Sorgeberechtigten

Es können nur freie Plätze als rechtsanspruchserfüllend nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt in schriftlicher Form durch Mitteilung des Namens, der Adresse und der Telefonnummer des Trägers der Einrichtung. Bei der wunschgemäßen Benennung einer Tagespflegeperson sind deren Name, Adresse und Telefonnummer anzugeben.

Die Sorgeberechtigten sind darauf hinzuweisen, dass der Nachweis eines Platzes nicht den Abschluss eines privatrechtlichen Betreuungsvertrages mit dem Träger des Kindergartens bzw. der Tagespflegeperson sowie das Aufnahmeverfahren für Vorschulklassen ersetzt.

Ist ein nachgewiesener Platz entgegen der Annahme der nachweisenden Stelle nicht frei und kommt es deshalb nicht zum Abschluss eines Betreuungsvertrages oder zur Aufnahme in die Vorschulklasse, hat der Platznachweis das Verfahren nicht beendet. Dem Kind ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, erneut ein Platz nachzuweisen.

Ist ein nachgewiesener Platz frei, hat der Platznachweis das Verfahren beendet. Kommt es gleichwohl nicht zum Abschluss eines Betreuungsvertrages oder zur Aufnahme in die Vorschulklasse, ist die daraufhin erfolgende Vorsprache der Sorgeberechtigten als neuer Antrag zu behandeln. Dem Kind ist unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, ein weiterer Platz nachzuweisen.

Streben Sorgeberechtigte den Vertragsschluss oder die Aufnahme in die Vorschulklasse bei mehreren Nachweisen rechtsanspruchserfüllender Förderungsangebote nicht an oder lehnen sie die Angebote ab, sind sie auf ihre Pflicht hinzuweisen, selbst nach einem Kindergartenplatz zu suchen.

3. Bewilligung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

Voraussetzungen der Förderung und Bedarfsfeststellung

Soweit das Kind keinen Anspruch auf Förderung nach § 4 Absatz 1 HmbKitaG hat, kann es im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege oder in einer Kombination aus beiden Betreuungsarten gefördert werden, wenn bei der Prüfung des Förderungsbedarfs des Kindes unter Berücksichtigung der Bedarfslagen seiner Sorgeberechtigten mindestens eines der nachstehenden Bedarfskriterien bei der Bedarfsprüfung als gegeben festgestellt werden konnte (§ 1 Absatz 1 FVO):

1. Dringender sozial bedingter und pädagogischer Bedarf:

Von dem Vorliegen einer solchen Bedarfslage ist auszugehen, wenn eines der nachfolgenden Merkmale gegeben ist:

a) Es besteht oder droht eine erhebliche Kindeswohlgefährdung, weil einer oder beide Sorgeberechtigte des Kindes infolge von Sucht-, psychischen oder sonstigen Erkrankungen oder besonderen Lebenslagen nicht in der Lage ist bzw. sind, das Kind angemessen zu versorgen und zu fördern.

b) Das Kind bedarf wegen einer erheblichen Entwicklungsverzögerung, eines hohen Maßes an Aggressionen gegen sich oder andere oder wegen anderer beträchtlicher Auffälligkeiten dringend einer familienergänzenden Erziehung und Bildung in einer Tageseinrichtung.

2. Arbeitsaufnahme nach Arbeitslosenhilfebezug oder bei Sozialhilfeabhängigkeit

Wenn das Datum der Aufnahme der Berufstätigkeit feststeht, kann die Förderung zum Zweck der Eingewöhnung des Kindes bereits vier Wochen vor diesem Zeitpunkt bewilligt werden. Ein ggf. erforderlicher weiterer Bezug von ergänzender Sozialhilfe führt zu keiner anderen Beurteilung bei der Bestimmung der Bedarfslage; maßgeblich ist, ob vor der Arbeitsaufnahme von den Sorgeberechtigten des Kindes Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bezogen wurde. Sozialhilfeabhängigkeit liegt auch dann vor, wenn der Bezug von Sozialhilfe erst ansteht und ohne Aufnahme einer Berufstätigkeit nicht vermieden werden kann.

