Der Rechnungshof hat das Ressort gebeten seine Personalpolitik zu überdenken

Finanzen Veranlagung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden unzulänglich ermittelt. Hierzu hat beigetragen, dass sich das Steuerrecht weiter verkompliziert hat und die Arbeitsmenge durch stetigen Personalabbau gestiegen ist.

Der Rechnungshof hat Vorschläge unterbreitet, wie die Bearbeitung verbessert werden kann. Erhebliche Steuermehreinnahmen können hierdurch erzielt werden.

Der Rechnungshof hat das Ressort gebeten, seine Personalpolitik zu überdenken. Insbesondere sollte es prüfen, ob ein computergestütztes Risikomanagementsystem das personelle Defizit ausgleichen wird. Ansonsten werden Steuerausfälle weiterhin nicht zu vermeiden sein.

1 Rechtliche Grundlage 713 Mieteinnahmen sind abzüglich der mit ihnen zusammenhängenden Aufwendungen (Werbungskosten) nach § 21 Einkommensteuergesetz als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Einnahmen und Werbungskosten haben Steuerpflichtige in einem Vordruck (Anlage V) darzustellen, der der jährlichen Steuererklärung beizufügen ist.

2 Veranlagungen im Finanzamt Bremen-Nord geprüft

Der Rechnungshof hat vom Finanzamt Bremen-Nord durchgeführte Veranlagungen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen für den Veranlagungszeitraum 2004 geprüft.

Beim Finanzamt Bremen-Nord sind 2004 rund 3.800 Fälle mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung veranlagt worden, dies entsprach rund 10 % der Fälle im Land Bremen. 73 Akten mit 109 Vermietungseinzelfällen hat der Rechnungshof zur Prüfung herangezogen.

Der Rechnungshof hat bei seiner Prüfung die Maßstäbe der Allgemeinen Dienstanweisung für die Festsetzung von laufend veranlagten Steuern und anderen Abgaben (ALDA-FEST) zu Grunde gelegt. Die von ihm untersuchten Fälle waren nach der ALDA-FEST vom Finanzamt bis auf wenige Ausnahmen überschlägig zu prüfen. Demnach hatte das Finanzamt die Steuererklärungen daraufhin zu untersuchen, ob die Angaben des Steuerpflichtigen schlüssig und glaubhaft sind. Schlüssig sind sie, wenn die Daten in der Steuererklärung nicht lückenhaft sind und damit ausreichen, z. B. die Miethöhe auf Plausibilität hin zu prüfen. Glaubhaft sind sie, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der behauptete Sachverhalt der Lebenserfahrung entspricht oder nicht im Widerspruch zu Feststellungen der vorangegangenen Zeiträume steht.

3 Einnahmen

Angaben in Anlage V fehlten häufig

Die von den Steuerpflichtigen erklärten Einnahmen hat das Finanzamt i. d. R. auch dann ohne weitere Ermittlungen übernommen, wenn die Angaben in der Steuererklärung zweifelhaft waren.

Die in der Anlage V geforderten Angaben zur Größe der einzelnen Wohnungen und zu den jeweils vereinnahmten Mieten haben häufig gefehlt. Das Finanzamt hat deshalb nicht beurteilen können, ob die angegebene Miethöhe plausibel war.

Es hat die Daten ohne weitere Prüfung der Veranlagung zu Grunde gelegt.

Zweifelhafte Miethöhen

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass die Angaben zu Mieteinnahmen selbst dann ungeprüft übernommen worden sind, wenn deren Höhe zu Zweifeln Anlass gegeben hat, weil sie

· rückläufig waren,

· sich zum Teil seit Jahrzehnten nicht verändert hatten,

· stark schwankten oder

· pro m² innerhalb eines vermieteten Objekts sehr unterschiedlich waren.

Z. B. wurde die Miete eines Einfamilienhauses seit Jahren mit rund 3,40 pro m² angegeben. Aus der Akte hat sich ergeben, dass die Miete bereits vor 30 Jahren annähernd gleich hoch war.

