Das Fachkräftegebot gilt auch für die ergänzende Förderung und

Hierzu werden Zugangsberechtigungen ins Abrechnungssystem freigeschaltet.

§ 15: Formulare, Vordrucke, IT-Verfahren und Datenverarbeitung orientieren sich an den für den Kitabereich geltenden Regelungen, um hier auf der Basis des ISBJ-Fachverfahrens Kita ein einheitliches Verfahren für den Bereich der ergänzenden Förderung und Betreuung zu schaffen. Nach § 15 Abs. 3 ist sicherzustellen, dass nur die für die Gewährung der Leistung im konkreten Fall zuständige Stelle Zugriff auf die Sozialdaten erhält. Dies wird im IT-Fachverfahren dadurch erreicht, dass Jugendamt und Schulamt mit jeweils getrennten Leseund Schreibrechten ausgestattet sind und jede Stelle nur auf die für ihre Aufgabe relevanten Daten Zugriff erhält.

§ 16: Das Fachkräftegebot gilt auch für die ergänzende Förderung und Betreuung.

Soweit die ergänzende Betreuung durch Personal des Landes Berlin durchgeführt wird, die nicht staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sind, dürfen keine Mehrkosten über die für Erzieher anfallenden Personalkosten entstehen. Als Fachpersonal mit gleichwertig anerkannten Abschlüssen nach Abs. 2 können nach Prüfung durch die Schulaufsicht insbesondere Lehrkräfte mit zwei Staatsexamen oder Lehrkräfte mit einem Staatsexamen und weiteren Praktika in Betracht kommen.

§ 17: Die Absätze 2 und 3 entsprechen der bisherigen Rechtslage.

§ 18: Die Personalausstattung mit Erzieher/innen in der ergänzenden Betreuung basiert weiterhin auf dem Schlüssel 1:22.

§ 19: § 19 regelt das zusätzliche Fachpersonal für Kinder mit Behinderungen. Die seit der Überführung der Horte in die ergänzende Förderung und Betreuung an offenen Ganztagsschulen geltenden Personalzuschläge werden unverändert beibehalten und richten sich, wie auch die Förderung und Betreuung von Kindern an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt nach Absatz 2 nach den jeweils geltenden Richtlinien für die Ausstattung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen und Internate mit Stellen für Erzieher/innen und Sozialarbeiter/innen. Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Qualifikation können als qualifizierte Fachkräfte anerkannt werden. Die Anerkennung nach Absatz 3 Nr. 3 nimmt die Schulaufsicht vor.

§ 20 und 21: Diese Zuschläge entsprechen den bisherigen Regelungen.

§ 22: Bei einer Ausstattung ab vier vollzeitbeschäftigten Fachkräften ist eine weitere Erzieherin als koordinierende Fachkraft vorgesehen. Anstelle des Zuschlags nach Absatz 1 wird den Trägern der freien Jugendhilfe und den Schulen in freier Trägerschaft ein Leitungsanteil gewährt.

§ 23: Eine Betriebsgenehmigung ist erforderlich für Träger der freien Jugendhilfe und für Schulen in freier Trägerschaft. Nach § 45 Absatz 1 Nummer 3 SGB VIII ist eine Betriebserlaubnis nach dieser Vorschrift dann nicht erforderlich, wenn über die Einrichtung, die Kinder oder Jugendliche betreut, eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht. Die ergänzende Förderung und Betreuung von Schulkindern unterliegt nach § 19 Absatz 6 Schulgesetz der Schulaufsicht.

Soweit Träger der freien Jugendhilfe oder Schulen in freier Trägerschaft ergänzende Betreuungsangebote durchführen, benötigen sie eine Betriebsgenehmigung. Diese wird von der Schulaufsicht erteilt. Der Informationsaustausch nach § 23 Abs. 2 umfasst nicht den Austausch personenbezogener Informationen.

§ 24: Die Regelung entspricht in wesentlichen Teilen §§ 30, 31 AG KJHG. Die pädagogische Nutzfläche nach Absatz 7 beträgt mindestens 3 m². Diese Vorgabe basiert auf § 12 Absatz 3 KitaFöG. Allerdings muss bei einer Betreuung in einem Schulgebäude berücksichtigt werden, dass hier auch Fachräume oder auch Turnhallen genutzt werden können. Diese Flächen können anteilig berücksichtigt werden, wenn dort auch ein Teil der Betreuung stattfinden kann.

Für die Einbeziehung dieser Flächen ist ein Raumnutzungskonzept vorzulegen.

Unter Berücksichtigung der konzeptionellen Ansprüche an die ergänzende Förderung und Betreuung in Räumen der Grundschulen und der Nutzung aller einer Schule zur Verfügung stehenden Räume wird in der Regel von einer Ausstattung von 5-6 qm pro Platz ausgegangen. Eine Doppelnutzung von Klassenräumen für den Unterricht und die ergänzende Betreuung ist nicht vorgesehen.

Darüber hinaus werden im Rahmen der Freiflächenplanung 5 qm pro Platz zu Grunde gelegt.

Daneben wurde übergangsweise und ausnahmsweise die Möglichkeit der Abweichung von der Flächenvorgabe dann eingeräumt, wenn ansonsten nur eine zu weit entfernte Betreuungsmöglichkeit gegeben ist oder auch wenn beispielsweise ein Großjahrgang zu versorgen ist.

§ 25: Die Regelung entspricht im Wesentlichen § 31 Absatz 1 AG KJHG. § 26: Vorgaben dieser Verordnung lassen tarifliche Ansprüche unberührt.

B. Rechtsgrundlage § 19 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Art. I des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) und durch Artikel II des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 347) geändert worden ist.

C. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung:

1. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben:

Die Verordnung setzt die gesetzlichen Vorgaben des Schulgesetzes um und konkretisiert das bereits nach dem Schulgesetz seit dem Schuljahr 2005/2006 praktizierte Verfahren. Es wird daher auf die Begründung zum Kindertagesbetreuungsreformgesetz (Drucksache 15/ 3924) verwiesen, wo unter anderem ausgeführt wird: „Strukturell werden Mehrausgaben mittelfristig nicht entstehen, da keine neuen Bedarfstatbestände geschaffen, sondern die bestehenden fortgeschrieben, präzisiert und künftig zielgenauer befriedigt werden."

2. Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Personalwirtschaftliche Auswirkungen sind mit der Verordnung direkt nicht verbunden.

Berlin, den 24. Oktober 2011

Prof. Dr. E. Jürgen Zöllner Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung