Beschäftigungsvolumen

In den vergangenen zehn Jahren ist das Beschäftigungsvolumen insgesamt um 2.926 Vollzeitäquivalente oder rund 12,5 % zurückgegangen. Hierzu beigetragen hat vor allem das gesunkene Beschäftigungsvolumen in der Kernverwaltung und in den Eigenbetrieben und Stiftungen, das in diesem Zeitraum um 3.300 Vollzeitäquivalente (rd. 16,3 %) abnahm. Im selben Zeitraum stieg das Beschäftigungsvolumen in den Sonderhaushalten um 374 Vollzeitäquivalente (rd. 12,0 %).

Im Jahr 2006 hat das Beschäftigungsvolumen insgesamt 20.397 Vollzeitäquivalente betragen. Im Vergleich zum Vorjahr ist es um rund 1,5 % gesunken.

6 Nicht alle Dienststellen sind mit ihren Personalmitteln ausgekommen 141 Den Dienststellen wird Geld für eine festgelegte Zahl von Vollzeitäquivalenten zur Verfügung gestellt. Das ist die Zielzahl. Sie ergibt sich aus dem Personalentwicklungsprogramm (PEP). In der Kernverwaltung hat sich der Trend eines leichten Rückgangs des Beschäftigungsvolumens fortgesetzt (s. Tz. 138). Im Jahr 2006 hat das Beschäftigungsvolumen im Jahresdurchschnitt 14.310 Vollzeitäquivalente betragen. Der Wert hat um rund 67 Vollzeitäquivalente oder rund 0,5 % unter der Zielzahl gelegen. Das hier dargestellte Beschäftigungsvolumen weicht von der Höhe des unter Tz. 138 für das Jahr 2006 angegebenen Beschäftigungsvolumens ab. Das ist auf die dort vorgenommene Stichtagsbetrachtung zurückzuführen.

Die Zielzahlen haben sich in den Produktplänen unterschiedlich entwickelt. Die nachfolgende Grafik zeigt für die letzten vier Jahre, wie die Zielzahl in den Produktplänen über- oder unterschritten worden ist:

Die Grafik verdeutlicht, dass die Zielzahlen in den Produktplänen Inneres, Jugend und Soziales, Finanzen/Personal, Gesundheit, Kultur und Justiz 2006 überschritten worden sind. Die Produktplanverantwortlichen aller anderen Produktpläne haben die Zielzahl zum Teil deutlich unterschritten.

Abweichung der Zielzahl nach Produktplänen, Stichtag 1. Dezember 2006

7 Ein Weg zur Personaleinsparung: Längere Arbeitszeiten

Im Oktober 2006 haben die Länder den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) unterzeichnet. Danach beträgt die wöchentliche Arbeitszeit seit 1. November 2006 für die Arbeitnehmer im Land Bremen i. d. R. 39,2 Stunden.

Zuvor betrug die wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden.

Aus der erhöhten Arbeitszeit von 0,7 Stunden pro Woche und Vollzeitkraft ergibt sich rechnerisch bremenweit ein Einsparpotenzial von rund 70 Vollzeitstellen. Bei den Einsparvorgaben für 2008/2009 ist dies nicht berücksichtigt worden.

Das Finanzressort hat erklärt, der Senat lege die Zielzahlen für das Beschäftigungsvolumen und damit den notwendigen Personalabbau nach finanziellen Erfordernissen und politischen Schwerpunktsetzungen fest. Eine erhöhte Arbeitszeit sei nicht ursächlich für Einsparungen. Sie diene den Ressorts und Dienststellen dazu, bei reduziertem Personaleinsatz die Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen.

Der Rechnungshof vertritt die Auffassung, wenn sich durch veränderte Rahmenbedingungen zusätzliche Einsparpotenziale ergeben, muss überlegt werden, inwieweit sie in die Einsparvorgaben einfließen sollen.

8 Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte nicht kostenneutral

Die Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wurde Anfang 2004 zunächst abgeschafft und ab August 2006 für Bereiche mit Personalüberhang wieder ermöglicht.

Der Senat hat am 27. November 2007 beschlossen, die Altersteilzeit wieder für alle Beamtinnen und Beamte ab dem 60. Lebensjahr einzuführen. Nach der Koalitionsvereinbarung für 2007 bis 2011 hat die Regierungskoalition die Altersteilzeit nur einführen wollen, wenn sie kostenneutral realisiert werden kann. Die neue Regelung zur Altersteilzeit ist für die Bediensteten deshalb ungünstiger. U. a. wird der Altersteilzeitzuschlag von 83 auf 80 % abgesenkt.

Das Ziel der Kostenneutralität wird nicht erreicht. Dafür wären weitere personalwirtschaftliche Maßnahmen notwendig, wie z. B. Stellen eine zeitlang unbesetzt zu lassen. Darüber hinaus hat das Finanzressort die Budgetneutralität berechnet, ohne die erhöhten Versorgungsansprüche zu berücksichtigen. Bei der Altersteilzeit leistet die Beamtin/der Beamte 60 % der Arbeitszeit, erwirbt aber 90 % der Versorgungsansprüche einer Vollzeitkraft.

Das Finanzressort hat erklärt, Modellrechnungen würden die Kostenneutralität der Maßnahme in aller Regel belegen. In Einzelfällen könnten Mehrkosten durch zusätzliche personalwirtschaftliche Maßnahmen leicht kompensiert werden.