3. Besonderer Sprachförderbedarf im Jahr vor der Einschulung von Kindern nicht deutscher Herkunftssprache, die bislang keine Kindertageseinrichtung besucht haben.

Die Festlegung des Bewilligungszeitraums kann in diesem Zusammenhang längstens für die 12 Monate vor dem Einschulungstermin erfolgen.

4. Fortsetzung der Förderung bei Berufstätigkeit oder Ausbildung allein erziehender oder beider Eltern

5. Erstmalige Förderung bei Berufstätigkeit oder Ausbildung allein erziehender oder beider Eltern

Wenn das Datum der Aufnahme der Berufstätigkeit bzw. der Wiederaufnahme nach Ende des Erziehungsurlaubs (künftig Elternzeit) feststeht, kann die Förderung zum Zweck der Eingewöhnung des Kindes bereits vier Wochen vor diesem Zeitpunkt bewilligt werden.

Als eine Ausbildung ist anzusehen bzw. dieser gleichgestellt: Schulbesuch, Studium, Berufsausbildung, Referendariate, Weiterqualifizierung arbeitslos gemeldeter Personen sowie die Teilnahme an Maßnahmen des Sprachunterrichts für Ausländer und Aussiedler.

Zeiten des Erziehungsurlaubs (künftig Elternzeit) ohne Berufstätigkeit oder Zeiten, in denen Elternteile ausschließlich zur Pflege eines Kindes über den gesetzlichen Erziehungsurlaub hinaus beurlaubt sind, sind der Berufstätigkeit bzw. einer Ausbildung nicht gleichgestellt und unterfallen daher auch nicht den Bedarfskriterien Nr. 4 oder Nr. 5.

Bei der Prüfung eines Bedarfs ist grundsätzlich davon auszugehen, dass mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebende Personen ­ insbesondere die Lebenspartner der Sorgeberechtigten ­ bereit sind, das Kind zu betreuen, wenn die Sorgeberechtigten ausbildungsoder berufsbedingt abwesend sind.

Steht zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits ein Ende der Berufstätigkeit bzw. einer hiermit gleichgestellten Ausbildung fest, ist das Ende des Bewilligungszeitraums darauf entsprechend abzustimmen.

6. Sonstiger sozial bedingter und pädagogischer Bedarf

7. Arbeitssuche:

Im Falle von Arbeitssuche kann nur einmalig ein Bewilligungszeitraum von höchstens 12 Monaten gewährt werden. Soweit das Kind der Arbeit suchenden Sorgeberechtigten das dritte Lebensjahr zum Zeitpunkt des gewünschten Beginns des Bewilligungszeitraums bereits vollendet hat, liegt kein über den von dem Kindergarten bzw. der Schule sichergestellten zeitlichen Umfang der Betreuung hinaus gehender Förderungsbedarf vor.

Priorisierung der Anträge:

Soweit für die Förderung aller Anträge, bei denen ein vorgenanntes Bedarfskriterium erfüllt ist, die verfügbaren Haushaltsmittel nicht mehr ausreichend sein sollten, sind die Förderungen nach der fachlichen Dringlichkeit zu gewähren (§ 1 Absatz 2 KFVO).

Die den vorgenannten Bedarfskriterien jeweils zugeordnete Nummer entspricht der fachlichen Prioritätsstufe und damit der zugrunde zu legenden Reihenfolge bei den Förderungsentscheidungen. Vorrang hat der Antrag, der einer Prioritätsstufe mit einer kleineren Nummer zugeordnet ist (§ 1 Absatz 3 KFVO).

Soweit die verfügbaren Haushaltsmittel nicht für alle Anträge einer Prioritätsstufe ausreichen sollten, sind die Anträge, die dieser Prioritätsstufe zuzuordnen sind, in eine Rangfolge zu bringen, die auf das Datum des Antragseingangs Bezug nimmt. Vorrang hat dann der Antrag, der zeitlich vorher beim Bezirksamt eingegangen ist (§ 1 Absatz 4 KFVO).

