Tageseinrichtungen

Bewilligung auch weiter rückwirkend verfügt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 Sozialgesetzbuch ­ Verwaltungsverfahren) vorliegen. Die Gründe sind von den Antragstellern glaubhaft zu machen und von der bewilligenden Stelle zu dokumentieren.

Beratung der Kinder und ihrer Sorgeberechtigten Kinder und ihre Sorgeberechtigten haben einen Anspruch auf Information durch das zuständige Jugendamt über die zur Verfügung stehenden Angebote der Kindertagesbetreuung (§ 10 Absatz 1 HmbKitaG). Sie haben ferner einen Anspruch auf Beratung über alle für ihre Entscheidung wichtigen pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Aspekte.

Den Sorgeberechtigten des Kindes ist anzubieten, sie über Tageseinrichtungen, die zur Entgegennahme von Bewilligungsbescheiden berechtigt sind, zu informieren.

5. Tagespflege

Die Förderung von Kindern in Tagespflege ist möglich, wenn eine der unter 3.1 genannten Voraussetzungen der Förderung vorliegt und wenn die ausgewählte Tagespflegeperson

1. nach Ziffer 5.1 eine Pflegeerlaubnis erhalten kann oder keiner Pflegeerlaubnis bedarf und

2. gemäß § 1 Verordnung über die Eignung von Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld (TagPflVO) als geeignet anzusehen ist.

Pflegeerlaubnis

Einer Pflegeerlaubnis bedarf es nicht, wenn in einer Tagespflegestelle neben den eigenen Kindern der Tagespflegeperson bis zu drei Kinder ­ ggf. einschließlich von Kindern in Kurz- oder Wochenpflege ­ betreut werden oder wenn ausschließlich Kinder im elterlichen Haushalt betreut werden (§ 44 SGB VIII).

Sofern eine Pflegeerlaubnis gemäß § 44 Absatz 1 SGB VIII erforderlich ist, ist diese für das einzelne Kind zu erteilen.

Sie verliert ihre Gültigkeit mit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Sie ist unabhängig davon erforderlich, ob das Tagespflegekind vermittelt und eine Förderung bewilligt wurde.

Die Pflegeerlaubnis ist der Tagespflegeperson zu erteilen, wenn die Sorgeberechtigten des Kindes und die Tagespflegeperson ein Betreuungsverhältnis begründet haben und fachliche Gründe einer Erlaubnis nicht entgegenstehen.

Entsprechend den Bestimmungen gemäß § 44 Absatz 2 und 3 SGB VIII ist eine Pflegeerlaubnis zu versagen, zurückzunehmen oder zu widerrufen.

Vermittlung

Auf Antrag können Tagespflegepersonen an Sorgeberechtigte durch das bezirkliche Jugendamt vermittelt werden.

6. Bewilligung von Frühförderung in Tageseinrichtungen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder (Frühförderung)

Allgemeines Behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht eingeschult sind, ist auf Antrag Frühförderung im Sinne des § 20 HmbKitaG in Sonder- oder Integrationsgruppen zu gewähren, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern.

Voraussetzungen der Bewilligung

Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Frühförderung vorliegen, ist ein ärztliches Gutachten einer der nachstehend benannten Stellen erforderlich. Dies gilt auch, wenn andere fachärztliche oder sonstige Unterlagen bezüglich der Behinderung vorliegen.

Zuständig für die Begutachtung ist

­ bei körperlich behinderten Kindern (im Sinne von § 1

Ziffer 1 ­ 3 der VO nach § 47 BSHG) das zuständige Gesundheits- und Umweltamt oder der Landesarzt für Körperbehinderte,

­ bei blinden und wesentlich sehbehinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 4 der Verordnung nach § 47 BSHG) der Landesarzt für Blinde und Sehbehinderte,

­ bei hörbehinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 5 der Verordnung nach § 47 BSHG) der Landesarzt für Hörbehinderte,

­ bei sprachbehinderten Kindern (im Sinne von § 1 Ziffer 6 der Verordnung nach § 47 BSHG) und bei geistig und seelisch behinderten Kindern (im Sinne von §§ 2 und 3 der VO nach § 47 BHSG) das zuständige Gesundheits- und Umweltamt,

­ bei mehrfachbehinderten Kindern das zuständige Gesundheits- und Umweltamt oder der Landesarzt für Körperbehinderte, wenn es sich vor allem um eine Körperbehinderung handelt, das zuständige Gesundheits- und Umweltamt, wenn es sich vor allem um eine geistige Behinderung handelt.

Auswahl der Einrichtung

Die Auswahl der Einrichtung bzw. des Platzes erfolgt unter Berücksichtigung

­ der konkreten Bedarfe des Kindes, die sich aus der Behinderungsart sowie der Dauer einer eventuellen Berufstätigkeit der Sorgeberechtigten ergeben,

­ der Besonderheiten der in Frage kommenden Einrichtungen,

­ der gutachterlichen Stellungnahme und Empfehlungen einer der unter Ziffer 6.2 genannten Stellen,

­ der Betreuungs- und Beförderungskosten und

­ der Wünsche der Sorgeberechtigten.