In einem anderen Fall hat ein Steuerpflichtiger seiner Tochter ein Haus gegen eine geringe Miete überlassen. Das Finanzamt hat den Veranlagungen die vom Steuerpflichtigen erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu Grunde gelegt.

Es hätte prüfen müssen, ob der Steuerpflichtige überhaupt beabsichtigt, positive Einkünfte zu erzielen. Aufgrund zu geringer Mieten entstehende Verluste sind einkommensteuerrechtlich nur dann vollständig zu berücksichtigen, wenn über einen Zeitraum von i. d. R. 30 Jahren insgesamt Überschüsse aus der Vermietung eines Hauses zu erzielen sind.

Betriebskostenumlagen stiefmütterlich erfasst 722 Regelmäßig legen die Vermieter die wesentlichen Betriebskosten auf die Mieter um. Diese Kosten sind gesondert als Einnahmen anzugeben.

Nebenkosten sind in den letzten Jahren insbesondere durch gestiegene Energiekosten zu einer sog. Zweiten Miete angewachsen. Der Deutsche Mieterbund e. V. hat festgestellt, dass die Betriebskosten inzwischen mehr als ein Drittel der Gesamtwohnkosten ausmachen. Durchschnittlich mussten Mieter im Jahr 2004 monatlich 2,44 pro m² hierfür aufbringen. 2005 sind die Nebenkosten um 12,3 % auf durchschnittlich 2,74 pro m² weiter gestiegen. Der steuerlichen Erfassung der Umlagen kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Vielfach haben die Steuerpflichtigen Umlagen nicht als Einnahmen angegeben, obwohl sie umlagefähige Kosten als Werbungskosten ­ in teils erheblichem Umfang

­ geltend machten. In einem Fall sind einem Vermieter dadurch lediglich rund 1,80 pro m² als Nettomiete verblieben.

4 Werbungskosten

Schuldzinsen nicht näher untersucht 725 Schuldzinsen können als Werbungskosten abgezogen werden, soweit sie mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Bei erstmals geltend gemachten Finanzierungskosten ist nach der ALDA-FEST der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu untersuchen. Dies gilt auch bei einer überschlägigen Prüfung. Diese Vorgabe hat das Finanzamt nicht immer eingehalten. Den Akten war nicht hinreichend zu entnehmen, wofür über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinausgehende Darlehensmittel verwendet worden sind. Die anteiligen Zinsausgaben hat das Finanzamt ohne Plausibilitätsprüfung als Werbungskosten berücksichtigt.

I. d. R. werden Grundstücke über Darlehen mit fester Laufzeit und fest vereinbartem Zinssatz finanziert. Der Zinsanteil nimmt bei dieser Darlehensart stetig ab. Bei langjährig vermieteten Objekten sind daher im Vergleich zum Vorjahr steigende Zinsaufwendungen ungewöhnlich. Dies gilt insbesondere, wenn der Zinsbindungszeitraum noch nicht abgelaufen ist oder die Steuerpflichtigen keine Ausgaben für Investitionen am vermieteten Objekt geltend gemacht haben.

Steigende Zinsen widersprechen dann der Lebenserfahrung und sind daher näher zu untersuchen. Selbst bei einem im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 100 % erhöhten Zinsaufwand ist dies unterblieben.

Ungewöhnliche Werbungskosten anerkannt

Das Finanzamt hat Werbungskosten anerkannt, obgleich sie nicht schlüssig waren oder der Lebenserfahrung widersprochen haben.

Beispiele:

· Bei der Vermietung eines Doppelhauses sind seit Jahren Kosten für Hausverwaltung von rund 4.000 bis 4.500 geltend gemacht worden. Der Akte war nicht zu entnehmen, wofür die ungewöhnlich hohen Verwaltungskosten entstanden sein könnten.