Soweit ein Kind einer Familie gemäß § 4 Absatz 4 HmbKitaG bereits gefördert wird oder werden soll und der Förderungsentscheidung ein Bedarfskriterium gemäß Abschnitt 3.1 Nr. 2, 4 oder 5 zugrunde lag, soll ein Antrag auf Förderung weiterer Kinder dieser Familie, bei denen ein Bedarfskriterium gemäß Abschnitt 3.1 Nr. 2, 4 oder 5 erfüllt ist, vorrangig bewilligt und damit der Prioritätsstufe des Bedarfskriteriums gemäß Abschnitt 3.1 Nr. 1 zugeordnet werden (§ 2 KFVO).

Zeitlicher Umfang des Förderungsbedarfs:

Die Gewährung von Förderungen in Tageseinrichtungen und in Tagespflege im Hinblick auf die bewilligte Leistungsart ist am zeitlichen Förderungsbedarf der Kinder pro Betreuungstag unter Berücksichtigung der Bedarfslagen seiner Sorgeberechtigten auszurichten.

Förderungsumfang bei sozial bedingten und pädagogischen Bedarfslagen

Der zeitliche Umfang der Förderung hängt bei dieser Bedarfslage stets von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. In der Regel sollten bei Kindern, die noch nicht eingeschult sind, 6 oder 8 Stunden bei eingeschulten Kindern 3 oder 5 Stunden täglich bewilligt werden.

Förderungsumfang bei berufs- oder ausbildungsbedingten Bedarfslagen

Im Rahmen der Bedarfsprüfung bei berufs- bzw. ausbildungsbedingten Bedarfslagen sind bei der Bestimmung des zeitlichen Umfanges des Förderungsbedarfs des Kindes die folgenden Grundsätze und Regelungen zu beachten:

a) Bei der Bedarfsprüfung wird der Betreuungsbedarf des Kindes anhand der berücksichtigungsfähigen berufsoder ausbildungsbedingten Abwesenheitszeit bestimmt.

Diese setzt sich bei allein erziehenden Sorgeberechtigten grundsätzlich aus der durchschnittlichen Arbeitszeit pro Arbeitstag bzw. pro Arbeitswoche einschließlich der arbeitsvertraglich vorgesehenen Pausen zuzüglich der erforderlichen Fahrtzeiten zwischen der Tageseinrichtung oder der Tagespflegestelle und dem Arbeits- oder Ausbildungsort zusammen. Soweit bei Beantragung der Förderung noch keine Klarheit über die notwendigen Fahrzeiten besteht, ist von maximal 45 Minuten für eine einfache Fahrt auszugehen.

b) Sofern für das Kind mehr als eine Person sorgeberechtigt ist bzw. mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebt, sind die berufs- und ausbildungsbedingten Abwesenheitszeiten der Sorgeberechtigten bzw. der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen nur dann bei der Bestimmung des zeitlichen Umfanges des Förderungsbedarfs zu berücksichtigen, soweit sie sich mit den berufs- und ausbildungsbedingten Abwesenheitszeiten der anderen sorgeberechtigten Personen zeitlich überschneiden und von den vorgenannten Personen alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, die zeitlichen Überschneidungen zu vermeiden.

c) Hinsichtlich der Festlegung der bedarfsgerechten Leistungsart bei einer Förderung in Tageseinrichtungen sind ferner die nachstehenden Vorgaben zu beachten:

1. Die für Förderungen in Tageseinrichtungen bewilligungsfähigen Leistungsarten nehmen grundsätzlich auf einen täglichen Förderungsumfang an regelmäßig fünf Betreuungstagen pro Kalenderwoche Bezug.

2. Der zeitliche Umfang der Förderung in Tageseinrichtungen richtet sich grundsätzlich nach dem zeitlichen Umfang des Betreuungsbedarfs pro Betreuungstag unabhängig von der zeitlichen Lage der benötigten Betreuungszeiten an einem Betreuungstag oder innerhalb einer Kalenderwoche.