Grundsätzlich ist eine wohnortnahe Einrichtung auszuwählen. Dem Wunsch der Sorgeberechtigten nach einer bestimmten Einrichtung soll Rechnung getragen werden, sofern diese für die Betreuung des Kindes geeignet ist und kein unverhältnismäßiger Mehraufwand entsteht.

Soll die Beförderung des Kindes in die Tageseinrichtung durch die BBS (V 255, Schulweghilfe und Beförderungsdienste) organisiert werden, sind bei der Auswahl der Einrichtung deren Einzugsbereiche (siehe Anlage 2) zu berücksichtigen. Unabweisbar notwendige Abweichungen hiervon sind zu begründen.

Bewilligungsbescheid Frühförderung

Im Bewilligungsbescheid sind die Angaben gemäß Abschnitt 4.2 erforderlich. Mit dem Bewilligungsbescheid ist der für die Frühförderung in Anspruch genommene Träger und die die Frühförderung durchführende Tageseinrichtung zu bestimmen.

Übernahme von Beförderungskosten

Eine Beförderung bzw. die Übernahme von Beförderungskosten ist grundsätzlich nur zu bewilligen, sofern die Förderung in keiner geeigneten wohnortnahen Tageseinrichtung erfolgen kann. Eine Einrichtung ist wohnortnah, wenn sie nicht mehr als zwei Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt liegt.

Ist auf Grund der Art und Schwere der Behinderung des Kindes oder der sozialen Situation der Familie in seltenen Ausnahmefällen eine Beförderung oder die Übernahme von Beförderungskosten trotz wohnortnaher Betreuung erforderlich, ist die Notwendigkeit der Beförderung schriftlich zu dokumentieren.

Übernimmt ein Elternteil oder eine andere Person die Begleitung des Kindes, können die notwendigen Fahrtkosten für diese übernommen werden.

Auf dem Bewilligungsbescheid ist die Art der Beförderung zu vermerken.

Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln Vorrangig sind die Kosten für eine Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel zu übernehmen. Diese bemessen sich nach den Kosten der notwendigen Zeitfahrtausweise des HVV (Abonnement). In den Fällen, in denen Begleitpersonen bereits über einen Zeitfahrausweis verfügen, sind nur die Mehrkosten zu erstatten, die sich aus einer eventuell notwendigen Fahrbereichserweiterung (Tarifzonen) ergeben. Die Anzahl der erforderlichen Tarifzonen ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken.

Der zu erstattende Betrag wird den Eltern von der Tageseinrichtung ausgezahlt.

Die Übernahme von Kosten der Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel ist nur zu bewilligen, wenn kein Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr nach §§ 145 ff. SGB IX besteht.

Beförderung mit dem Pkw der Sorgeberechtigten

Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus besonderen Gründen, die in der Art und Schwere der Behinderung begründet sind, nicht zumutbar und wird die Beförderung des Kindes mit einem privaten PKW durch die Sorgeberechtigten oder andere Personen durchgeführt, ist eine Kilometerentschädigung zu gewähren.

Bei der Ermittlung der Kilometerzahl sind nur die Fahrtkilometer zu berücksichtigen, die für die Hin- und Rückfahrt des Kindes in die Tageseinrichtung zusätzlich für die Sorgeberechtigten bzw. andere Personen anfallen.

Zu vergüten sind je Betreuungstag 0,23 EUR pro zusätzlich zu fahrenden Kilometer, höchstens 250 EUR im Monat.

Die Höhe der zu übernehmenden Beförderungskosten ist auf dem Bewilligungsbescheid zu vermerken. Der zu erstattende Betrag wird den Eltern von der Tageseinrichtung ausgezahlt.

Beförderung durch die Beförderungsdienste der BBS

Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder eines Pkw der Sorgeberechtigten wegen der Behinderung des Kindes nicht möglich oder weil

­ die Sorgeberechtigten keine Fahrerlaubnis oder nicht die Mittel zum Unterhalt eines Pkw besitzen und die Beförderung nicht unentgeltlich durch Dritte übernehmen lassen können oder

­ sie zwar über Fahrerlaubnis und Pkw verfügen, aber den Transport des Kindes nicht selbst übernehmen oder unentgeltlich von Dritten durchführen lassen können, kann eine Beförderung durch die Beförderungsdienste der BBS, V 255, bewilligt werden. Ist dies vorgesehen, ist vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides die Beförderung mit V 255 abzustimmen. Kann die Beförderung durch V 255 organisiert werden, ist V 255 mit einer Durchschrift des Bewilligungsbescheides (Zweitausfertigung ohne Anlagen) über den Beförderungsfall zu informieren.

