Biotopstrukturen

Des Weiteren erfolgt die Beurteilung des Planvorhabens im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsbewertung. Hier bildet dann das geltende Planungsrecht den Bewertungsmaßstab und die Grundlage für den rechtlich notwendigen Kompensationsbedarf.

- Auswirkungen auf den Biotopverbund Eingriffe in wertvolle und vor allem für den übergeordneten Biotopverbund bedeutsame Strukturen finden vorrangig im Bereich der noch planfestgestellten Bahnflächen statt. Wie unter Pkt. II.3.2.1. dargestellt, gilt die Biotopverbundfunktion der Bahnflächen mit ihren randlich angrenzenden Bereichen vorrangig für Arten der offenen und halboffenen Landschaften, für die ein Biotopkomplex aus vegetationsfreien bis -armen Rohbodenstandorten, schütteren Trocken- oder Halbrockenrasen und artenreichen ruderalen Staudenfluren durchsetzt mit einzelnen Gehölzen von Bedeutung ist. Diese Strukturen werden bei Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Vorkommen reduziert.

Eingriffe in den Gehölzbestand der Bahnböschung durch das Bauvorhaben „EU Brückenaufweitung Rudower Chaussee" sind gemäß den Aussagen des landschaftspflegerischen Begleitplans nur auf einen etwa 50 langen Böschungsabschnitt an der Rudower Chaussee begrenzt. Nicht betroffen sind die Kernflächen im Zentrum des Bahngeländes und wichtige Verbindungsbiotope, wie sie im Bereich der Ostfuge des Landschaftsparks nördlich des Geltungsbereichs durch den festgesetzten Bebauungsplan 9gesichert werden.

Als wesentliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung und Stabilisierung der Biotopverbundfunktion wird im Bebauungsplan am zukünftig östlichen Rand der Baugebiete ein 6 m breiter Streifen als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt, der eine der Biotopverbundfunktion entsprechende Vegetationsentwicklung auf der neuen Bahnböschung sichert. Analog der Bestandsituation sollen sich hier offene ruderale Staudenfluren und Gehölzinseln entwickeln. Um mittel- bis langfristig eine standortgemäße Vegetation und kurzfristig auch Pionierstadien zu gewährleisten, soll die Entwicklung durch Sukzession erfolgen. Diese Maßnahme mindert die negativen Vorhabenswirkungen in Bezug auf den Biotopverbund erheblich.

Die Eingriffe in die übrigen Biotopstrukturen (Flächen der zukünftigen Gewerbe und Kerngebiete, sowie Straßen nördlich der Rudower Chaussee) sind aufgrund der geringen Wertigkeit der betroffenen Biotopstrukturen (Artenarmen ruderale Staudenfluren, Kleingärten) weniger schwerwiegend. Entsprechend den Grünfestsetzungen für die Baugebiete (vor allem Pflanzung von Bäumen mit erhöhter Pflanzqualität, Dachbegrünungen, Begrünung nicht überbaubarer Grundstücksflächen) entstehen hierfür Verlust durch neue Grünstrukturen, die aufgrund der Beschränkung der überbaubaren Fläche in den Baugebieten 28 % der Fläche bedecken werden.

Durch diese Maßnahmen werden die negativen Auswirkungen auf die Biotopstrukturen insgesamt deutlich gemindert. Wie im Folgenden dargelegt, wird hierdurch der naturschutzrechtliche Eingriff vollständig kompensiert.

Naturschutzrechtliche Eingriffsbewertung Nachfolgend werden die Ergebnisse des gesondert erstellten Gutachtens „Ökologische Eingriffs-/ Ausgleichsbewertung zum Bebauungsplan XV-67a" zusammenfassend dargestellt.

Bewertungsgrundlagen für Eingriffe in Natur und Landschaft:

Sind auf Grund der Aufstellung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist nach § 18 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Die abschließende Bewältigung des Eingriffstatbestands nach § 18 BNatSchG erfolgt im Rahmen der Abwägung nach § 1 i.V.m. § 1a BauGB. Gesondert zu behandeln sind Biotope, die zum Ausgangszeitpunkt unter den besonderen Schutzstatus nach § 26a NatSchG Bln fallen. Diese Biotope sind eigenständig geschützt, also unabhängig von der Zulässigkeit eines Vorhabens nach geltendem Berliner Baurecht zu betrachten. Gesetzlich geschützte Biotope kommen im Geltungsbereich des Bebauungsplans nicht vor.

Nicht Gegenstand der Eingriffs-Ausgleich-Bewertung sind die planfestgestellten Flächen, die dauerhaft der Planfeststellung unterliegen (Teil der Bahnflächen, Straßenbahnflächen) sowie der Abschnitt der Rudower Chaussee (hier vorhandene Eingriffe sind einer gesonderten Straßenbaumaßnahme zuzuordnen).

Der westliche Streifen der Bahnflächen, der derzeit noch planfestgestellt ist, aber zukünftig einer baulichen Entwicklung zugeführt werden soll, wird dagegen in der Eingriffsbewertung ebenso mit betrachtet („zur Freistellung vorgesehene planfestgestellte Flächen") wie der neue Böschungsbereich, der weiterhin der Planfeststellung unterliegt, jedoch zukünftig als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft besondere Biotopverbund-Funktionen mit übernimmt.

Zulässige Nutzung und Bewertung des Eingriffs in Natur und Landschaft nach bestehenden Baurecht (§§ 30 und 34 BauGB)

Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Innerhalb des Geltungsbereichs ergeben sich für die Eingriffsbewertung zwei unterschiedliche Ausgangssituationen: Baurecht nach § 30 BauGB:

Für eine Teilfläche im Norden des Geltungsbereichs gilt der festgesetzte Bebauungsplan XV68a, der auf dieser Fläche eine öffentliche Grünfläche (Ostfuge) festsetzt. Für die Eingriffsbewertung wird hier die zulässige Nutzung (LSG, Öffentliche Parkanlage) als geltendes Planungsrecht zu Grunde gelegt.

Baurecht nach § 34 BauGB:

Die weiteren Flächen des Geltungsbereichs liegen im planungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Ausschlaggebend für das zulässige Maß der Bebauung ist hier die Einschätzung der planungsrechtlichen Gebietsqualität von SenStadt (ehemals SenBWV) vom 26. August 1996, die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans eine GRZ von 0,6

(südlicher Bereich) bzw. 0,4 (nördlicher Bereich) vorsieht. Analog wird die Gebietsqualität auf den zur Freistellung von der Planfeststellung vorgesehenen Bahnflächen eingeschätzt. Der Umgang mit der Regel-Überschreitung zur GRZ leitet sich gemäß der o.g. Festlegungen von SenStadt für das Entwicklungsgebiet aus dem jeweiligen dem Bestand ab. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans XV-67a bezieht die Festlegung die Nebenanlagen und andere gemäß §° 14 BauGB mögliche Nutzungen mit ein, die Regelüberschreitung bleibt damit unberücksichtigt.

Somit liegt planungsrechtlich nur für Bereich südlich der Rudower Chaussee (öffentliche Grünfläche) kein Eingriff vor. Für die übrigen Bereiche ist der Eingriffstatbestand gegeben.