3. Soweit der zeitliche Umfang des Betreuungsbedarfs pro Betreuungstag erheblich vom Durchschnitt der Kalenderwoche abweicht, oder soweit der zeitliche Umfang des Betreuungsbedarfs pro Kalenderwoche erheblich schwankt, soll dem vom Durchschnitt nach oben abweichenden zeitlichen Betreuungsbedarf stattdessen oder ergänzend durch eine bedarfsgerechte Förderung in Tagespflege angemessen Rechnung getragen werden. Soweit dies nicht möglich ist, kann eine Leistungsart in Tageseinrichtungen gefördert werden, die auf einen höheren täglichen Förderungsumfang Bezug nimmt.

4. Bei noch nicht eingeschulten Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann, soweit das Kind bzw. seine Sorgeberechtigten eine Förderung im Kindergarten (4-stündiger Betreuungszeitumfang) oder in einer Vorschulklasse wünschen, eine bedarfsgerechte ergänzende Förderung in Tagespflege bewilligt werden.

5. Soweit durchschnittlich ein Betreuungsbedarf in einer Kalenderwoche an weniger als drei Tagen besteht, kann nur eine bedarfsgerechte Förderung in Tagespflege bewilligt werden. Bei noch nicht eingeschulten Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann in diesen Fällen, soweit das Kind bzw. seine Eltern eine Betreuung im Kindergarten (4-stündiger Betreuungszeitumfang) oder in einer Vorschulklasse wünschen, eine bedarfsgerechte ergänzende Förderung in Tagespflege bewilligt werden.

d) Hinsichtlich der Festlegung der bedarfsgerechten Leistungsart bei einer Förderung in Tagespflege ist zu beachten, dass Tagespflege-Leistungsarten sich auf einen durchschnittlichen zeitlichen Förderungsumfang je Kalenderwoche unabhängig von der zeitlichen Lage der Betreuungsbedarfe innerhalb der Kalenderwoche beziehen. Bei einem durchschnittlichen wöchentlichen Betreuungsbedarf von weniger als 5 Stunden ist keine Förderung zu bewilligen.

Möglichkeit der Förderung in außerhamburgischen Einrichtungen

Die Förderung von Kindern in Einrichtungen, die nicht in der Freien und Hansestadt Hamburg gelegen sind, ist nur dann möglich, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des Kindeswohls ausnahmsweise geboten ist (§ 5 Absatz 2 HmbKitaG). Soweit eine Förderung in außerhamburgischen Einrichtungen erfolgen soll, sind die vorliegenden Gründe betreffend des Kindeswohls nachvollziehbar zu dokumentieren.

4. Verfahren:

Antragsbearbeitung Anträge auf Förderungen in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege können nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht früher als zwölf Monate vor dem von den Sorgeberechtigten des Kindes jeweils gewünschten Beginn des Bewilligungszeitraums gestellt werden.

Bei Antragstellung ­ sowohl bei erstmaliger Beantragung als auch bei einem Antrag auf eine Anschlussbewilligung ­ sind jeweils Beweisurkunden hinsichtlich

a) der genauen zeitlichen Umfänge und der zeitlichen Lagen der berufs- bzw. ausbildungsbedingten Abwesenheitszeiten (gemäß den Definitionen in Abschnitt 3.3) der Sorgeberechtigten des Kindes bzw. mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen (sonstige Personen), soweit ein entsprechender Betreuungsbedarf geltend gemacht wird,

b) der/den Anschrift(en) der ­ ggf. auch erst künftigen ­ Arbeitsstelle(n) der Sorgeberechtigten des Kindes und der sonstigen Personen

c) der Einkommensverhältnisse des Kindes und seiner Eltern sowie

d) der Zahl der weiteren mit den Eltern des geförderten Kindes in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Kindern zu verlangen. Soweit von den Antragstellern Beweisurkunden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand oder erheblicher Zeitverzögerung vorgelegt werden können, sind die Angaben glaubhaft zu machen. Alle Angaben sind für jeden Sorgeberechtigten des Kindes und ggf. jede sonstige Person getrennt zu dokumentieren. Die Beweisurkunden sind als Kopien zur Akte zu nehmen.

