Ausbildung

(1) Mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird die Zweite Staatsprüfung abgeschlossen.

(2) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung erhält der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ein Zeugnis nach den Anlagen 1 bis 7. Es ist von dem oder der Ständigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(3) Wer die Zweite Staatsprüfung für das Amt des Studienrats bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessor oder Assessorin des Lehramts" zu führen.

(4) Über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung erhält der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin einen schriftlichen Bescheid.

Bescheid über nicht bestandene Prüfung:

(1) Mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wird die Zweite Staatsprüfung abgeschlossen.

(2) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter ein Zeugnis nach den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung. Es ist von einer beauftragten Mitarbeiterin oder von einem beauftragten Mitarbeiter der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu unterzeichnen.

(3) Wer die Zweite Prüfung für das Amt des Studienrats bestanden hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Assessorin des Lehramts" oder „Assessor des Lehramts" zu führen.

(4) Über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung erhält die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter einen schriftlichen Bescheid.

§ 13:

Sonderregelungen für Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen mit dem Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde

Für Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen, die dem Personenkreis des § 16 a Abs. 1 des Lehrerbildungsgesetzes unterfallen, gilt

1. § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Note der erfolgreich abgelegten Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft oder das Nichtbestehen dieser Prüfung einbezogen wird;

2. § 4 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass außerdem der Nachweis über die Meldung zu der Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft sowie nach Ablegung dieser Prüfung unverzüglich das

§ 25:

Sonderregelungen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde

Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter für das Amt des Lehrers - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern - und für das Amt des Studienrats mit dem Fach Religion oder dem Fach Humanistische Lebenskunde, die dem Personenkreis des § 16a Absatz 1 des Lehrerbildungsgesetzes unterfallen, gilt

1. § 6 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass im Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde geleistete Wochenstunden auf die andere Hälfte des Ausbildungsunterrichts angerechnet werden;

2. § 6 Absatz 4 Buchstabe c) mit der Maßgabe, dass die Teilnahme an einem Fachseminar der Religionsgemeinschaften für das Fach Religion (evangelische, katholische oder jüdische Religionslehre) oder der Weltanschauungsgemeinschaft für das Fach

Zeugnis über die bestandene Prüfung oder der schriftliche Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung einzureichen sind;

3. § 4 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Beurteilung im Fach Religion durch die Religionsgemeinschaft oder im Fach Humanistische Lebenskunde durch die Weltanschauungsgemeinschaft unberücksichtigt bleibt;

4. § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass ein Thema aus dem Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde nicht berücksichtigt werden darf;

5. § 6 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass das abschließende Urteil über die schriftliche Prüfungsarbeit im Falle des Nichtbestehens der Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich zu bilden ist;

6. § 7 mit der Maßgabe, dass nur eine Unterrichtsstunde im staatlichen Fach zu halten ist und die erfolgreich abgelegte Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft als zweite Unterrichtsstunde angerechnet wird;

7. § 8 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass eine mündliche Prüfung im Fach Religion oder Humanistische Lebenskunde entfällt;

8. § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die erfolgreich abgelegte Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft als Leistung in einer Unterrichtsstunde angerechnet wird;

9. § 10 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die Prüfung auch nicht bestanden ist, wenn die Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft nicht bestanden wurde;

7. § 21 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Note der erfolgreich abgelegten Prüfung der Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft oder das Nichtbestehen dieser Prüfung in die Niederschrift aufgenommen wird;

8. § 24 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass im Zeugnis das der Anrechnung nach Nummer 4 zugrundeliegende Prüfungszeugnis der Religionsgemeinschaft oder der Weltan59

Religionsgemeinschaft oder der Weltanschauungsgemeinschaft genannt wird. schauungsgemeinschaft genannt wird.

§ 26

Unterstützungseinsatz

In der Zeit zwischen der mündlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der bestandenen Zweiten Staatsprüfung und dem Tag der Aushändigung des Zeugnisses der Zweiten Staatsprüfung können die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter im Einvernehmen mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter in ihrer Schule mit zusätzlichem Unterricht oder sonstigen unterstützenden Aufgaben beauftragt werden.

§ 14:

Übergangsvorschrift

3. Kapitel Schlussbestimmungen

§ 27:

Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften:

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Zugleich treten die Lehrerausbildungsordnung vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109), und die 2. Lehrerprüfungsordnung vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), die beide zuletzt durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 65) geändert worden sind, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt erstmals für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ab Beginn des zweiten Schulhalbjahres 2011/2012 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden.

(3) Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor dem im Absatz 2 genannten Zeitpunkt in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, finden die Lehrerausbildungsordnung vom 18. März 1999 (GVBl. S. 109), und die 2. Lehrerprüfungsordnung vom 25. Juli 1990 (GVBl. S. 1715), die beide zuletzt durch Verordnung vom 29. Januar 2009 (GVBl. S. 65) geändert worden sind, weiterhin Anwendung.