· In einem weiteren Fall wurden Aufwendungen in Höhe von rund 10.500 berücksichtigt, obgleich der Akte lediglich entnommen werden konnte, dass eine vom Vormieter übernommene Küche für 2.000 angekauft worden war. Es war nicht dokumentiert, wofür die übrigen 8.500 gezahlt worden sind. nicht geführt oder fortgeschrieben

Die Absetzung für Abnutzung bei Gebäuden soll deren Wertverzehr abbilden.

Sie wird gleichmäßig (linear) oder auf Antrag in fallenden Jahresbeträgen (degressiv) vorgenommen (§ 7 Abs. 4 und 5 732 Die jährlichen und die Gebäuderestwerte sind nach der ALDA-FEST in einer für jedes Gebäude laufend in einer Sonderakte zu dokumentieren. sind nicht durchgängig geführt oder fortgeschrieben worden.

Die für Gebäude begann frühestens 1948. Bei einem von 40 oder 50 Jahren werden Gebäude daher zunehmend abgeschrieben sein. Fehlende oder nicht fortgeschriebene lassen dies nicht erkennen. Steuerausfälle durch zu Unrecht gewährte sind so nicht zu vermeiden. falsch angesetzt

Die ist nicht immer in der richtigen Höhe angesetzt worden. So wurde beispielsweise

· nicht abschreibungsfähiger Grund und Boden entgegen der gesetzlichen Vorgabe im Wege der steuermindernd berücksichtigt,

· bei der Aufteilung eines Grundstückskaufpreises der Anteil des Grund und Bodens mit unter 14 pro m² für bremische Verhältnisse viel zu niedrig angenommen und damit zu hohe steuermindernde zugelassen,

· aufgrund einer fehlerhaft geführten das steuermindernde Abschreibungsvolumen um mehr als 15.000 erhöht.

Vermietungsabsicht nicht geklärt 735 Werbungskosten für Wohnungen, für die eine Vermietungsabsicht nicht besteht, sind steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Das Finanzamt hat Aufwendungen für nicht mehr vermietete Wohnungen zum Abzug zugelassen, obwohl aus den Akten nicht auf eine Vermietungsabsicht geschlossen werden konnte.

Werbungskosten bei teilweise selbst genutzten Häusern unzutreffend aufgeteilt 737 Erzielen Steuerpflichtige keine Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses, weil sie Teile davon selbst nutzen oder unentgeltlich anderen Personen überlassen, sind die hierauf entfallenden Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig.

Die Steuerpflichtigen haben die Aufwendungen daher einem nicht abzugsfähigen und einem abzugsfähigen Teil zuzuordnen und dies in der Anlage V darzustellen.

Steuerpflichtige haben Aufwendungen unzutreffend oder nicht nachvollziehbar zugeordnet. Das Finanzamt hat diese Angaben ungeprüft übernommen.

5 Bearbeitung von Steuererklärungen durch Prüffelder verbessern

Der Rechnungshof hat das Finanzressort über die festgestellten Mängel informiert und Maßnahmen empfohlen, um die Arbeitsqualität zu verbessern. So sollten die Beschäftigten über die am häufigsten aufgetretenen Mängel unterrichtet werden.

Der Rechnungshof hat dem Ressort vorgeschlagen zu prüfen, ob die Arbeit durch Einführung eines qualifizierten Mietspiegels für Bremen erleichtert werden könnte.

Um die Mängel bei der Erfassung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzubauen, hat der Rechnungshof das Ressort gebeten, den für die Veranlagungen zuständigen Beschäftigten im Jahr 2008 drei Prüffelder vorzugeben:

· Wohnungsgröße ermitteln,

· Plausibilität der Miethöhe prüfen und

· als Einnahmen erfasste Umlagen mit den als Werbungskosten geltend gemachten Nebenkosten abgleichen.

Der Rechnungshof erwartet, dass die festgestellten Mängel dadurch weitgehend abgestellt werden. Er geht davon aus, dass sich die Qualität der einzureichenden Steuererklärungen verbessert und sie dann effizienter bearbeitet werden können.