Abschluss der Ressorthaushalte (Verfahren, Rücklagen, Reste)

Die Senatorin für Finanzen bewirtschaftet die Haushaltsreste zum Jahresschluss für Land und Stadt auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts, der die beiden Gebietskörperschaften umfasst. Ebenso rechnet sie auf dieser Grundlage auch die Mehr- und Mindereinnahmen auf und bildet Rücklagen und Verlustvorträge für Land und Stadtgemeinde. Die Senatorin für Finanzen hat in ihrer Vorlage für die Sitzung der Haushalts- und Finanzausschüsse am 20. April 2007 zur Abrechnung der Produktgruppenhaushalte 2006 (Vorlage 16/596 L, zugleich 16/647 S) dargestellt, wie sich die Verlustvorträge, Rücklagen und Reste seit dem Haushaltsjahr 2001 entwickelt haben. Dies ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich. Die Höhe der Rücklagen und Reste insgesamt betrug rund 93,4 Mio.. Darunter sind Ausgabereste von rund 31,0 Mio. und investive Rücklagen von rund 49,4 Mio. zu nennen. Bei Ausgaberesten handelt es sich um nicht verbrauchte konsumtive Haushaltsmittel, die im Folgejahr nicht mehr finanziert sind. Daher muss grundsätzlich bei Inanspruchnahme eines Ausgaberestes auf einen entsprechenden Teil des Haushaltsanschlags verzichtet werden. Investive Rücklagen resultieren aus nicht verbrauchten investiven Haushaltsmitteln, die mit einer entsprechenden Kreditermächtigung unterlegt sind. Daher können sie bei Bedarf im Folgejahr zusätzlich zu den Haushaltsanschlägen in Anspruch genommen werden.

Übereinstimmung zwischen der Haushaltsrechnung und den Büchern (§ 97 Abs. 2 Nr. 1 LHO):

Gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 1 LHO hat der Rechnungshof zu berichten, ob die in der Haushaltsrechnung und die in den Büchern aufgeführten Beträge übereinstimmen und die geprüften Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß belegt sind.

Die in der Haushaltsrechnung 2006 und die in den Büchern der Kasse aufgeführten Beträge stimmen ­ soweit sie geprüft worden sind ­ überein.

Stellt der Rechnungshof im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit bei den Ressorts Unstimmigkeiten bei den Einnahmen und Ausgaben fest, verabredet er mit den Verantwortlichen, wie diese Mängel zu beheben sind.

Kassen- und rechnungsmäßiges Ergebnis:

Der Abschluss der bremischen Haushalte für das Haushaltsjahr 2006 ist auf Seite 58 der Haushaltsrechnung des Landes und auf Seite 54 der Haushaltsrechnung der Stadtgemeinde dargestellt. Er weist als kassenmäßigen Abschluss nach § 82 LHO Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben in Höhe von 3.714.876.671,52 für das Land und 2.824.778.418,21 für die Stadtgemeinde, somit insgesamt 6.539.655.089,73 aus.

Tatsächlich sind im Jahr 2006 ­ wie auch in Vorjahren ­ für beide Gebietskörperschaften höhere Einnahmen auf Haushaltsstellen eingegangen und zunächst gebucht worden. Wegen fehlender Annahmeanordnungen sind sie jedoch in das Folgejahr verschoben worden (vgl. Jahresbericht 2007 ­ Land ­, Tz. 37).

Die Zahl dieser Fälle hat weiter abgenommen. Im Jahr 2006 waren es noch 1.158 Fälle mit einer Gesamtsumme von 138.951,07 (2005: rund 1.750 Fälle und rd. 451.000).

Finanzierungssaldo:

Der Finanzierungssaldo gemäß § 82 LHO wird im Bund und in den Ländern nach einem einheitlichen Schema berechnet. Er ergibt den Kreditbedarf der Gebietskörperschaften und ist für das Haushaltsjahr 2006 auf Seite 59 der Haushaltsrechnung dargestellt. Er ist abzulesen aus der Gegenüberstellung der Ist-Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, ohne Entnahmen aus Rücklagen und ohne Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen) und der Ist-Ausgaben (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, ohne Zuführung an Rücklagen und ohne Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags). In Bremen wird außerdem sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben die Summe der Erstattungen innerhalb der Haushalte herausgerechnet. Von geringfügigen Beträgen abgesehen ist dies jedoch für den Saldo im Abschluss neutral. Für das Jahr 2006 wies die Haushaltsrechnung des Landes Bremen beim Finanzierungssaldo eine Unterdeckung von 535.862.040,62 auf.

Haushaltsüberschreitungen (§ 97 Abs. 2 Nr. 2 LHO):

Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 LHO sind Ausgabemittel so zu bewirtschaften, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Das gilt auch, wenn sie gemäß § 4 HG 2006 deckungsfähig sind und zu einem gemeinsamen Deckungskreis gehören. Soweit das nicht möglich ist, muss eine Nachbewilligung über- oder außerplanmäßiger Mittel rechtzeitig beantragt werden (§ 37 LHO i. V. m. § 6 HG 2006). Werden Ausgaben über die Ausgabeermächtigung für eine Haushaltsstelle oder einen Deckungskreis hinaus geleistet, verstößt dies gegen das Budgetrecht des Parlaments. Gemäß § 97 Abs. 2 Nr. 2 LHO hat der Rechnungshof darüber zu berichten, ob und in welcher Weise vom Haushaltssoll ohne Genehmigung des Parlaments abgewichen worden ist.

