Personalnebenaufwand

(2) Die vorgenannten Datenbasis-Komponenten beinhalten jeweils die folgenden funktionsgruppenspezifischen Elemente:

a) Der gemäß Nr. 3.3 a) und b) nachgewiesene Personalaufwand für die zugeordnete Funktionsgruppe;

b) der auf die zugeordnete Funktionsgruppe gemäß Nr. 3.4 kalkulatorisch entfallende, nachgewiesene Personalnebenaufwand (Nr. 3.3 c);

c) das zu dem Personalaufwand korrespondierende Personalvolumen in Personalwochenstunden für die zugeordnete Funktionsgruppe gemäß Erläuterung (vgl. Nr. 3.5).

Nachweis und Bestandteile des Personalaufwandes

Die Datenbasis wird trägerbezogen ermittelt und im Kalkulationsblatt „Teilentgelt Betreuungs- und Leitungskosten" dargelegt. Als Nachweis ist im Falle der Neuverhandlung zumindest der teilentgeltbezogene Teil der Betriebsergebnisrechnung des Vorjahres einzureichen.

Der Personalaufwand ist durch den Träger gegliedert nach den folgenden Bestandteilen differenziert nachzuweisen:

a) Die tariflichen und gesetzlichen Bezüge für das Erziehungs- und Leitungspersonal.

b) Arbeitgeberanteile für das Erziehungs- und Leitungspersonal für:

(1) die gesetzliche Sozialversicherungen,

(2) tariflich vereinbarte Zusatzversicherungen bzw. Pensionskassen sowie für sozialrechtlich anerkannte Versorgungseinrichtungen.

Die vorgenannten Personalaufwände sind des Weiteren nach den folgenden Funktionsgruppen aufzugliedern:

1. „Leitungspersonal (ohne gruppenintegrierte Leitungsanteile)"

2. „Erziehungspersonal I ­ staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher bzw. Angestellte in der Tätigkeit eines bzw. einer Erzieher/in" (mit gruppenintegrierten Leitungsanteilen)"

3. „Erziehungspersonal II ­ staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und -pfleger sowie sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten bzw. Angestellte in der Tätigkeit eines bzw. einer Kinderpfleger/in"

c) Personalnebenaufwand

Die folgenden Bestandteile des Personalnebenaufwandes werden innerhalb der Datengrundlage trägerbezogen in der notwendigen Höhe bei Nachweis berücksichtigt:

(1) Ruhegeld und jährliche Zuführungen zu Pensionsrückstellungen, falls keine Zusatzversicherungen oder Pensionskassen bestehen (die Höhe der jährlichen Zuführung ist gesondert zu vereinbaren, die Pensionsrückstellung darf nicht anderweitig verwendet werden und ist jährlich nachzuweisen), Beiträge für Pensionssicherungsverein,

(2) Aufwendungen für tariflich vereinbarte Altersteilzeit,

(3) Beiträge für die Berufsgenossenschaft, Landesunfallkasse,

(4) Konkursausfallgeld,

(5) Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz,

(6) Beihilfen,

(7) sächliche und personelle Aufwendungen des Betriebsrates, die gesetzlichen Aufwendungen für die Schwerbehindertenvertretung sowie die Aufwendungen für die Jugend- und Auszubildendenvertretung,

(8) Aufwendungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sowie für Arbeitsmedizin entsprechend den Vorschriften der Berufsgenossenschaften.

Die Bedingungen für die Anerkennung von Aufwand auf Grund der tariflichen Regelung der Altersteilzeitarbeit ergeben sich aus den im Anhang dargelegten Bestimmungen.

Zuordnung des Personalnebenaufwandes zu den Komponenten der Datenbasis

Zur Berechnung des auf die einzelnen Komponenten (Nr. 3.2) bzw. Funktionsgruppen der Datengrundlage kalkulatorisch entfallenden Personalnebenaufwands wird wie folgt vorgegangen:

(1) Die nach Nr. 3.3 a) und b) nachgewiesenen Personalaufwändungen bezogen auf die Funktionsgruppen Leitungsund Erziehungspersonal werden zu einem Gesamtpersonalaufwand (ohne Personalnebenaufwand) zusammengefasst.

(2) Sodann wird der nachgewiesene und anerkannte Personalnebenaufwand (Nr. 3.3 c) durch diesen Gesamtpersonalaufwand geteilt. Der sich hieraus ergebende Wert wird im Folgenden als „Zuschlagsfaktor Personalnebenaufwand" bezeichnet.

