Verbeamtung

Gerade die Verbeamtung langjährig beschäftigter Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes hat erhebliche finanzielle Auswirkungen. Es ist nicht zulässig, die Regelungen für Professorenstellen auf andere Stellen zu übertragen. Die finanziellen Gründe haben eindeutig gegen die Verbeamtung gesprochen. Dafür haben einzig Aspekte gesprochen, die in der Person der betroffenen Mitarbeiterinnen gelegen haben.

Sonderregelung für Lehrkräfte weit ausgelegt:

Ein angestellter Lehrer ist im März 2005 mit 52 Jahren während seiner Beurlaubung verbeamtet worden. Er war seit 1998 gemäß § 50 Abs. 2 BAT unter Fortfall des Gehalts beurlaubt, um ein Wahlamt wahrzunehmen. Die Beurlaubung lag nicht im dienstlichen Interesse.

Grundlage für die Verbeamtung war eine Ausnahmeregelung des Senats vom Februar 2003, wonach bremische Lehrkräfte bis zum 50. Lebensjahr verbeamtet werden konnten. Dazu musste die Schulleitung die Leistung der Lehrer als gut oder sehr gut beurteilen. In Vergleichsfällen war bei Beurlaubten wegen einer fehlenden aktuellen dienstlichen Beurteilung die Verbeamtung aufgeschoben worden.

Der Schuldienst musste erst wieder aufgenommen werden und die Schulleitung nach mindestens einem Jahr eine Beurteilung erstellt haben.

Auf eine solche Beurteilung verzichtete das Bildungsressort in diesem Einzelfall.

Der Lehrer sei während seiner Beurlaubung in seinem Wahlamt erfolgreich wiedergewählt worden, was den Schluss zugelassen habe, es habe sich um einen qualifizierten und engagierten Lehrer gehandelt. Ein solches Engagement sollte kein Nachteil sein. Auch sei das Verbeamtungsangebot während der Beurlaubungszeit gemacht worden.

Erst als der Lehrer erklärt hatte, er wolle im laufenden Schuljahr zum 1. November 2005 den Dienst in Bremen wieder aufnehmen, musste geklärt werden, welcher Schule er zugewiesen werden sollte. Der Lehrer wurde jedoch nicht an einer Schule, sondern beim Bildungsressort im Schulverwaltungsdienst eingesetzt. Sein Aufgabenbereich ist nicht ausgeschrieben worden. Das Ressort hat sieben Monate später eine nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Stelle mit nahezu genau diesem Aufgabenbereich ausgeschrieben und mit eben diesem Lehrer besetzt. Dazu musste ihm die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes im Pädagogischen Verwaltungsdienst ­ Schulverwaltungsdienst zuerkannt werden.

Nach Ansicht des Rechnungshofs hätte der Lehrer nicht verbeamtet werden dürfen. Er ist aufgrund einer Sonderregelung für Lehrkräfte verbeamtet worden, obwohl er über sechs Jahre nicht mehr als Lehrer gearbeitet hatte und auch nicht wieder als Lehrer tätig geworden ist. Zudem ist er während seiner Beurlaubung verbeamtet worden. Es hat keine Beurteilung über seine Leistungen im Schuldienst gegeben, die zwingend erforderlich gewesen wäre. Der Lehrer hätte zunächst wieder an einer Schule arbeiten müssen, um dann seine Leistungen beurteilen zu können. Die Tätigkeit im Wahlamt undifferenziert als Ersatz hierfür anzuerkennen, ist nicht gerechtfertigt gewesen, da sie nicht mit der Tätigkeit eines Lehrers gleichgesetzt werden kann.

Nach Ansicht des Rechnungshofs ist nie ernsthaft erwogen worden, die Lehrkraft nach dem Ende der Beurlaubung wieder als Lehrer in Bremen einzusetzen. So ist die Beurlaubung im Jahr 2005 um zwei Monate über den Schuljahresbeginn hinaus ausgesprochen worden, was einen schulischen Einsatz erschwert hat.

Warum der Lehrer nicht wieder in seinem Beruf eingesetzt worden ist, ist für den Rechnungshof nicht ersichtlich. Durch den Einsatz des Lehrers im Bildungsressort mit der Besoldungsgruppe A 15 und der Verbeamtung als Lehrkraft werden auf Bremen erheblich höhere Ausgaben zukommen als bei schulischem Einsatz oder einem Einsatz als Verwaltungsangestellter.

Im Ergebnis ist die Ausnahmeregelung für Lehrkräfte Anfang 2003 unzulässigerweise für einen Mitarbeiter im Verwaltungsdienst angewandt worden.

