Immissionsschutzgesetz

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB)

Die textliche Festsetzung dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Vorranggebietes für Luftreinhaltung, nachrichtlich dargestellt im Flächennutzungsplan von Berlin (vgl. I.2.2.2). Es sollen nur Brennstoffe benutzt werden, deren Schadstoffimmissionen verhältnismäßig gering sind.

Nach der TA Luft 2002 wird die Masse der emittierten Stoffe oder Stoffgruppen bezogen auf die Zeit als Massenstrom (Emissionsmassenstrom) angegeben. Der Massenstrom ist die während einer Betriebsstunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb einer Anlage unter den für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen auftretende Emission der gesamten Anlage.

Eine regelmäßige Überwachung ist durch die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sichergestellt.

10. Im Kerngebiet sind ebenerdige Stellplätze durch Flächen, die zu bepflanzen sind, zu gliedern. Je sechs Stellplätze ist ein hoch wachsender Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V. m. Nr. 25 Buchst. a BauGB)

Diese textliche Festsetzung ist bereits Regelungsgegenstand des festgesetzten Bebauungsplans IV-2e-1.

Sie dient gestalterischen Zwecken. Eine Gliederung der Stellplatzanlagen mit Bäumen soll die nachteiligen Auswirkungen größerer zusammenhängender Parkplatzflächen auf das Stadtbild mindern. Des Weiteren kann durch die Erhöhung der Zahl der Bäume auf Bauflächen ein Beitrag zur Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse durch eine Verbesserung der mikroklimatischen Situation (Verdunstung und Staubbindung) in einem verdichteten innerstädtischen Quartier geleistet werden.

Um eine ausreichende gestalterische Qualität zu gewährleisten, sind hoch wachsende Laubbäume zu pflanzen. Diese sind im Umfeld des Plangebietes sowie in der gesamten Berliner Innenstadt vorherrschend. Laubbäume als Gestaltungselement verbessern daher die Integration von Stellplatzanlagen in die Umgebung. Nadelgehölze oder niedrig wachsende Bäume sind hingegen für die Innenstadt untypisch und haben daher nicht die dargestellte Wirkung.

Um sicher zu stellen, dass die positiven Auswirkungen von Baumpflanzungen langfristig bestehen, wird außerdem die Pflicht zur Erhaltung der Bäume festgesetzt.

Für das allgemeine Wohngebiet ist eine derartige Festsetzung nicht sinnvoll, da größere zusammenhängende Parkplatzflächen aus räumlichen Gründen nicht entstehen werden.

Stattdessen wird voraussichtlich jedes künftige Reihenhausgrundstück über einen eigenen Stellplatz verfügen.

11. Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 50 % der nicht überbaubaren Grundstücksfläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB)

Die textliche Festsetzung dient vorrangig dem Ausgleich für die erhöhte GRZ im allgemeinen Wohngebiet im Sinne gesunder Wohnverhältnisse. Damit wird sichergestellt, dass ein Mindestmaß an Flächen innerhalb des relativ dicht bebauten Gebietes unversiegelt bleibt und begrünt wird. Es ist davon auszugehen, dass die gärtnerisch anzulegenden Flächen überwiegend in Form von den einzelnen, späteren Reihenhausgrundstücken zugeordneten privaten Gärten entstehen werden. Diese werden den künftigen Bewohnern unmittelbar als Naherholungsflächen zur Verfügung stehen.

Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB grundsätzlich auch die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. In diesem Sinne tragen unversiegelte, gärtnerisch angelegte Flächen zur Erhöhung der Versickerungsleistung für anfallendes Niederschlagswasser und zur Vermehrung des nutzbaren Grundwasseraufkommens bei und wirken sich somit vorteilhaft auf das Schutzgut Boden aus.

Mit der Schaffung von Vegetationsflächen wird außerdem neuer Lebensraum für Kleintiere, Insekten und Mikroorganismen geschaffen. Dies hat positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Flora und Fauna. Auch in gestalterischer Hinsicht ist die Entstehung einer durchgrünten Gartenzone innerhalb eines kompakt bebauten Stadtquartiers positiv zu bewerten.

Nicht zuletzt wird durch die Festsetzung auch ein Beitrag zur Umsetzung der im LaPro (vgl. I.2.2.4) genannten Ziele bezüglich der Erhöhung des Anteils der naturhaushaltswirksamen Flächen als zusätzlichem Lebensraum für Flora und Fauna geleistet.

12. Im Mischgebiet sind mindestens 500 m2 nicht überbaubare Grundstücksfläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB)

Eine grüne Gestaltung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche östlich des Baufensters dient der optischen Aufwertung eines Bereiches, welcher quasi den südlichen Eingang zum Plangebiet, unmittelbar am öffentlichen Straßenraum der Eldenaer Straße markiert.

Die nahezu dreieckige Fläche mit einer Größe von rund 1.000 m2 soll einen platzartigen Charakter erhalten. Wenn diese etwa zur Hälfte grün gestaltet wird, verbleiben in ausreichendem Umfang Flächen für die Herstellung von Nebenanlagen, Stellplätzen,

Zuwegungen und anderen Anlagen, die den Nutzungswecken des Mischgebietes dienen und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind bzw. zugelassen werden können.

Unter anderem für Stellplätze und ihre Zufahrten sowie für Nebenanlagen i.S.d. §14 Bau NVO ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,3 um bis zu 50 v.H. zulässig. Dies entspricht einer Fläche von ca. 450 m.

Neben den gestalterischen Zwecken wirkt sich auch diese Festsetzung positiv auf die Schutzgüter Boden, Flora und Fauna aus und dient somit der Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes und der Ziele des LaPro. Außerdem wird ein Beitrag zur Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Mischgebiet geleistet.

13. Im Mischgebiet ist pro 120 m2 nicht überbaubarer Grundstücksfläche mindestens ein hoch wachsender Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Bei der Ermittlung der Zahl der zu pflanzenden Bäume sind die vorhandenen hoch wachsenden Laubbäume einzurechnen.

(Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a und b BauGB)

Die Festsetzung dient ebenfalls gestalterischen und umweltschützenden Zwecken. Eine Gliederung der platzartigen Fläche durch Bäume wirkt sich positiv auf das Stadtbild im südlichen Zugangsbereich zum Plangebiet aus. Außerdem tragen Baumpflanzungen zur Verbesserung der mikroklimatischen Situation und somit zur Schaffung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bei.

Derzeit befinden sich auf der geplanten Mischgebietsfläche 13 Bäume, davon acht außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Bäume fallen nicht unter die Regelungen der Baumschutzverordnung Berlin (BaumschVO).

Die künftige Zahl der Bäume soll in etwa der Bestandszahl entsprechen. Aufgrund der textlichen Festsetzung werden im Mischgebiet künftig mindestens zwölf hoch wachsende Laubbäume existieren. Die Erhaltung vorhandener Pflanzen wird durch deren Anrechenbarkeit auf die Gesamtzahl unterstützt. Wie viele Bestandsbäume erhalten werden können, wird vom konkreten Bebauungs- und Nutzungskonzept abhängen. Da nicht das gesamte Baufenster vollständig überbaut werden kann, kommt auch die Erhaltung von Bäumen im Bereich der östlichen Baugrenze prinzipiell in Betracht.

Die Beschränkung auf hoch wachsende Laubbäume dient insgesamt dem ortstypischen Gestaltungsbild.

14. Innerhalb der Fläche Z ist eine Fläche in einer Breite von mindestens 3,0 m zwischen der August-Lindemann-Straße und der Eldenaer Straße mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.