Da die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Mischgebiet nicht als ausdrückliche Festsetzung iSd § 6 Abs

Aufgrund der relativ geringen Größe des Baufensters ist davon auszugehen, dass hier nur ein Baukörper verwirklicht wird. Auf die Festsetzung einer Bauweise wurde deshalb verzichtet.

Da die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche im Mischgebiet nicht als „ausdrückliche" Festsetzung i.S.d. § 6 Abs. 8 BauO Bln zu verstehen ist, ist die Einhaltung der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen zu berücksichtigen.

II.3.2.3 Kerngebiet

Die Festsetzungen zum Maß der Nutzung im Kerngebiet orientieren sich am sanierten historischen Hammelstall, da auch dieser Bestandteil des Denkmalbereiches Zentralviehund Schlachthof ist. Die überbaubare Grundstücksfläche wird in Form einer Baukörperausweisung durch Baugrenzen bestimmt. Deshalb ist die Festsetzung der Grundfläche (GR) oder der Grundflächenzahl (GRZ) entbehrlich, da diese Werte durch die Baukörperausweisung bereits zeichnerisch bestimmt werden (vgl. II.3.2.1). Somit kann die im Bebauungsplan IV-2e-1 erfolgte numerische Festsetzung der GRZ (0,4) nunmehr entfallen.

Aufgrund der inzwischen erfolgten Grundstücksteilung muss die ursprünglich ebenfalls um ca. 5 m gegenüber dem Hammelstall abgerückte östliche Baugrenze im Bebauungsplan 3-9 um ca. 2,5 m nach Westen zurückversetzt werden (vgl. II.3.1.3).

Im Übrigen werden alle im Bebauungsplan IV-2e-1 für das Kerngebiet getroffenen Festsetzungen in den Bebauungsplan 3-9 übernommen.

Das Maß der Nutzung wird durch die Festsetzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse abschließend bestimmt. Die Höhe des Baukörpers soll aus Gründen des Denkmalschutzes nicht verändert werden, weshalb dem Bestand entsprechend nur ein Vollgeschoss zulässig ist. Somit entspricht die Größe der Geschossfläche (GF) der Größe der Grundfläche (GR).

Es ergibt sich rechnerisch eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4. Deren numerische Festsetzung ist aus den o.g. Gründen ebenfalls entbehrlich.

Zum Schutze des Wohnens im Vorhabengebiet sowie auf der südlichen Seite der Eldenaer Straße und rund um den Forckenbeckplatz sollen Vergnügungsstätten im Kerngebiet nur ausnahmsweise zulässig sein (vgl. II.3.6, TF 2).

Um eine für kerngebietstypische Nutzungen ausreichende Zahl von Stellplätzen innerhalb des Baugebietes zu ermöglichen, kann die festgesetzte Grundfläche durch die Grundflächen von Stellplätzen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,9 überschritten werden (vgl. II.3.6, TF 3).

II.3.3 Überschreitung der Obergrenzen nach § 17 Abs. 1 BauNVO

Auf Grund der erweiterten Baukörperausweisung kann es zu einer Überschreitung der gemäß § 17 Abs. 1 BauNVO zulässigen Obergrenze für die Grundflächenzahl (GRZ) um 0,2 im allgemeinen Wohngebiet kommen. Die Obergrenze für die Geschossflächenzahl (GFZ) im allgemeinen Wohngebiet wird eingehalten.

Gemäß § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 a Abs. 1 BauNVO können die Obergrenzen des Abs. 1 überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies erfordern. Da das Plangebiet am 1. Juli 1990 überwiegend bebaut war, sind keine „besonderen" städtebaulichen Gründe erforderlich.

Die Überschreitung der Obergrenzen ist aus den nachfolgenden städtebaulichen Gründen erforderlich:

· Der Planung liegt ein qualifiziertes, zwischen der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, der Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Wohnungsbauinvestor intensiv diskutiertes Bebauungskonzept zugrunde, welches die Beibehaltung der relativ engen, ursprünglich aus sechs gleichartigen Gebäuden bestehenden Zeilenformation vorsieht.

Durch deren Wiederaufnahme im Zuge der Neubebauung mit städtischen Reihenhäusern bleibt diese für den früheren Zentralvieh- und Schlachthof typische und prägende Struktur im Sinne des denkmalgerechten Ensembleschutzes weiterhin ablesbar.