Für das Haushaltsjahr 2006 hat der Rechnungshof neun Überschreitungen mit einem Betrag von zusammen 2.675.147,83 bei Haushaltsstellen ermittelt, die nicht zu einem Deckungskreis gehörten. Ferner hat er 19 Überschreitungen von Deckungskreisen mit einer Gesamtsumme von 1.467.118,34 festgestellt. Zusammen sind das 28 Überschreitungen in einer Gesamthöhe von 4.142.266,17.

Im Vorjahr waren es zusammen 39 Überschreitungen mit einer Gesamthöhe von 5.915.049,55.

Der Rechnungshof sieht davon ab, über Einzelfälle zu berichten. Die Ressorts haben die Überschreitungen zwar durch Bewirtschaftungsmaßnahmen bei den Jahresabschlussarbeiten für ihre Haushalte berücksichtigt, z. B. sind geringere Beträge den Rücklagen zugeführt worden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Bewilligungsrecht des Parlaments verletzt worden ist. Die Senatorin für Finanzen hat die Ressorts im November 2006 mit ihrem Schreiben über den Jahresabschluss nochmals ausdrücklich angehalten, für das Haushaltsjahr 2006 Haushaltsstellen und Deckungskreise nicht zu überschreiten. Trotz dieses Hinweises, der die Ressorts an eine Selbstverständlichkeit erinnerte, ist das Budgetrecht des Parlaments erneut verletzt worden.

Erwirtschaftung von veranschlagten Minderausgaben und nicht erreichten Einnahmeanschlägen:

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 enthält bei 20 Haushaltsstellen veranschlagte Minderausgaben in Höhe von insgesamt 38.053.300.

Die Senatorin für Finanzen überwacht, ob die Ressorts die in ihren Haushalten veranschlagten Minderausgaben erwirtschaften. Sie hat sich zur Auflösung der veranschlagten Minderausgaben geäußert (Vorlage 16/595 L, zugleich 16/646 S für die Sitzungen der Haushalts- und Finanzausschüsse am 20. April 2007, Vorläufiger Abschlussbericht Produktgruppenhaushalt 2006, S. 46). Die veranschlagten Minderausgaben sind im Vollzug der Haushalte vollständig haushaltsstellengerecht aufgelöst worden.

Darüber hinaus hat die Senatorin für Finanzen auch überwacht, ob für nicht erreichte Einnahmeanschläge Ausgaben eingespart oder Mehreinnahmen an anderer Stelle nachgewiesen worden sind. Bei einigen nicht erreichten Einnahmeanschlägen sind Einsparungen sowie Mehreinnahmen an anderer Stelle nicht nachgewiesen, sondern Verlustvorträge gebildet worden.

Einhaltung der haushaltsgesetzlichen Kreditermächtigungen:

Das HG 2006 hat in § 14 vorgesehen, dass die Senatorin für Finanzen für verschiedene Zwecke betraglich begrenzt Kredite aufnehmen darf. Der Rechnungshof hat geprüft, ob sie die Ermächtigungsgrenzen eingehalten hat.

Beim BKF ist versäumt worden, eine Nachbewilligung in ausreichender Höhe zu beantragen. Dadurch ist der in § 14 Abs. 2 HG festgelegte Ermächtigungsrahmen geringfügig überschritten worden. Um künftig Überschreitungen zu vermeiden, ist beabsichtigt, ab dem Haushaltsjahr 2008 im Bedarfsfall auf nicht genutzte Kreditermächtigungen zurückgreifen zu können. Das HG soll zu diesem Zweck entsprechend gefasst werden.

Gemäß § 14 Abs. 5 HG hat der Ermächtigungsrahmen für Kassenkredite 12 % der veranschlagten Haushaltsmittel betragen; das sind 453.534.957,60. Diesen Rahmen hat die Senatorin für Finanzen stets eingehalten.

Die übrigen Kreditermächtigungen aus § 14 HG hat die Senatorin für Finanzen nicht in voller Höhe in Anspruch genommen.

Gemäß § 14 Abs. 9 HG ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa ermächtigt gewesen, zweckgebundene Kredite des Bundes für den Wohnungsbau bis zur Höhe von 314.000 aufzunehmen. Im Jahr 2006 hat er für diesen Zweck 651.265,83 aufgenommen. In diesem Betrag sind rund 337 T aus verpflichteten Mitteln aus früherer Zeit enthalten. Das Ressort hat erklärt, dass es sich dabei um Mittel aus nicht genutzten Kreditermächtigungen aus der Zeit vor 2006 gehandelt habe, die aufgrund des verzögerten Baufortschritts erst im Jahr 2006 abgerufen worden seien.

Überwachung des Staatsschuldbuches:

Gemäß § 1 Bremisches Schuldbuchgesetz vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 593) besteht für die Freie Hansestadt Bremen und ihre Sondervermögen ein Staatsschuldbuch. Es wird von der Senatorin für Finanzen geführt. Der Rechnungshof überwacht das Schuldbuch als Teil seiner allgemeinen Prüfungsverpflichtung.

Das Staatsschuldbuch ist ein öffentliches Register, in das nicht in Urkunden verbriefte Forderungen gegen das Land eingetragen werden. Der Gläubiger erhält keinen Schuldschein.