Das Bildungsressort teilt die Bewertung des Rechnungshofs nicht. Es gebe keine Gründe, die der Verbeamtung entgegengestanden hätten. Die Sonderregelung der Verbeamtung von Lehrkräften habe auf den Beschäftigten angewandt werden können, auch wenn er beurlaubt gewesen sei. Unter Hinweis auf die engagierte und qualifizierte Tätigkeit in dem Wahlamt habe es auf eine dienstliche Beurteilung verzichtet. Der Beschäftigte sei zum Zeitpunkt der Verbeamtungsaktion nicht unterrichtlich eingesetzt gewesen. Dies sei ihm nicht zum Nachteil auszulegen.

Der Einsatz der Lehrkraft nach der Beurlaubung in der senatorischen Dienststelle sei für die Frage der Verbeamtung ohne Belang. Der Einsatz in der senatorischen Dienststelle sei bei der Verbeamtung nicht absehbar gewesen und habe daher die Entscheidung nicht beeinflussen können. Der Lehrkraft sei der Dienstposten nach einem öffentlichen Auswahlverfahren übertragen worden. Die Stelle hätte ihm auch in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis übertragen werden können.

Der Rechnungshof hält an seiner Beurteilung fest. Alternativen sind einerseits die Verbeamtung als Lehrer mit einer entsprechenden Tätigkeit oder der Einsatz im Verwaltungsdienst als Arbeitnehmer gewesen. So entstehen Mehrausgaben, die den bremischen Haushalt voraussichtlich noch lange Jahre belasten werden.

3 Verbeamtung künftig nur bei Neueinstellung:

Bei vorhandenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bedeutet eine Verbeamtung über der Altersgrenze regelmäßig keinen erheblichen Vorteil für Bremen. Es sollte überprüft werden, ob die VV zu § 48 LHO entsprechend zu ändern ist. Der erhebliche Vorteil für Bremen als Tatbestandsmerkmal sollte ggf. völlig entfallen.

Über der Altersgrenze von 45 Jahren sollten Bedienstete nur verbeamtet werden, wenn sie neu eingestellt werden. Es muss sich um herausragende Bewerber handeln, die im dringenden dienstlichen Interesse nur auf diese Weise gewonnen werden können.

Das Finanzressort hat Bedenken, künftig nur Neueingestellte zu verbeamten. Vorstellbar sei, dass einem Arbeitnehmer ein Gebiet mit rein hoheitsrechtlichen Aufgaben übertragen werden solle, weil er hierfür am besten geeignet sei. Diese Funktion könne dann nur im Beamtenverhältnis wahrgenommen werden. Durch die vorgeschlagene Änderung würden Bremen Handlungsmöglichkeiten genommen.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass auch Arbeitnehmer rein hoheitsrechtliche Aufgaben wahrnehmen können. Art. 33 Abs. 4 GG bestimmt, dass die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Beamten zu übertragen ist.

Durch die Worte in der Regel kommt zum Ausdruck, dass hoheitsrechtliche Befugnisse auch Nichtbeamten übertragen werden können. Handlungsmöglichkeiten werden durch die vorgeschlagene Änderung nicht beschränkt.

4 Finanzressort soll Verantwortung wieder übernehmen:

Über die Ausnahmen nach § 48 LHO bei der Verbeamtung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollte das Finanzressort wieder zentral entscheiden. Die Entscheidungsbefugnis zu delegieren, folgt zwar dem Prinzip der Einheit von Aufgaben, Verantwortung und Kompetenz. Auch hatte der Rechnungshof 2003 zugestimmt, die Entscheidungskompetenz zu dezentralisieren. Aber aufgrund der wenigen Einzelfälle, der notwendigen restriktiven Handhabung und der vom Rechnungshof festgestellten Bearbeitungsmängel sollten diese Fälle einheitlich und deshalb von einer Stelle abgewickelt werden. Zu beachten ist auch, dass die Frage einer Verbeamtung vor allem langfristig Ausgaben verursacht und eine solche Entscheidung nicht von der momentanen Budgetlage abhängen sollte.

Bei einer Verbeamtung über der Altersgrenze sollten auch die finanziellen Folgen bekannt sein. Der Rechnungshof hat empfohlen, die Mehrausgaben in den Einzelfällen individuell zu berechnen. Nur so kann angesichts der Höhe der Mehrausgaben abgewogen werden, ob das dringende dienstliche Interesse eindeutig vorrangig ist.

Das Finanzressort hat die Auffassung des Rechnungshofs geteilt, dass die finanziellen Folgen einer Verbeamtung besser bekannt sein sollten. Es hat wegen der geringen Zahl der Fälle aber keinen Bedarf gesehen, die Entscheidung über die Verbeamtung zu zentralisieren. Es halte es für fraglich, ob das zwangsläufig immer zu richtigeren Ergebnissen führen würde. Stattdessen solle eine strengere Einhaltung der von ihr vorgegebenen Verfahrensvorschriften ­ insbesondere die finanzielle Prüfung und die anzulegenden Maßstäbe bei der Ermessensentscheidung ­ gefordert werden.

