Bedarfsfeststellung

Erziehungsberechtigten an einem Integrationskurs auf Grund des Zuwanderungsgesetzes oder an einem gleichgerichteten und gleichwertigen freiwilligen Sprachkurs teilnehmen oder

Welche sonstigen längerfristigen besonderen Umstände in der Person des Kindes oder in der Situation der Familie vorliegen, die die Erforderlichkeit der ergänzenden Förderung und Betreuung begründen können;

3. zur Feststellung des benötigten Betreuungsumfanges

a) Angaben über den Umfang der Arbeitszeit der Antragsteller oder deren zeitliche Beanspruchung durch Tätigkeiten im Sinne von Nummer 2 Buchstabe c sowie der dafür erforderlichen Wegezeiten oder

b) Angaben darüber, ob ein befristeter Mehrbedarf auf Grund einer besonderen Bedarfslage besteht.

(3) Das zuständige Jugendamt kann Nachweise über die Richtigkeit der Angaben verlangen und die Bearbeitung der Anmeldung so lange zurückstellen, bis unvollständige oder unrichtige Angaben vervollständigt oder korrigiert wurden. Änderungen in den bedarfsbegründenden Angaben, die in der Zeit zwischen Anmeldung und Betreuungsbeginn eintreten, sind der für die Bedarfsfeststellung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Daten dürfen von dem zuständigen Jugendamt nur zu Zwecken der Bedarfsprüfung, der Feststellung der Kostenbeteiligung, des Platznachweises und der Planung sowie der Steuerung der Mittel erhoben und verarbeitet werden. Für Planungszwecke und für statistische Auswertungen sind die erhobenen Daten zu anonymisieren.

§ 4:

Bedarfsfeststellung:

(1) Ein Bedarf aus pädagogischen Gründen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes besteht, wenn Kinder wegen ihrer individuellen Entwicklung einer Förderung und Betreuung bedürfen.

(2) Ein Bedarf aus sozialen Gründen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt vor, wenn Kinder auf Grund besonderer, belastender Familienverhältnisse einen Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben.

(3) Ein Bedarf aus familiären Gründen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesförderungsgesetzes liegt vor, wenn auf Grund von Tätigkeiten im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes kein Elternteil die Betreuung übernehmen kann. Bei nachgewiesener Arbeitssuche sind die Gründe für einen Bedarf außerhalb der verlässlichen Halbtagsgrundschule glaubhaft zu machen.

Bei der Feststellung des Bedarfs ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der verlässlichen Halbtagsgrundschule eine kostenlose Betreuung bis 13.30 Uhr sichergestellt ist. Im Falle des Getrenntlebens der Eltern sind für die Bedarfsprüfung die Verhältnisse des mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils maßgeblich.

(4) Im Rahmen der Bedarfsprüfung ist auch der erforderliche Betreuungsumfang festzustellen. Bei einer bedarfsbegründenden Tätigkeit nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes sind die berücksichtigungsfähigen tätigkeitsbedingten Abwesenheitszeiten maßgeblich, die sich regelmäßig aus der Arbeitszeit und den erforderlichen Wegezeiten zusammensetzen. Im Übrigen richtet sich der erforderliche Betreuungsumfang nach den Umständen, die der jeweiligen Bedarfsanmeldung zugrunde zu legen sind. Bei einer nachgewiesenen Änderung in den Bedarfsgründen, die zu einer Erhöhung des Betreuungsumfangs führen, ist der Bescheid auf Antrag unverzüglich anzupassen.

(5) Der Bedarf ist nach den in § 26 Absatz 2 und § 27 Absatz 4 der Grundschulverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), die zuletzt durch Verordnung vom 9. September 2010 (GVBl. S. 440) geändert worden ist, sowie in § 5 Absatz 6 der Sonderpädagogikverordnung vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 18. Februar 2011 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 3 und § 28 Absatz 2 der Sonderpädagogikverordnung genannten Betreuungszeiten festzustellen.