Sofern ein Bedarf gemäß den Kriterien in Abschnitt 3.1 Nr. 1 festgestellt wird, sind die dieser fachlichen Einschätzung zugrunde liegenden Sachverhalte so zu dokumentieren, dass aus der Falldokumentation eindeutig entnommen werden kann, welche Problemlagen eine Förderung in einer Tageseinrichtung dringend erforderlich machen.

Im Falle eines Antrages auf Anschlussbewilligung gemäß den Kriterien in Abschnitt 3.1 Nr. 1 ist die seit Beginn der Förderung eingetretene Veränderung in Bezug auf die Gefährdung des Wohles des Kindes, den Verlauf und Stand der Entwicklung des Kindes und seiner familiären Situation bzw. seines sozialen Umfeldes festzustellen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine Anschlussbewilligung kann nur dann erlassen werden, soweit die noch bestehenden Problemlagen eine weitere Förderung rechtfertigen.

Bewilligung:

Im Bewilligungsbescheid für eine Förderung in einer Tageseinrichtung werden die Leistungsart, Beginn und Ende der Kostenerstattung (Bewilligungszeitraum) und der Familieneigenanteil angegeben. Die Berechnung des Familieneigenanteils ist dem Bescheid als Anlage beizufügen. Der Bewilligungsbescheid wird dem Kind erteilt (§ 9 Absatz 1 HmbKitaG)

Bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg entfällt ein Anspruch auf Kostenerstattung (§ 21 Absatz 2 HmbKitaG), da die Stadt die Betreuungsleistung selbst, mithin als Sachleistung erbringt. Da aber bei Erteilung des Bewilligungsbescheides in der Regel ungewiss ist, ob das Kind eine Tageseinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg oder eine Tageseinrichtung eines freien Trägers, der Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten e.V. oder eines sonstigen Leistungserbringers in Anspruch nehmen wird, wird dem Kind grundsätzlich ein Bewilligungsbescheid nach § 9 HmbKitaG erteilt, der aber eine Regelung enthält, dass, soweit eine Tageseinrichtung der Freien und Hansestadt Hamburg in Anspruch genommen wird, ein Anspruch auf die Kostenerstattung entfällt und für diesen Fall der in der Anlage zu diesem Bescheid berechnete Familieneigenanteil als Teilnahmebeitrag nach §23 HmbKitaG festgesetzt wird.

Im Bewilligungsbescheid für eine Förderung in Tagespflege werden die Tagespflegeleistungsart, Beginn und Ende der Förderung (Bewilligungszeitraum), die in Anspruch genommene Tagespflegeperson und der festgesetzte Teilnahmebeitrag angegeben.

Die Leistungsarten, die für eine Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege bewilligt werden können, ergeben sich aus Anlage 1.

Die Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege ist auf einen sich aus der Bedarfslage ergebenden, überschaubaren Zeitraum, längstens vierundzwanzig Monate, zu befristen. Die Förderung ist nur solange zu gewähren, wie die Voraussetzungen nach Abschnitt 3.1 auf Grund des Kenntnisstandes zum Bewilligungszeitpunkt voraussichtlich vorliegen.

Für jeden Bewilligungszeitraum ist nur ein Bewilligungsbescheid für eine Förderung in Tageseinrichtungen zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung durch eine Förderung in Tagespflege ergänzt werden soll. Soweit während des Förderungszeitraums ein altersbedingter Leistungswechsel zu erwarten ist (Übergang von der Krippen- zur Elementarbetreuung bzw. von der Elementar- zur Schulkindbetreuung) sind zwei ­ zeitlich entsprechend abgegrenzte ­ Bewilligungsbescheide zu erteilen, wobei die in den Bewilligungsbescheiden benannten Bewilligungszeiträume keine zeitliche Lücke aufweisen und zusammen vierundzwanzig Monate nicht überschreiten dürfen.

Beginn des Bewilligungszeitraums

Die Förderung kann vom 1. des Monats der Antragstellung an bewilligt werden.