(3) Der auf die einzelne Komponente bzw. Funktionsgruppe kalkulatorisch entfallende Personalnebenaufwand wird nach dem Verfahren der Zuschlagskalkulation ermittelt: Hierzu wird der „Zuschlagsfaktor Personalnebenaufwand" mit dem Personalaufwand nach Nr. 3.3 a) und b) der jeweiligen Funktionsgruppe multipliziert.

Erläuterung des Personalaufwandes

Der nachgewiesene Personalaufwand wird durch eine Personalstruktur-Übersicht erläutert. Die Personalstruktur-Übersicht ist nach den Funktionsgruppen

1. „Leitungspersonal" (ohne gruppenintegrierte Leitungsanteile)

2. „Erziehungspersonal I ­ Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher bzw. Angestellte in der Tätigkeit eines bzw. einer Erzieher/in (mit gruppenintegrierten Leitungsanteilen)"

3. „Erziehungspersonal II ­ Staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und -pfleger sowie sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten bzw. Angestellte in der Tätigkeit eines bzw. einer Kinderpfleger/in" sowie den Vergütungsgruppen der einzelnen Funktionsgruppen zu gliedern.

Für jede Funktions- und Vergütungsgruppe ist das Personalvolumen, das Bestandteil des nachgewiesenen Personalaufwandes nach Nr. 3.3 ist, in der Maßeinheit „Personalwochenstunden" darzustellen; wobei 38,5 Personalwochenstunden einer Vollzeitstelle entsprechen.

Übergangsregelung „Zweitkraft-Personalanteil"

Vorbemerkung:

In der Zeit vor dem In-Kraft-Treten dieser Grundsatzvereinbarung sind mit verschiedenen Trägern Vereinbarungen getroffen worden, die bezogen auf die sogenannten „Zweitkraft"-Personalanteile (Kinderpfleger/innen bzw. sozialpädagogische Assistent/innen) gemäß den vormals geltenden Erziehungspersonalstandards der BBS vorsahen, zum Teil auch die Beschäftigung von Erzieher/innen („Erstkräfte") als notwendige Kosten anzuerkennen. Hintergrund für diese teilweise geübte Vereinbarungspraxis war die insbesondere in der Ausbauphase zur Sicherstellung des bundesgesetzlichen Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (§ 24 Satz 1 SGB VIII) angespannte Lage am Arbeitsmarkt für pädagogische Fachkräfte und hierbei vor allem die Schwierigkeit rechtzeitig zum geplanten Eröffnungstermin einer Einrichtung bzw. einer Gruppe geeignete, so genannte „Zweitkräfte" für den pädagogischen Gruppenbetrieb, d. h. Kinderpfleger/innen bzw. sozialpädagogische Assistent/innen, als Mitarbeiter/innen zu gewinnen.

Angesichts dieser historisch bedingten Entwicklung soll daher die nachstehende Übergangsregelung „ZweitkraftPersonalanteil" für die Bestimmung der Datenbasis-Komponente „Erziehungspersonal II" angewendet werden.

Zweck der nachstehenden Übergangsregelung ist es ­ ausgehend vom Grundsatz des Vertrauensschutzes ­ die Träger von personalwirtschaftlichen Steuerungen nur auf Grund von in der Ausgangslage gegebenen Personalstrukturen, die nicht mit den in der Vereinbarung über die Leistungsarten nach § 13 KitaG als erstattungsfähig festgelegten Erziehungspersonalausstattungen in Bezug auf den „Zweitkraft- bzw. Erziehungspersonal II-Anteil" zusammenpassen, freizustellen. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass durch die ggf. bei Trägern gegebenen Strukturabweichungen hinsichtlich des „Zweitkraft"-Personalanteils wirtschaftliche Nachteile für den Träger oder Härten für die Mitarbeiterschaft des Trägers entstehen.

Einzelbestimmungen der Übergangsregelung „Zweitkraft-Personalanteil"

(1) Soweit ein Träger im Rahmen der Nachweisung des Personalaufwandes gemäß Nr. 3.3 einen niedrigeren Zweitkraft- bzw. Erziehungspersonal II-Anteil", als die Vereinbarungen über die Leistungsarten nach § 13 KitaG als erstattungsfähig vorsehen, bezogen auf das insgesamt in der bzw. den Einrichtungen des Trägers befindliche,

­ für die Betreuung von Kindern einzusetzende Erziehungspersonalvolumen und

­ der vom Träger für den Vereinbarungszeitraum geplanten Angebotsstruktur differenziert nach Leistungsarten geltend macht und

­ diese Personalstruktur auf vorangegangenen, einvernehmlichen Vereinbarungen zwischen Träger und BBS beruht, werden auch der nachgewiesene Personalaufwand für staatlich anerkannte Erzieher/innen bzw. Angestellte in der Tätigkeit eines bzw. einer Erzieher/in, die gemäß dem bestehenden personellen Gesamtgefüge anteilig dem „Zweitkraft- bzw. Erziehungspersonal II"-Personalvolumen des Trägers zuzuordnen sind, innerhalb der Datenbasis-Komponente „Erziehungspersonal II" wertmäßig in der nachgewiesenen Höhe berücksichtigt.