Alternative Beförderung durch Taxen oder sonstige Fahrdienste

Die Bewilligung der Kostenübernahme für alternative Beförderungsformen ist auf maximal vier Monate zu befristen. Die Kosten der Beförderung durch sonstige Fahrdienste dürfen die Kosten, die bei einer Beförderung durch ein Taxi anfallen würden, nur überschreiten, wenn der Einsatz von speziell ausgerüsteten Fahrzeugen auf Grund der Behinderung des Kindes unabweisbar ist. V 255 ist mit einer Durchschrift des Bewilligungsbescheides (Zweitausfertigung ohne Anlagen) über die Beförderungsform und die Höhe der zu übernehmenden Kosten zu informieren.

Im Falle der Beförderung durch ein Taxi sind die einzelnen Fahrten von den Sorgeberechtigten oder der Tageseinrichtung auf einem Beleg des beauftragten Taxenunternehmens schriftlich zu bestätigen. Die Belege sind vom Taxenunternehmen bei V 255 einzureichen. V 255 wird die Belege prüfen und die Zahlung an das Taxenunternehmen veranlassen.

Vor Ablauf der Bewilligungsfrist prüft V 255 erneut, ob eine Organisation der Beförderung durch die BBS inzwischen möglich ist. Eine Weiterbewilligung der alternativen Beförderung ist erst nach Abstimmung mit V 255 möglich.

7. Berichtswesen Periodische Berichte der Bezirksverwaltung sind nicht erforderlich.

Dem Amt für Kindertagesbetreuung sind auf Anforderung im Einzelfall Daten und Informationen zu übermitteln, die für die Aufgabenerfüllung insbesondere für Planungszwecke erforderlich sind. Da das Berichtswesen sich nur auf statistische Daten bezieht, ist es ausreichend die Daten in anonymisierter oder aggregierter Form zu übermitteln

8. Schlussbestimmung

Diese Globalrichtlinie tritt am 1. August 2003 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2008 außer Kraft.

Tagesheime/Einrichtungen mit Integrationsgruppen

Für allgemeine Tagesheime mit Integrationsgruppen gelten grundsätzlich als Einzugsbereich die in einem Umkreis von 2,5 km vom Einrichtungsstandort liegenden Wohnungen der Behinderten.

Sondertagesheime/Sondergruppen für sprachbehinderte Kinder Sondertagesheim Karolinenstraße 35, 20357 Hamburg Bezirksamt Mitte, ausgenommen südl. der Elbe sowie Horn, Billstedt, Billbrook, Rothenburgsort. Dafür aus dem Bezirksamtsbereich Altona, Ottensen, Altona-Nord, Altona-Altstadt.

Sondertagesheim Vizelinstraße 48, 22529 Hamburg Teile aus dem Bezirksamtsbereich Eimsbüttel sowie südwestl. aus dem Bezirksamtsbereich Hamburg-Nord, Groß-Borstel, Eppendorf.

Sondertagesheim Bernadottestraße 128, 22605 Hamburg Teile aus dem Bezirksamtsbereich Altona ohne Ortsbereiche Rissen, Sülldorf, Iserbrook und nördl. Osdorf und Lurup.

Sondertagesheim Glückstädter Weg 77, 22549 Hamburg Teile aus dem Bezirksamtsbereich Altona, davon Rissen, Sülldorf, Iserbrook, Osdorf, Lurup und südlicher Teil Eidelstedt.

Sondertagesheim Justus-Strandes-Weg 15, 22337 Hamburg Teile aus dem Bezirksamtsbereich Hamburg-Nord, ausgenommen Groß-Borstel und Eppendorf, aus dem Bezirksamtsbereich Wandsbek: nördl. Bramfeld, Wellingsbüttel, Poppenbüttel, Hummelsbüttel.

Sondertagesheim Gropiusring 41, 22309 Hamburg Teile aus dem Bezirksamtsbereich Hamburg-Nord: Bramfeld, aus dem Bezirksamtsbereich Wandsbek: Steilshoop, Bramfeld, Berne, nördl. Wandsbek.

Ev. Tagesheim der Thomaskirche Fabriciusstraße 52, 22177 Hamburg Teile des Bezirksamtsbereiches Hamburg-Nord: Barmbek, aus dem Bezirksamtsbereich Wandsbek: Steilshoop, Bramfeld, nördl. Wandsbek.

KTH der Dreifaltigkeitsgemeinde Bei der Hammer Kirche Teile aus dem Bezirksamtsbereich Hamburg-Mitte: HamburgAltstadt, St. Georg, Klostertor, Hammerbrook, Borgfelde, Hamm, nördl. Rothenburgsort, Hohenfelde, aus dem Bezirksamtsbereich Wandsbek: Eilbek und Marienthal.