Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn und Arbeitsverhältnisse sind

Verlagerung führt ohne Lärmschutzwand bereits zu einer erheblichen Geräuschreduzierung von bis zu 3 dB(A) auf Werte zwischen 52dB(A) und 54 dB(A) für die Nutzer des Wohnwagenstellplatzes. Lärmschutzwände mit Höhen bis unter 6 Meter bringen nur geringfügige Verbesserungen. Eine dreiseitige Umbauung des Platzes mit effektivem Lärmschutz in Höhe von 6-8 Metern ist aus den oben genannten Gründen nicht vertretbar.

Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind weiterhin gewährleistet.

Mit dem aktualisierten Entwurf wurde eine erneute Behördenbeteiligung durchgeführt. Der Flächentausch und die damit verbundene Geräuschminderung von bis zu 3 dB(A) wird von den beteiligten Behörden unterstützt.

Die vorgesehenen Größen je Nutzung werden beibehalten. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB wird aufgrund der inhaltlichen Änderung des Bebauungsplans das Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchgeführt. Wichtige inhaltliche Hinweise wurden in die Abwägung eingestellt, redaktionelle Hinweise zur Plandarstellung und zur Begründung wurden übernommen.

6. Erneute Behördenbeteiligung

Im Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB sind in der Zeit vom 20. Juni 2010 bis 20. Juli 2010 insgesamt zwölf Stellungnahmen bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung eingegangen. Am 1. Juli 2010 fand ein Abstimmungsgespräch / Informationsaustausch mit den betroffenen Behörden statt. Das Bezirksamt Steglitz ­ Zehlendorf hat erneut die Standortwahl und die Überschreitung der Orientierungswerte für Lärmbelastungen in Dorf- und Mischgebieten gemäß DIN 18005 kritisiert. Es wird der Umgang mit Oberflächenentwässerung problematisiert. Zahlreiche Hinweise aus vorangegangenen Verfahrensschritten werden wiederholt, obwohl sie bereits in die Planung eingeflossen sind.

Es wurden folgende planungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:

Stellungnahme:

Die geplante Nutzung habe erhebliche Umweltauswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Mensch, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf den Boden durch Lärm, Baumfällungen, Verlust der Biotopfunktionen; Versiegelung, Beeinflussung der Abflussregulationsfunktion des Boden.

Abwägung:

Die Auswirkungen der Planungen auf das Schutzgut Mensch werden ausführlich im Umweltbericht dargestellt und bewertet. Darüber hinaus werden die erforderlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie die Ersatzpflanzungen aufgezeigt. Ein wesentliches Ergebnis des Umweltberichts ist, dass durch die naturschutzrechtliche Maßnahme „Entsiegelung mit anschließender Aufforstung" langfristig eine verbesserte Gesamtbilanz für den Naturhaushalt am Standort erzielt wird. Negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten.

Stellungnahme:

Eine aktuelle Auseinandersetzung mit der Standortfrage fehle.

Abwägung Grundlage des Bebauungsplanentwurfs ist eine Standortanalyse aus dem Jahr 1993, die weiterhin aktuell ist. Der Platz wird bereits seit 1995 als provisorischer Wohnwagenstellplatz für Sinti und Roma genutzt und hat sich bewährt. Die Begründung wird ergänzt.

Stellungnahme:

Im Abwägungsergebnis sei zu begründen, warum die Belange des Bebauungsplans gewichtiger sind als die von Natur und Landschaft und warum die Sondergebietsfläche aus dem Landschaftsschutz entlassen werden muss.

Abwägung:

Die Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Wohnwagenstellplatzes gründet auf den besonderen Anforderungen der Allgemeinheit. Es besteht dringendes Gesamtinteresse Berlins einen Wohnwagenstellplatz mit der beabsichtigten Nutzung zu errichten. Eine umfangreiche Standortanalyse von 23 Standorten wurde durchgeführt, bei der der Stauraum Dreilinden als am besten geeigneter Standort hervorging. Die Fläche war bisher Teil des Landschaftsschutzgebiet Düppeler Forst.

Die ehemalige Nutzung als Stauraum erfolgte auf Grund alliierter Anordnungen, in Form von Absprachen. Verfahren der förmlichen Aufhebung des Landschaftsschutzes bzw. der Waldeigenschaft hat es zum damaligen Zeitpunkt nicht gegeben, so dass die Fläche rechtlich nach wie vor den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung unterliegt. Mit Veröffentlichung der Verordnung über die Einschränkung des Schutzes von Landschaftsteilen des Düppeler Forstes vom 31. März 2011 (GVBl.Nr. 9 S. 98) wurde der Landschaftsschutzstatus für Teilflächen des Bebauungsplans aufgehoben. Damit kann für die geplante Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Wohnwagenstellplatz planungsrechtlich gesichert werden.

Die Renaturierung der östlichen Teilfläche mit der Festsetzung als Wald dient den Zielen des Landschaftsschutzes und trägt zur Verbesserung der Umweltsituation bei.

Stellungnahme:

Die Orientierungswerte für Dorf- und Mischgebiete werden nach wie vor überschritten.

Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können daher nicht attestiert werden, da oberhalb von 45 dB nachts selbst bei nur teilweise geöffneten Fenstern ungestörter Schlaf nicht gewährleistet sei. Die Auswirkungen einer möglichen Beeinträchtigung sind genauer zu betrachten und ggf. abzuwägen.