Der Rechnungshof bleibt aufgrund der Prüfungsergebnisse bei seinem Vorschlag, die Entscheidungskompetenz wieder auf das Finanzressort zu übertragen. Gerade weil im Prüfungszeitraum nur relativ wenige Fälle vorhanden gewesen sind, hält sich der Aufwand für eine zentrale Stelle in Grenzen. Trotz der zentralen Vorgaben hat der Rechnungshof in fast allen geprüften Fällen erhebliche Mängel festgestellt. Eine Entscheidung des Finanzressorts würde nach Ansicht des Rechnungshofs zu besseren und einheitlichen Entscheidungen führen.

Finanzen Bewertung von Arbeitsplätzen der öffentlich Bediensteten Arbeitsplätze der öffentlich Bediensteten werden nicht von zentraler Stelle, sondern von den Dienststellen und Ressorts selbst bewertet. Sie verfahren bei der Bewertung der Arbeitsplätze sehr unterschiedlich.

Die Rahmenvorgaben für die dezentralen Entscheidungen reichen nicht aus.

Bewertungen haben zu falschen Höhergruppierungen/Beförderungen und damit zu langfristigen Mehrausgaben geführt.

Künftig sollte wieder eine zentrale Stelle die Arbeitsplätze bewerten, damit einheitlich und mit dem notwendigen Fachwissen entschieden wird.

1 Arbeitsplatzbewertung ist notwendig:

Beschäftigte im öffentlichen Dienst werden nach Tarif-/Besoldungsrecht entlohnt.

Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestimmen Tarifverträge, in welchen Entgeltgruppen sie eingruppiert sind. Die Beamtinnen und Beamten sind nach § 18 Bundesbesoldungsgesetz den Besoldungsgruppen sachgerecht zuzuordnen.

Hierzu sind die Arbeitsplätze tarif-/besoldungsrechtlich zu bewerten. Eine aussagefähige Arbeitsplatzbeschreibung ist notwendig. Sie dient dazu, die Aufgaben und auszuübenden Tätigkeiten zu definieren und damit die Beschäftigten einer Entgelt-/Besoldungsgruppe korrekt zuzuordnen.

Arbeitsplatzbewertungen haben eine große Bedeutung für die Höhe der Personalausgaben. Sie müssen ordnungsgemäß und aktuell sein, um die Ausgaben belegen und rechtfertigen zu können.

Bereits vor Ausschreibung einer Stelle ist eine aussagefähige Arbeitsplatzbeschreibung für ein Anforderungsprofil zu erstellen. Das Finanzressort hat in dem bremischen Leitfaden für Personalauswahl darauf hingewiesen und einen Vordruck entwickelt.

Nur auf der Grundlage einer aussagefähigen Arbeitsplatzbeschreibung und -bewertung können Beschäftigte höhergruppiert/befördert und die damit zusammenhängenden höheren Personalausgaben gerechtfertigt werden.

Ohne diese Unterlagen besteht die Gefahr, falsch zu entscheiden. So könnten erhebliche ungerechtfertigte Ausgaben entstehen. Ändern sich die Aufgaben, ist es in jedem Fall notwendig, die Arbeitsplatzbeschreibung anzupassen, um mögliche tarif-/besoldungsrechtliche Folgen beurteilen zu können.

2 Derzeitiges Verfahren:

Seit 2004 entscheiden die senatorischen und die ihnen gleichgestellten Dienststellen sowie die Hochschulen, wie ihre Arbeitsplätze zu bewerten sind. Das Verfahren hat der Senat im September 2005 geregelt32 um einheitliche Bewertungsentscheidungen sicherzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten die Dienststellen das Finanzressort beteiligen müssen.

Grundlage der Arbeitsplatzbewertungen für die Arbeitnehmer sind detaillierte tarifliche Regelungen, für die häufig gerichtliche Entscheidungen herangezogen werden müssen. Für Beamtinnen und Beamte wird der Arbeitsplatz in einem sog. summarischen Verfahren bewertet. Bei ihnen werden keine einzelnen Arbeitsvorgänge, sondern der Arbeitsplatz als Ganzes bewertet. Er wird ggf. mit anderen Arbeitsplätzen verglichen, oder es werden hilfsweise Regelungen aus dem Tarifrecht herangezogen.

Ein aus Vertretern der Ressorts bestehender Bewertungsausschuss soll einheitliche Maßstäbe gewährleisten, die bei Arbeitsplatzbewertungen zu Grunde zu legen sind.