verkehren können.

Sollten im Zusammenhang mit Bauvorhaben Maßnahmen erforderlich werden, die den Omnibuslinienbetrieb beeinträchtigen, werde um Kontaktaufnahme gebeten.

Abwägung:

Aus der Stellungnahme ergibt sich keine Änderung der Planung.

Wasserflächen Stellungnahme

Wie bereits im Stellungnahmeschreiben vom 13.Oktober 2010 berichtet, werden die Belange der WSV des Bundes von dem beabsichtigten Bebauungsplan II ­ 200g nicht betroffen. Das Wasser- und Schifffahrtsamt Berlin bestätigt, dass bei Einhaltung der Planungsgrenzen dem vorliegenden Entwurf (Stand: 8. April 2010) zugestimmt werde.

Abwägung:

Die Stellungnahme bestätigt die Planung.

Richtfunkstrecken Stellungnahme

Die BNetzA teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 die Frequenzen für das Betreiben von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt sie keine Richtfunkstrecken. Da Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bauhöhen unter 20 m nicht sehr wahrscheinlich sind, kann daher auf das Einholen von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer Bauhöhe allgemein verzichtet werden.

Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. der geplanten Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die Richtfunkbetreiber liefern. Insofern wird darauf verwiesen.

Auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Angaben wurde eine Überprüfung des angefragten Gebiets durchgeführt.

Bei den Untersuchungen wurden Richtfunkstrecken militärischer Anwender nicht berücksichtigt.

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 sieht für die Verlegung öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien (unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikations-Kabelanlagen) ein unentgeltliches Wegerecht (§ 68 ff TKG) vor.

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das städtebauliche Konzept für das Innenministerium sieht eine maximale Höhe von ca. 38 m (einschließlich Technikgeschoss) vor, so dass auch unter Berücksichtigung des tiefer gelegenen Geländes eine Bauhöhe von über 20 m über der Straße Alt-Moabit zu erwarten ist. Da empfohlen wurde bei einer Bauhöhe von über 20 m die Lizenznehmer für Richtfunkstrecken zu beteiligen, wurde dies berücksichtigt. In den eingegangenen Stellungnahmen wurde keine Bedenken gegen die beabsichtigte Planung geäußert.

Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung der Planung.

Stellungnahme:

In den angegebenen Bereichen des Geländes befinden sich keine Kabel bzw. Anlagen der Vodafone D2 GmbH. Vodafone D2 GmbH stimmt den Bauarbeiten nur in diesen Bereich zu.

Die Zustimmung erfasst mit ihren Angaben nicht die Belange anderer Bereiche und bezieht sich ausschließlich auf einen begrenzten Zeitraum von 2 Jahren.

Es werde darauf hingewiesen, dass sich die Kabel und Anlagen der Vodafone D2 GmbH oben auf dem Stadtbahnviadukt an der S- und F- Bahnseite in Kabelkanalverlegung befinden.

Abwägung:

Die angegeben Kabelanlagen auf dem Stadtbahnviadukt befinden sich außerhalb des Geltungsbereich, da das Viadukt nicht mehr Teil des Bebauungsplans ist. Die Belange des Bebauungsplans sind daher nicht berührt. Eventuelle Veränderungen sind im Rahmen von Baumaßnahmen mit dem Betreiber abzustimmen.

Die Stellungnahme führt zu keiner Änderung der Planung.

Stellungnahme Betroffene Richtfunkstrecken werden entsprechend umgeplant.

Abwägung:

Die Stellungnahme wirkt sich nicht auf die Planung aus.