Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko

SenStadt über die beabsichtigten Planungen informiert. Die Betreiber haben keine Stellungnahme abgegeben.

Bei den Betreibern von Richtfunkanlagen handelt es sich nicht um Träger öffentlicher Belange.

Rechtlich gibt es keinen Trassenschutz, es handelt sich um eine unternehmerische Tätigkeit mit entsprechendem Risiko. Die Unternehmen sind selbst verpflichtet, sich über Veränderungen in ihrem Betriebsbereich zu informieren. Da sie andererseits auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen, kann es ratsam sein, die Betreiber in das Planungsverfahren einzubeziehen, was bereits erfolgt ist.

Durch die Bundesnetzagentur erfolgt lediglich eine Zuteilung der Frequenzen. Mit diesem Verwaltungsakt ist ein Rechtsanspruch auf einen störungsfreien Betrieb, aber nicht auf eine bestimmte Trasse verbunden. Bei Störungen innerhalb einer Trasse muss der Betreiber selbst aktiv werden, um etwa durch Umlenkeinrichtungen die Aufrechterhaltung der Richtfunkstrecke zu ermöglichen.

DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Berlin, Liegenschaftsmanagement Stellungnahme: Immobilienspezifische Stellungnahme: Der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplanes werde grundsätzlich, unbeschadet der Rechte Dritter, zugestimmt.

Abwägung:

Die Stellungnahme stützt die weitere Planung und die Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens.

Stellungnahme:

Auf die noch erforderliche Freistellung der bahnbetriebsnotwendigen Flächen nach § 23 AEG werde an dieser Stelle besonders hingewiesen. Ein entsprechender Antrag dazu müsse erfolgen, sobald die betroffenen Flächen durch den geplanten Umbau der Bahnanlagen freigeworden sind. Der entsprechende Antrag sei durch die DB Services Immobilien GmbH zu stellen.

Abwägung:

Die Stellungnahme impliziert die Bereitschaft, den Antrag auf Freistellung zu stellen. Der

Antrag auf Freistellung wird zu gegebener Zeit ­ nach Abschluss der Bauarbeiten also nicht vor Ende 2009 - eingereicht werden. Nach der Neufassung des AEG ist nunmehr nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen antragsberechtigt, sondern auch z. B. die Gemeinde. Die Festsetzung des Bebauungsplanes kann aber schon vorher erfolgen, da das EisenbahnBundesamt eine Freistellung von der Planfeststellung in Aussicht gestellt hat.

Stellungnahme:

Die Aufstellung des Bebauungsplanes sei unter inhaltlicher Beteiligung der DB Services

Immobilien GmbH, Abteilung Development erfolgt. Es wird gebeten, auch die weiteren Bearbeitungsschritte zum Bebauungsplan mit der Abteilung Development abzustimmen.

Abwägung:

Es ist vorgesehen, die DB AG weiterhin auch außerhalb der formalen Verfahrensschritte in den Planungs- und Abstimmungsprozess einzubinden.

Eisenbahnbundesamt, Außenstelle Berlin Stellungnahme:

Das Plangebiet überplane planfestgestellte Flächen der Eisenbahnen des Bundes. Die DB Netz AG als Eigentümerin der planfestgestellten Flächen sei in das Genehmigungsverfahren mit einzubeziehen. Der Bebauungsplanentwurf beinhalte Regelungen, die im Widerspruch zum Fachplanungsrecht der Eisenbahnen des Bundes stünden. Die Überplanung von planfestgestellten Flächen, die dem Fachplanungsrecht der Eisenbahnen des Bundes unterliegen, sei nicht zulässig. Eine Veräußerung von planfestgestellten Flächen und Anlagen an Dritte ändere an dieser fachplanungsrechtlichen Situation nichts. Das EisenbahnBundesamt stelle daher anheim, auf der Grundlage des § 23 AEG einen Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken für die betroffenen Grundstücksflächen zu stellen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stimme das Eisenbahn-Bundesamt aus den o.g. Gründen dem Entwurf des XV-67 a vom 17. Oktober 2006 nicht zu.