(2) Der Träger hat auf eine wertmäßige Berücksichtigung von staatlich anerkannten Erzieher/innen bzw. Angestellten in der Tätigkeit eines bzw. einer Erzieher/in innerhalb seiner Datenbasis-Komponente „Erziehungspersonal II" nur solange einen Anspruch im Rahmen der Übergangsregelung „Zweitkraft-Personalanteil", wie das Beschäftigungsverhältnis dieser bzw. dieses Beschäftigten mit dem Träger besteht.

Ausnahmeregelung für die Besetzung mit einem höheren Qualifikationsniveau:

(1) Die Besetzung von Personalvolumina, die der Datenbasis-Komponente „Erziehungspersonal II" zuzuordnen sind, mit einem höheren Qualifikationsniveau als Kinderpfleger/in oder sozialpädagogische Assistent/in, kann bei einer schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt im Rahmen einer befristeten Regelung allgemein für zulässig erklärt werden. Hierzu ist eine einstimmige Entscheidung der Vertragskommission erforderlich. Die aus einer solchen Entscheidung entstehenden erhöhten Aufwändungen werden im Rahmen des Verfahrens gemäß Nr. 3.6 finanziert.

(2) Soweit der Träger ohne Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung der Vertragskommission hinsichtlich einer solchen befristeten Regelung eine Nachbesetzung mit einem höheren Qualifikationsniveau als dem bei der Funktionsgruppe „Erziehungspersonal II" gegebenen vornimmt, kann er nur von der Berücksichtigung von Personalaufwendungen im Rahmen seiner Datenbasis ausgehen, die sich für ihn nach dem von ihm anzuwendenden Tarifrecht ergäben, wenn er diese Beschäftigte mit dem Qualifikationsniveau „Kinderpfleger/in bzw. sozialpädagogische Assistent/in" eingestellt und entsprechend funktionsgerecht eingruppiert und vergütet hätte.

4 Teilentgeltermittlung:

Das Verfahren der trägerbezogenen Teilentgeltermittlung „Betreuungs- und Leitungskosten" je Leistungsart gliedert sich in die nachstehenden Schritte:

1. Bestimmung der trägerbezogenen Kostensätze je Personalwochenstunde für die Funktionsgruppen

a) „Leitungspersonal" (ohne gruppenintegrierte Leitungsanteile)

b) „Erziehungspersonal I ­ Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher bzw. Angestellte in der Tätigkeit eines bzw. einer Erzieher/in (mit gruppenintegrierten Leitungsanteilen)"

c) „Erziehungspersonal II ­ Staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und -pfleger sowie sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten bzw. Angestellte in der Tätigkeit eines bzw. einer Kinderpfleger/in"

2. Bemessung der Teilentgelte an Hand der vorgenannten, trägerbezogen ermittelten Kostensätze je Personalwochenstunde und der in der Vereinbarung über die Leistungsarten nach § 13 KitaG festgelegten erstattungsfähigen Ausstattungen für das Leitungs- und Erziehungspersonal je Kind und Leistungsart.

Bestimmung der trägerbezogenen Kostensätze je Personalwochenstunde

Bei der Bestimmung der trägerbezogenen Kostensätze je Personalwochenstunde für die einzelnen Funktionsgruppen ist wie folgt zu verfahren:

Der zugrunde zu legende Personalaufwand einschließlich Personalnebenaufwand gemäß dem Zuschlagskalkulationsverfahren nach Nr. 3.4 für eine Datenbasis-Komponente bzw. Funktionsgruppe nach Nr. 3.2 wird durch das korrespondierende Personalvolumen in Personalwochenstunden (vgl. Nr. 3.5) dieser Funktionsgruppe geteilt. Der sich ergebende Quotient ist der trägerbezogene Kostensatz je Personalwochenstunde der jeweiligen Funktionsgruppe.

