Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG)
Auf Grund des § 16 Absatz 8 des Berliner Betriebe-Gesetzes (BerlBG) vom 14. Juli 2006 (GVBl. S.827), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. April 2011 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1:
Betriebsnotwendiges Kapital
Das betriebsnotwendige Kapital wird wie folgt ermittelt: Anlagevermögen zuzüglich Umlaufvermögen ergibt das betriebsnotwendige Vermögen. Das betriebsnotwendige Kapital ergibt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen abzüglich Abzugskapital und Differenzierungsabschlag gemäß dem in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Berechnungsschema.
§ 2:
Inkrafttreten:
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Anlage zu § 1 (Betriebsnotwendiges Kapital):
Das betriebsnotwendige Kapital setzt sich aus dem betriebsnotwendigen Vermögen vermindert um das Abzugskapital und den Differenzierungsabschlag zusammen; hierfür gelten die nachstehenden Bilanzpositionen. Diese sind mit den durchschnittlich gebundenen Werten des laufenden Geschäftsjahres anzusetzen.
Betriebsnotwendiges Kapital:
I. Anlagevermögen:
· immaterielle Vermögensgegenstände
· Sachanlagen zuzüglich Sonderabschreibungen und steuerlich veranlasste Absetzungen, die über die handelsrechtlich üblichen Abschreibungen hinausgehen abzüglich geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau sowie gebildeter Festwert für Müllgroßbehälter (MGB)
· abzüglich nicht betriebsnotwendiges Anlagevermögen
· betriebsnotwendige Beteiligungen abzüglich Beteiligungsergebnisse zuzüglich
II. Umlaufvermögen:
· Vorräte
· Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
· liquide Mittel aus Anzahlungen und Vorauszahlungen des Landes Berlin
· sonstige Vermögensgegenstände = betriebsnotwendiges Vermögen
III. Abzugskapital:
· Sonderposten aus Zuschüssen
· erhaltene Anzahlungen und Vorauszahlungen des Landes Berlin
· Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
· sonstige Verbindlichkeiten abzüglich Kostenüberdeckungen gemäß § 16 Absatz 6 des Berliner BetriebeGesetzes = Zwischensumme Kapital
· abzüglich von 1,5 % der Zwischensumme Kapital (Differenzierungsabschlag) = betriebsnotwendiges Kapital.
A. Begründung:
a) Allgemeines:
Gemäß § 16 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 sowie Abs. 6 Berliner Betriebe-Gesetz (BerlBG) ist der Senat ermächtigt, durch Rechtsverordnung die bei der Tarifkalkulation zu beachtenden Kriterien zu regeln. Die vorliegende Rechtsverordnung schreibt die bisher bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben praktizierte Berechnungsmethode zur Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals fest. Mit dem Erlass der Rechtsverordnung wird im Übrigen einem vom Rechnungshof geäußerten Wunsch entsprochen. Eine Verordnung über die Tarife der Berliner Wasserbetriebe (Wassertarifverordnung), bei der u.a. die Kriterien des betriebsnotwendigen Kapitals näher erläutert wurden, wurde bereits erlassen.
Die vorliegende Rechtsverordnung orientiert sich strukturell an den Regelungen der Wassertarifverordnung zum betriebsnotwendigen Kapital.
b) Einzelbegründungen:
Zu § 1 (Betriebsnotwendiges Kapital)
Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BerlBG besteht das betriebsnotwendige Kapital aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um den Anstalten vom Land Berlin zinslos zur Verfügung gestellte Vorauszahlungen und Anzahlungen. In Satz 2 ist geregelt, dass sich das betriebsnotwendige Vermögen aus den Teilen des Anlage- und Umlaufvermögens zusammen setzt, die dem Betriebszweck dienen.
Die Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals legt nunmehr im Einzelnen fest, welche Bilanzpositionen in die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals einfließen. Damit wird das bisherige Berechnungsverfahren der BSR zur Berechnung des betriebsnotwendigen Kapitals festgeschrieben.
Die Ermittlung und Verteilung der kalkulatorischen Zinsen erfolgt so, dass Gebührenstetigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet sind. Da es keine Änderungen zum bisher praktizierten Berechnungsverfahren gibt, sind Folgekosten nicht ersichtlich.