JVA

Maßnahmenpaket für den Hamburger Strafvollzug

In einem Artikel des „Hamburger Abendblattes", der „Welt" und der „Hamburger Morgenpost" vom 23. November 2002 wird ein Maßnahmenpaket der Justizbehörde für die Hamburger Justizvollzugsanstalten vorgesellt, das massive Kosteneinsparungen im Strafvollzug vorsieht.

Dieser Maßnahmenkatalog soll in der Sitzung der Deputation vom 21. November 2002 vorgestellt worden sein.

Deshalb frage ich den Senat:

1. Wurde das Maßnahmenpaket (z.B. Einsparungen von Verwaltungspersonal durch die möglicherweise Zusammenlegung von drei zu zwei Anstalten in Fuhlsbüttel, Wiedereinführung des einfachen Justizdienstes), das erhebliche Personaleinsparungen im Justizvollzug vorsieht, mit dem zuständigen Personalrat abgesprochen? Wenn ja, wie stellt sich der Personalrat zur Entscheidung des Senats?

Der Personalrat wird im förmlichen Mitbestimmungsverfahren beteiligt, wenn hierzu Anlass besteht.

2. Wann beginnt das Ausschreibungsverfahren für den Einsatz von privaten Wachdiensten in den Justizvollzugsanstalten und nach welchen Kriterien erfolgt die Auswahl?

Über Ausschreibungsverfahren für private Wachdienste im Zusammenhang mit der Personalbedarfsplanung für die JVA Billwerder ist noch nicht entschieden worden.

3. Aus welchen fachlichen Gründen wird die Einweisungskommission, die bisher für die Einweisung von Häftlingen in die Hamburger Justizvollzugsanstalten zuständig war, abgeschafft?

Die Abschaffung der Einweisungskommission soll aus organisatorischen Gründen erfolgen.

4. Wie beurteilt der Senat die bisherige Arbeit der Einweisungskommission?

Der Senat hat sich hiermit bisher nicht befasst.

5. Wurde der Personalrat der Staatsanwaltschaft davon rechtzeitig informiert, dass die Staatsanwaltschaft zukünftig für die Einweisungen in Haftanstalten zuständig ist? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie stellt sich der zuständige Personalrat zu dieser Entscheidung?

Nein. Nach §§ 27, 29 der Strafvollstreckungsordnung (StVollStrO) ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde für die Ladung bzw. Einweisung eines Verurteilten in die nach §§ 23, 24 StVollStrO sachlich und örtlich zuständige Vollzugsanstalt zuständig. Auf dieser Grundlage sind auch bisher differenzierte Ladungen und Aufnahmeersuchen erstellt worden. Die Auflösung der so genannten Einweisungskommission, deren Tätigkeit erst nach der Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug einsetzt, berührt diese Zuständigkeit nicht. In Zukunft wird die Vollstreckungsbehörde lediglich einige zusätzliche Anstalten in ihre Prüfungen nach §§ 27, 29 StVollStrO einbeziehen müssen, deren vorwiegend an den Straflängen orientierte sachliche Zuständigkeit in einem überarbeiteten Vollstreckungsplan beschrieben wird. Diese Organisationsänderung ist zwischen den zuständigen Abteilungen der Staatsanwaltschaft Hamburg und der Justizbehörde frühzeitig erörtert worden.

6. Ist es richtig, dass das Ausschreibungsverfahren für die Stelle des Anstaltsleiters in der JVA

Am Hasenberge, Anstalt II abgebrochen worden ist? Wenn ja, warum?

Ja. Wegen zwischenzeitlicher Überlegungen, die Fuhlsbütteler Anstalten zu einer Gesamtanstalt zu verbinden.

7. Ist es richtig, dass die Aufschlusszeiten für Gefangene in der JVA Am Hasenberge, Anstalt II zukünftig verringert werden? Wenn ja, in welchem zeitlichen Umfang und ist eine Verringerung der Aufschlusszeiten auch für andere Haftanstalten geplant?

Im Zusammenhang mit der Personalbedarfsplanung für die JVA Billwerder gibt es auch Überlegungen, die Aufschlusszeiten für die Gefangenen in verschiedenen Justizvollzugsanstalten zu verändern.

Eine Entscheidung hierüber ist noch nicht gefallen.