Abwägung:

Die DB Netz AG ist in das Planverfahren einbezogen worden. Die beabsichtigten Festsetzungen, insbesondere auch die Festlegung des Geltungsbereichs und damit die Überplanung von derzeit noch planfestgestellten Gelände, erfolgten in enger Abstimmung und mit ausdrücklicher Zustimmung der DB AG. Aus der Stellungnahme resultierte weiterer Abstimmungsbedarf.

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Stellungnahme:

Der Bebauungsplan-Entwurf stehe im Einklang mit Ziel 1.0.1 LEP eV, dem zufolge Erneuerung und Verdichtung Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen haben. Die städtischen Zentren seien gemäß dem Ziel aus § 3 Abs. 3 Landesentwicklungsprogramm zur Sicherung der polyzentrischen Struktur Berlins in ihrer Funktion zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln. Die Stärkung eines Ortsteilzentrums in seiner Funktion stehe im Einklang mit dem Ziel aus § 16 Abs. 6 Landesentwicklungsprogramm (LEPro), dem zufolge der Anteil von Verkaufsflächen in großflächigen Einzelhandelszentren auf ein Maß zu begrenzen ist, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet.

Die Stärkung eines Ortsteilzentrums in seiner Funktion stehe im Einklang mit Grundsatz 1.0.7

LEP eV, dem zufolge die verbrauchernahe Versorgung aller Bevölkerungsteile mit Gütern des täglichen Bedarfs sicherzustellen ist. Der Bebauungsplanentwurf unterstütze Grundsatz 5.2

LEP eV, dem zufolge Gewerbeflächensicherung und -entwicklung maßgebliche Handlungsziele in Handlungsschwerpunkten in Berlin sind.

Abwägung:

Die Stellungnahme der Gemeinsamen Landesplanung stützt die Planungsziele des Bebauungsplanentwurfes. Eine erneute Abwägung wird nicht erforderlich.

Industrie- und Handelskammer zu Berlin Stellungnahme:

Die textliche Festsetzung Nr. 7 (nunmehr 9) ­ Dachflächen mit einer Neigung von weniger als 15 % auszubilden und extensiv zu begrünen ­ werde abgelehnt, da es den Bauherren auch aus Kostengründen selber überlassen werden solle, wie sie das Dach ausbilden und konstruieren.

Abwägung:

Bei der textlichen Festssetzung Nr. 7 (nunmehr 9) handelt es sich um eine grünordnerische Festsetzung. Die extensive Dachbegrünung stellt eine bedeutsame Kompensationsmaßnahme dar. Ohne Bebauungsplan würde für die extensive Dachbegrünung, die sich aus dem Landschaftsprogramm Berlin ableitet sowie ein wesentliches Element der für die Entwicklungsmaßnahme allseitig abgestimmten Eingriffsund Ausgleichskonzeption ist, keine Rechtsgrundlage bestehen. Es ist nicht von einer selbstverständlichen Erfüllung auszugehen, weshalb eine Festssetzung erfolgt. Dächer über 15 % Dachneigung erschweren die Dachbegrünung.

Stellungnahme:

Die textliche Festsetzung Nr. 11 (nunmehr 13) sei aus Sicht der IHK unnötig und könne daher entfallen. Die Bauherren hätten aufgrund hoher Abwassergebühren großes Eigeninteresse, das Niederschlagswasser versickern zu lassen.

Abwägung:

Die textliche Festsetzung ist aufgrund der standortbedingten beschränkten Einleitungskapazität in das Berliner Abwassernetz zwingend erforderlich. Weiterhin soll gesichert werden, dass innerhalb der Wasserschutzzone ein natürlicher Zufluss für das Grundwasser ermöglicht wird.

Vattenfall Europe Berlin AG&Co. KG