Katastrophenschutzdienst

§ 10 Ausstattungsgrundsätze:

(1) Die Ausstattung (Sollausstattung) besteht aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung) und der aus Bundes- bzw. Landesmitteln beschafften Ausstattung (zusätzliche Ausstattung).

1) Die Ausstattung besteht aus der aus Landesmitteln beschafften Ausstattung und der zusätzlichen Ausstattung des Bundes (Sollausstattung) und sofern vorhanden, aus der von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zur Verfügung gestellten Ausstattung (organisationseigene Ausstattung).

3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung den Schriftzug „Katastrophenschutz". Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden.

3) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes führen auf den landeseigenen Fahrzeugen und den Fahrzeugen der zusätzlichen Ausstattung des Bundes zusätzlich zum Hoheitszeichen den Schriftzug „Katastrophenschutz". Daneben können organisationseigene Kennzeichen geführt werden.

§ 11 Verwaltende Stelle § 11 Verwaltende Stelle:

(1) Verwaltende Stelle ist die Berliner Feuerwehr.

(1) Verwaltende Stelle für alle Fahrzeuge der Sollausstattung ist die Berliner Feuerwehr.

(2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der zusätzlichen Ausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise. Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden.

(2) Die verwaltende Stelle weist den Bestand der Sollausstattung nach. Sie führt hierfür Bestandsnachweise und überwacht die von den im Katastrophenschutzdienst mitwirkenden Organisationen zu führenden Bestandsnachweise.

Sie kann Anweisungen für die Wartung und Pflege sowie die Unterbringung und die Verwendung der Ausstattung erteilen. Soweit dies nicht geschehen ist, sind die diesbezüglichen Regelungen des Bundes anzuwenden.

(3) Die Senatsverwaltung für Inneres und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die zusätzliche Ausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der Senatsverwaltung für Inneres vor.

(3) Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport und die Berliner Feuerwehr haben das Recht, die Sollausstattung auf Vollzähligkeit und Einsatzfähigkeit zu prüfen. Die Berliner Feuerwehr legt die Ergebnisse ihrer Prüfungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vor.

§ 19 Übungen § 19 Übungen:

(1) Die Senatsverwaltung für Inneres legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der Berliner Feuerwehr und den Trägerorganisationen fest.

1) Die Berliner Feuerwehr legt die Art und den Umfang der von den mitwirkenden Trägerorganisationen mindestens durchzuführenden Übungen im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport und den Trägerorganisationen fest Dokumentenname: KatSDVO Endfassung Reinschrift.doc Ausdruck vom 15.11.

Dokumentenname: KatSDVO Endfassung Reinschrift.doc Ausdruck vom 15.11.

Alte Fassung der KatSD-VO Neue Fassung der KatSD-VO Teil 4 - Zustimmungs- und Entpflichtungsverfahren Teil 4 - Zustimmungs- und Entpflichtungsverfahren § 21 Zustimmung zur Mitwirkung § 21 Zustimmung zur Mitwirkung

(3) Es sind grundsätzlich nur Einheiten aufzustellen, die personell und technisch voll einsatzbereit sind. Die Einheiten sollen personell qualifiziert besetzt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass auch Personal eingesetzt wird, das bereit ist, sich zur Weiterbildung in Spezialund Führungsfunktionen zu verpflichten. Dabei ist anzustreben, dass der Anteil der vom Wehrdienst freigestellten Helfer in den Einheiten nicht mehr als 30 % beträgt. Die in § 1 genannten Kriterien sind zu berücksichtigen.

(3) Es sind grundsätzlich nur Einheiten aufzustellen, die personell und technisch voll einsatzbereit sind. Die Einheiten sollen personell qualifiziert besetzt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass auch Personal eingesetzt wird, das bereit ist, sich zur Weiterbildung in Spezialund Führungsfunktionen zu verpflichten.