Unmittelbar östlich des Plangebiets wurden drei ehemalige Stallgebäude denkmalgerecht instandgesetzt, welche die Zeilenstruktur fortführen. Zusammen mit den beiden ebenfalls sanierten ehemaligen Hammelställen an der Eldenaer Straße und der früheren Rinderauktionshalle westlich der August-Lindemann-Straße existiert hier ein Bereich, welcher am weitestgehendsten die ursprünglichen Bebauungsstrukturen des Alten Schlachthofes erfahrbar macht.

Umso mehr ist es von Bedeutung, dass sich eine Neubebauung in der dargestellten Art und Weise in diesen sensiblen Teil des Denkmalbereichs integriert, ohne das noch vorhandene Gefüge zu stören sondern es stattdessen in Form einer Neuinterpretation zu stützen.

Das Zeilenraster wird nicht zuletzt durch die nach den Vorgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde zu erhaltenden Bestandsgiebel vorgegeben. Damit diese nicht lediglich als „Kulisse" fungieren, ist deren Integration in die Neubebauung erforderlich.

Die gleichmäßigen Abstände zwischen den Giebeln 3, 4 und 5 geben somit auch die Abstände der übrigen Giebel und der dahinter liegenden Zeilen vor.

Die Umsetzung der städtebaulich-denkmalpflegerischen Ziele erfordert zunächst, wie unter Pkt. II.3.2.1 dargelegt, die Ausweisung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in Form einer erweiterten Baukörperausweisung. Die sich daraus ergebende

GRZ kann, bezogen auf die Gesamtfläche des allgemeinen Wohngebiets, bis zu 0,6 betragen (vgl. II.3.2.1). Dieses Maß der Nutzung entspricht dem Nutzungsmaß der am 1. Juli 1990 vorhandenen Bebauung, nämlich der Zeilenbebauung aus historischen Stallgebäuden. Unter Berücksichtigung einer Fläche - innerhalb der Fläche Z - die mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit in einer Mindestbreite von 3 m belastet ist und an der südlichen Grenze des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 3-9 innerhalb des allgemeinen Wohngebietes verläuft, erhöht sich die GRZ um 0,02, was zu vernachlässigen ist.. Tatsächlich wird die künftige Wohnbebauung die möglichen Bebauungstiefen von 20,0 m (21,0 m im Baufeld 1) in aller Regel nicht ausnutzen. Außerdem besteht die Möglichkeit, die Bebauungszeile durch Öffnungen oder Unterbrechungen zu gliedern.

Dies ist in den vorliegenden Konzepten des Wohnungsbauinvestors vorgesehen.

Gleichzeitig sind bei einer Reihenhausparzellierung nur noch die jeweiligen Größen der Einzelbaugrundstücke, nicht jedoch Wege, Zufahrten o.ä. außerhalb der Grundstücke, für die GRZ-Ermittlung maßgeblich. Somit können sich voraussichtlich GRZ-Werte von ca. 0,6 für die einzelnen Parzellen ergeben.

Da die dargestellten wesentlichen planerischen Ziele mit einer Grundflächenzahl von 0,4 nicht umsetzbar wären, ist die Überschreitung der GRZ-Obergrenze aus städtebaulichen Gründen erforderlich.

· Die Schaffung kompakter innerstädtischer Einfamilienhausstrukturen durch Wiedernutzung bereits gut erschlossener innerstädtischer Brachflächen dient im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB dem sparsamen Umgang mit Grund und Boden und der Schonung von Ressourcen. Es wird ein Beitrag zur Vermeidung weiterer Zersiedelung an der Peripherie einschließlich der negativen Folgen für die Umwelt, den Verkehr und die Funktionalität der Stadt geleistet.

Das Umfeld des Plangebiets zeichnet sich durch eine sehr gute Ausstattung mit Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und der Nahversorgung sowie eine gute Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr aus. Dies führt zu kurzen Wegen und trägt damit zur Vermeidung von Verkehr und damit verbundenen Belastungen bei.

Die Flächennutzungsplanung sieht für gemischte Bauflächen M2 eine mittlere Nutzungsintensität und ­dichte vor. Für die umliegenden Wohnflächen W1 auf dem Gelände des Alten Schlachthofes sowie in Friedrichshain ist eine GFZ von über 1,5 dargestellt. Die bauliche Verdichtung innerhalb des Plangebietes bewegt sich innerhalb dieses von der Landesplanung vorgegebenen Rahmens.