Die Altersteilzeit würde sich auch nicht direkt auf die Versorgung auswirken. Mit der Altersteilzeitregelung würden ggf. Versorgungsabschläge vermieden. Die nicht realisierten Kostensenkungen in der Versorgung lägen aber in einer Größenordnung, die vertretbar sei.

Bei dieser Einschätzung der Kosten hat das Finanzressort eine Sonderregelung für Lehrkräfte nicht berücksichtigt: Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft hat die Unterrichtsverpflichtung für ab August 2008 in Altersteilzeit gehende beamtete Lehrkräfte ab dem 60. Lebensjahr um zwei Stunden ermäßigt. Dadurch werden Unterrichtsstunden nicht mehr geleistet.

Diese Unterrichtsermäßigung für beamtete Lehrkräfte soll, so das Bildungsressort, ein Ausgleich für den niedrigeren Altersteilzeitzuschlag der neuen Regelung sein.

Damit sei das Angebot geeignet, die Altersstruktur der Lehrerschaft zu verbessern. Die beamteten Lehrkräfte, die jetzt Altersteilzeit beanspruchen, werden den angestellten Lehrkräften hinsichtlich der ermäßigten Unterrichtsverpflichtung gleichgestellt. Durch die Unterrichtsermäßigung entstünden keine weiteren Kosten. Eine Gesamtrechnung könne jedoch zzt. nicht exakt erstellt werden. Es sei davon auszugehen, dass durch die Einführung der Altersteilzeit keine Mehrkosten entstehen.

Die Maßnahme des Bildungsressorts führt dazu, dass beamtete Lehrkräfte bei Altersteilzeit bessergestellt werden als die übrigen Beschäftigtengruppen. Würde in anderen Bereichen die Regelung für die Altersteilzeit verbessert, würde sie auch dort verstärkt nachgefragt und könnte zu einer Verbesserung der Altersstruktur beitragen. Bei der Frage, welche Kosten entstehen, muss betrachtet werden, was eine Altersteilzeit mit Unterrichtsermäßigung von einer Altersteilzeit ohne Unterrichtsermäßigung unterscheidet. Um die nicht mehr geleisteten Stunden auszugleichen, werden weitere Kosten entstehen. Weitere Kosten würden nur dann nicht entstehen, wenn Bremen zu viele Lehrkräfte hätte und keine neuen einstellen würde. Bremen stellt jedoch ein. Die staatliche Deputation für Bildung hat der beabsichtigten Regelung im Januar 2008 zugestimmt. Über die Auswirkungen der Unterrichtsermäßigung bei der Altersteilzeit hat das Ressort die Deputation in der Vorlage nicht informiert.

Die Argumentation des Ressorts belegt die Kostenneutralität der Maßnahme nicht.

Dabei ist es unerheblich, ob die Kosten zzt. aus dem Budget des Ressorts finanziert werden können. Jede Maßnahme, wie z. B. die Einführung der Unterrichtsermäßigung für beamtete Lehrkräfte, ist gesondert zu betrachten. Deren Auswirkung muss mit der alten Regelung verglichen werden. Darüber hätte das Ressort die Deputation informieren müssen. Sie hätte dann abwägen können, ob ggf. die Mehrkosten durch Vorteile anderer Art, wie die Verjüngung des Lehrkörpers, ausgeglichen werden.

Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang die neue Altersteilzeitregelung genutzt wird und welche tatsächlichen Mehrausgaben entstehen werden. Die besondere Regelung für Lehrkräfte hält der Rechnungshof in jedem Fall für unangemessen.

VII Allgemeine Prüfungsergebnisse Einziehen von Forderungen und Überwachen von Zahlungseingängen Bremen hat bemerkenswert hohe, aber nur in geringem Umfang werthaltige Forderungen.

Die Einnahmen müssen besser bewirtschaftet werden:

· Die notwendigen Verfahrensschritte müssen den zuständigen Bediensteten vermittelt werden.

· Das System des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens ist zur Überwachung der Zahlungseingänge zu nutzen.

· Die Dienststellen müssen stärker zusammenarbeiten.

· Die Geschäftsprozesse sind aufeinander abzustimmen.

1 Hohe Kassenreste

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Verwaltung bemerkenswert oft und z. T. in erheblicher Höhe Kassenreste aus früheren Jahren führt. Kassenreste sind Forderungen gegenüber Schuldnern, z. B. aus Gebührenbescheiden.

2 Rechtslage, Verfahren

Der Überwachung von Zahlungseingängen kommt besondere Bedeutung zu, denn nach § 34 LHO sind Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben.

Erhebt die Verwaltung Einnahmen (Forderungen), erhält der Zahlungspflichtige (Schuldner) eine Zahlungsaufforderung und die Verwaltung bucht die Forderung (Annahmeanordnung) ins System des laufenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens (HKR-System). Verstreicht die Zahlungsfrist, ohne dass der Schuldner gezahlt hat, setzt ein DV-gestütztes, automatisches Mahnverfahren ein. Bleibt auch das erfolglos, schließt sich ein Verfahren zur zwangsweisen Einziehung der Forderung an (Vollstreckung). 160 Forderungen werden hauptsächlich durch Zahlung ausgeglichen. Zahlt der Schuldner nicht oder nicht vollständig, verbleibt es bei der Forderung oder einer Teilforderung. Eine Forderung kann gemäß § 59 LHO niedergeschlagen oder erlassen werden.