Abwägung:

Mit Hilfe von Modellrechnungen wurde die derzeitige Lärmbelastung auf dem Stellplatz mit und ohne Lärmschutzwände berechnet und ausgewertet. Sie liegt am Tage bei Beurteilungspegeln zwischen 58 und 62 dB(A) und zur Nachtzeit bei von 54-58 dB(A).

Nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 15.4.1993, 7 K 3383/92, kann ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Wohnwagenstellplatz keinen Verkehrslärmschutz wie für ein Wohngebiet beanspruchen, sondern ist bezüglich seiner Schutzbedürftigkeit wie ein Dorfoder Mischgebiet zu beurteilen. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Dorf- und Mischgebiete betragen tags 60 und nachts 50 bzw. 45 dB(A). Hierbei handelt es sich um anzustrebende Orientierungswerte zur Minimierung möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die zur Abwägung herangezogen und in Abschnitt 5.2. ausführlich erläutert werden.

Stellungnahme:

Es wird auf die Lage des Stellplatzes in der Wasserschutzzone III und den daraus resultierenden Konsequenzen hingewiesen (Einhaltung der Verbote, Hinweis auf Notwendigkeit von Genehmigungen). Der Betreiber ist zum Nachweis der Dichtigkeit der Grundstücksentwässerungsanlagen vor Inbetriebnahme, nach Umbauten und während des Betriebs verpflichtet.

Die Einleitung des Oberflächenwassers in die angrenzenden Baumstreifen durch die Anlage von Mulden und Rigolen sollte wegen des Trinkwasserschutzes vermieden werden.

Abwägung:

Das Umweltamtes Steglitz ­ Zehlendorf hat in seiner Stellungnahme mitgeteilt, dass anfallendes Niederschlagswasser grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück zu versickern ist, wenn die Bodenverhältnisse dies zulassen. Die Versickerung des Niederschlagswasser wird aufgrund der Lage im Wasserschutzgebiet Beelitzhof mit der zuständigen Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz abgestimmt.

Stellungnahme:

Eine eigentumsrechtliche Neuordnung der Flächen sei erforderlich; Abwägung

Die eigentumsrechtliche Neuordnung wird im weiteren Verfahren geklärt.

Stellungnahme:

Erforderlich sei die Aufnahme der Wasserschutzgebietsverordnung in die Fachgesetze, die Aufnahme von Dach- und Fassadenbegrünungsmaßnahmen und klarstellend im Umweltbericht, dass durch die Änderung des Entwurfes sich der Eingriff durch eine Verringerung der Baumfällungen von 50 auf 33 reduziere.

Abwägung:

Die reduzierte Anzahl der Baumfällungen durch die Änderung des ursprünglichen Entwurfs ist im Umweltbericht dargestellt. Die Wasserschutzgebietsverordnung wird in die Liste der Fachgesetze ergänzend aufgenommen. Die Umsetzung der Planung findet parallel in enger Abstimmung zwischen den Verwaltungen statt. Eine zusätzliche selbstbindende Sicherung durch weitere textliche Festsetzungen wird für entbehrlich gehalten.

Stellungnahme:

Die im Plangebiet liegende Zufahrtstraße dient der Erschließung der im angrenzenden ehemaligen Grenzkontrollpunkt ansässigen Einrichtungen (Zollamt und künftig weitere gewerbliche Unternehmen) Die Nutzung findet keine Berücksichtigung in der Begründung und im Umweltbericht.

Abwägung:

Die Zufahrt zum Zollamt wird im Umweltbericht als potenzielle Lärmquellen benannt und findet auch bei der Schallschutzberechnung im entsprechenden Fachgutachten Erwähnung.

Gegenwärtig gibt es keine Störungen durch die derzeitige Nutzung des Nachbargrundstückes.

Stellungnahme:

Nur nach einer dauerhaften Befreiung vom Verbot des Betreibens von Campingplätzen bzw. dem Aufstellen einzelner Campingwagen und entsprechenden textlichen Festsetzungen sei das Vorhaben umsetzbar.

Abwägung:

Mit der Festsetzung des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Wohnwagenstellplatz im Bebauungsplan ist diese Nutzung planungsrechtlich gesichert.

Ergebnis der erneuten Behördenbeteiligung

Im Ergebnis der erneuten Behördenbeteiligung ergaben sich im Bebauungsplanentwurf keine wesentlichen Änderungen. Erforderliche inhaltliche Anpassungen und redaktionelle Ergänzungen werden eingearbeitet. Die inhaltliche und verfahrenstechnische Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens und die Erarbeitung der Bauplanungsunterlagen sowie der Umgang mit den Konsequenzen aus der Lage im Wasserschutzgebiet der Zone III erfolgen weiterhin in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Fachabteilungen einschließlich der Berliner Forsten sowie mit den betroffenen Fachabteilungen der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz parallel zum Bebauungsplanverfahren.

Es besteht weiterhin ein dringendes Gesamtinteresse Berlins einen Wohnwagenstellplatz planungsrechtlich zu sichern.

7. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Bebauungsplan X-187 hat nach fristgerechter Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin am 11. Februar 2011, Seite 223, mit Begründung und der umweltbezogenen Stellungnahme zur Schalltechnischen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 22. Februar bis einschließlich 22. März 2011 in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, im Dienstgebäude Am Köllnischen Park 3, 10179 Berlin, öffentlich ausgelegen. In der Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin ist auf die Behandlung nicht fristgerechter Stellungnahmen sowie auf die Unzulässigkeit eines Antrags gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht worden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können, hingewiesen wurden.