(6) Ein besonderer Betreuungsbedarf für Schüler der 5. und 6. Jahrgangsstufe besteht insbesondere dann, wenn

1. das Kind auf Grund vorzeitiger Einschulung, dem schnelleren Durchlaufen der Schulanfangsphase bzw. Überspringen einer Jahrgangsstufe zu Beginn der 5. bzw. 6. Jahrgangsstufe unter zehn Jahre alt ist,

2. die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Schule vom Kind nicht alleine zu bewältigen ist, die Eltern berufstätig sind und ihr Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Ende der verlässlichen Halbtagsgrundschule abholen können,

3. pädagogische, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, die eine Betreuung und Förderung des Kindes über die 4. bzw. 5. Jahrgangsstufe hinaus zwingend erfordern, wie die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft, Suchtprobleme in der Familie, ein sonderpädagogischer Förderbedarf oder eine beachtliche Entwicklungsverzögerung des Kindes oder wenn die Erziehungsberechtigten zum Personenkreis der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehören oder Analphabeten sind.

(7) Die Schule oder der die ergänzende Förderung und Betreuung durchführende Träger der freien Jugendhilfe ist verpflichtet, ab dem zehnten Tag des unentschuldigten Fehlens das zuständige Schulamt zu informieren; gleiches gilt für die Kindertagespflegestelle ab dem fünften Tag. Das zuständige Schulamt informiert sich bei den Erziehungsberechtigten über die Gründe der Abwesenheit und weist auf mögliche Folgen hin. Es kann die Stellung eines neuen Antrags verlangen, wenn das Kind mindestens 20 Öffnungstage nach dem an die Erziehungsberechtigten ergangenen Hinweis ohne Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes nicht wieder an der ergänzenden Förderung und Betreuung teilgenommen hat. Entscheidet das Schulamt, dass ein neuer Antrag erforderlich ist, endet die Finanzierung des Platzes mit Ablauf des Monats, in der die Entscheidung getroffen wurde. Das Schulamt informiert hierüber das Jugendamt, das den Bedarfsbescheid widerruft, und die für die Finanzierung zuständige Stelle.

(8) Die Befristung eines Bedarfs außerhalb der Fälle des § 5 Absatz 4 ist möglich, soweit eine kurzfristige und vorübergehende Bedarfslage von unter sechs Monaten vorliegt und nicht bereits unmittelbar vorher eine Befristung abgelaufen ist.

Der in Satz 1 genannte Zeitraum von unter sechs Monaten ist ebenfalls Voraussetzung für die Annahme einer nur vorübergehenden Erhöhung des Betreuungsumfanges.

§ 5:

Personalzuschläge für die Förderung von Kindern mit Behinderungen:

(1) Hat die im Bezirk für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständige Stelle die Feststellung getroffen, dass das Kind dem Personenkreis der §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch angehört, stellt die Schulaufsichtsbehörde die Erforderlichkeit zusätzlichen Fachpersonals oder einen wesentlich erhöhten Bedarf an sozialpädagogischer Hilfe für die ergänzende Förderung und Betreuung fest.

(2) Die Voraussetzungen für Personalzuschläge für Kinder mit Behinderungen werden von der Schulaufsichtsbehörde unter Einbeziehung der im Bezirk für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständigen Stelle geprüft. Hierzu haben die Erziehungsberechtigten bei der im Bezirk für die Eingliederungshilfe für Behinderte zuständigen Stelle einen Antrag auf Prüfung und Zuordnung des Kindes zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis zu stellen. Bei erfolgter Zuordnung kann die Schulaufsichtsbehörde zur Beurteilung der Frage der Gewährung zusätzlichen Fachpersonals oder eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe die Erziehungsberechtigten darauf hinweisen, bei dem zuständigen sonderpädagogischen Förderzentrum eine fachliche Stellungnahme einzuholen. Liegt eine Feststellung über einen Bedarf an zusätzlichem Fachpersonal bereits vor, prüft die Schulaufsichtsbehörde auf Grund dieser Feststellung. Daneben können Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte angehört werden und vorliegende Entwicklungsberichte der Kindertagesstätte berücksichtigt werden, soweit das Einverständnis der Erziehungsberechtigten vorliegt. Zieht die Schulaufsichtsbehörde bereits zur Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes ein sonderpädagogisches Gutachten gemäß § 36 Absatz 3 Satz 2 des Schulgesetzes hinzu, so soll gleichzeitig die fachliche Stellungnahme über das Bestehen eines Bedarfs an zusätzlichem Fachpersonal oder eines wesentlich erhöhten Bedarfs an sozialpädagogischer Hilfe für die ergänzende Förderung und Betreuung abgegeben werden.