Teilentgeltermittlung:

Das träger- und leistungsartenbezogene Teilentgelt „Betreuungs- und Leitungskosten" wird gemäß den nachstehenden Berechnungsschritten ermittelt:

(1) Der gemäß 4.1 bestimmte trägerbezogene Kostensatz je Personalwochenstunde für die Funktionsgruppen

a) „Leitungspersonal" (ohne gruppenintegrierte Leitungsanteile)

b) „Erziehungspersonal I ­ Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher bzw. Angestellte in der Tätigkeit eines bzw. einer Erzieher/in (mit gruppenintegrierten Leitungsanteilen)"

c) „Erziehungspersonal II ­ Staatlich anerkannte Kinderpflegerinnen und -pfleger sowie sozialpädagogische Assistentinnen und Assistenten bzw. Angestellte in der Tätigkeit eines bzw. einer Kinderpfleger/in" wird in einem ersten Schritt mit den in der Vereinbarung über die Leistungsarten nach § 13 KitaG je Leistungsart und Funktionsgruppe festgelegten erstattungsfähigen Personalausstattungen pro Kind multipiziert.

Die sich aus dieser Multiplikation ergebenden Produkte sind die erstattungsfähigen FunktionsgruppenkostenModule je Leistungsart. Es können die folgenden trägerbezogenen Funktionsgruppenkosten-Module berechnet werden

a) „Leitungspersonalkosten"-Modul differenziert nach den Leistungsarten,

b) „Erziehungspersonalkosten I"-Modul differenziert nach den Leistungsarten,

c) „Erziehungspersonalkosten II"-Modul differenziert nach den Leistungsarten.

(2) Das trägerbezogene Teilentgelt „Betreuungs- und Leitungskosten" pro Kind und Belegungsmonat differenziert nach den Leistungsarten ergibt sich aus der Summe der vorgenannten leistungsartenspezifisch berechneten Funktionsgruppenkosten-Module geteilt durch den Divisor 12.

5 Fristen Anträge sollen nicht nur fristgerecht, sondern so früh wie möglich eingereicht und bearbeitet werden. Insbesondere ist zu beachten, dass es nicht zu einer Ballung von Verhandlungsgegenständen im letzten Quartal vor Beginn der Laufzeit der Entgeltvereinbarungen kommt.

Erstmalige Vereinbarung eines Teilentgelts „Betreuungs- und Leitungskosten"

(1) Anträge auf Abschluss einer erstmaligen Vereinbarung eines Teilentgelts „Betreuungs- und Leitungskosten" werden mindestens acht Wochen vor Betriebsbeginn bei der Behörde eingereicht. Soweit eine Mitgliedschaft bei einem Verband besteht, wird der Antrag über den Verband an die Behörde eingereicht.

(2) Eine Vereinbarung hierüber soll spätestens 14 Tage vor Betriebsbeginn erfolgen.

Neuverhandlung der Datenbasis:

(1) Anträge auf Neuverhandlung der Datenbasis sind bis spätestens zum 1. August des dem Vereinbarungszeitraum vorangehenden Jahres mit den vollständigen Unterlagen gemäß Nr. 3 bei der Behörde einzureichen. Begründete Ausnahmen können vorher vereinbart werden.

(2) Eine Vereinbarung hierüber soll bis zum 15. Dezember des dem Vereinbarungszeitraum vorangehenden Jahres erfolgen.

Pauschale Fortschreibung:

(1) Anträge auf pauschale Fortschreibung werden bis spätestens zum 31. Oktober des dem Vereinbarungszeitraum vorangehenden Jahres bei der Behörde eingereicht.

(2) Eine Vereinbarung hierüber soll bis zum 15. Dezember des dem Vereinbarungszeitraum vorangehenden Jahres erfolgen.

Gemäß Nr. 3.1 können Personalaufwändungen nur dann anerkannt werden, soweit die geltend gemachte funktionsgerechte Eingruppierung und Vergütung materiell nicht über eine der nachstehend aufgeführten Vergütungsgrundlagen hinausgeht. Soweit Träger nicht eine der nachstehenden Vergütungsgrundlagen als Tarifrecht anzuwenden haben, ist vom Träger für die erforderliche Prüfung seines Antrags im Hinblick auf eine ggf. vorliegende, nicht zulässige Besserstellung eine der nachfolgenden Vergütungsgrundlagen zu benennen.

Es ist nicht zulässig bestimmte Komponenten der nachstehend aufgeführten Vergütungsgrundlagen, z. B. Manteltarifverträge oder diese jeweils ergänzenden Tarifverträge, individuell zu kombinieren, vielmehr ist eine der nachstehenden Vergütungsgrundlagen insgesamt, d. h. mit allen dieser zuzuordnenden tarifrechtlichen Regelungen, als Vergleichsmaßstab aufzugeben.

2 Anerkannte Vergütungsgrundlagen:

Die nachstehenden Vergütungsgrundlagen und die hierbei anzuwendenden Bestimmungen werden als Grundlage für geltend gemachten Personalaufwand in Bezug auf die funktionsgerechte Eingruppierung und Vergütung des Erziehungs- und Leitungspersonal anerkannt.