Sachstand Hospize in Hamburg

DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 16/73

Der Verein Sinus e.V. eröffnet im November 1997 das erste stationäre Hospiz. Die Initiativen des Vereins Hamburger Hospiz e.V. und der Hamburg Leuchtfeuer Aids-Hilfe GmbH zur Schaffung weiterer Hospizplätze stehen nach der derzeitigen Planung 1998 vor dem Abschluß.

Mit dem durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz (2. NOG) ins SGB V eingeführten § 39a ­ stationäre Hospize ­ wird Krankenversicherten, die unheilbar krank sind, keiner Krankenhausbehandlung bedürfen und bei denen eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie nicht erbracht werden kann, ein Anspruch auf einen Zuschuß der Krankenkasse zur (teil-)stationären Versorgung in Hospizen zugestanden. In den Hospizen soll insbesondere palliativ-medizinische Behandlung erbracht werden. Der Zuschuß darf kalendertäglich einen Betrag von 256 DM nicht unterschreiten und soll zusammen mit Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z.B. Pflegekassen) die tatsächlichen Hospizkosten (bei vorhandenen Hospizen im Bundesgebiet zwischen 300 DM und 400 DM) nicht überschreiten. Das Nähere über Art und Umfang der Versorgung ist auf Bundesebene zu vereinbaren; diesbezügliche Verhandlungen haben nach Kenntnis der zuständigen Fachbehörde begonnen, ein Ergebnis steht noch aus.

Für vor dem 1. Juli 1997 bereits vorhandene stationäre Hospize haben sich die Spitzenverbände der Krankenkassen verpflichtet, den gesetzlichen Anspruch der Versicherten auf einen Mindestzuschuß im Falle der stationären Hospizversorgung zu erfüllen. Für Hospize, die nach dem 1. Juli 1997, aber vor Zustandekommen der Bundes-Rahmenvereinbarung und konkretisierenden Satzungsbestimmungen der einzelnen Krankenkassen eröffnen wollen, werden die Krankenkassen vorübergehend eine auf den einzelnen Versicherten bezogene Abrechnungsmöglichkeit eröffnen, um die Rahmen- und Satzungsbestimmungen nicht zu präjudizieren.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. In welcher Höhe sind bisher einmalige Zuschüsse oder Zusagen für den laufenden Betrieb für die Vereine Sinus e.V., Hamburger Hospiz e.V. sowie die Hamburg Leuchtfeuer Aids-Hilfe GmbH vom Senat oder von anderen staatlichen Stellen bewilligt worden?

Wird beabsichtigt, weitere Mittel für diese oder andere Träger zu bewilligen?

Zusagen über Zuschüsse für den laufenden Betrieb der Hospize von Sinus e.V., Hamburger Hospiz e.V. sowie der Hamburg Leuchtfeuer Aids-Hilfe gGmbH sind weder in der Vergangenheit gemacht worden noch künftig vorgesehen.

Für die Errichtung des Hospizes der Hamburg Leuchtfeuer Aids-Hilfe gGmbH wurde eine einmalige Zuwendung in Höhe von 600000 DM bewilligt (siehe Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Drucksache 15/7827). Darüber hinaus wurde dem Verein Hamburger Hospiz e.V. eine finanzielle Unterstützung zu den Investitionskosten für ein Hospiz in Aussicht gestellt, sofern eine Förderung aus dem Modellprojekt des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung zur Verbesserung der Versorgung von Pflegebedürftigen erfolgen wird. Weitere Mittel sind nicht vorgesehen.

2. Wie ist der Sachstand in den Verhandlungen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zur Einwerbung von Fördermitteln?

Die Hamburg Leuchtfeuer Aids-Hilfe gGmbH hatte Anfang 1997 Fördermittel für die Errichtung eines Hospizes beantragt. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat mitgeteilt, dass für das Jahr 1997 und voraussichtlich auch für das Jahr 1998 keine Haushaltsmittel für neue Hospize bewilligt werden können.

Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dietrich Wersich (CDU) vom 12.11. und Antwort des Senats

Betreff: Sachstand Hospize in Hamburg.

Soweit der zuständigen Fachbehörde bekannt, beabsichtigt auch der Verein Hamburger Hospiz e.V., Fördermittel für investive Maßnahmen des zukünftigen Hospizes beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung zu beantragen.

3. Wie viele stationäre Hospizplätze bzw. Plätze in Tageshospizen gibt es mittlerweile in Hamburg?

Das Hospiz des Vereins Sinus e.V. ist Anfang November 1997 mit 14 stationären Plätzen in Betrieb genommen worden.

Plätze in Tageshospizen gibt es bisher nur im Malteser-Hospiz Bruder Gerhard in Volksdorf. Es können täglich bis zu zehn Personen betreut werden.

4. Wie viele stationäre Hospizplätze und Plätze in Tageshospizen werden 1998 voraussichtlich zu den derzeit bestehenden hinzukommen? Für welche Patientengruppen sind sie vorgesehen?

Nach Kenntnis der zuständigen Fachbehörde sollen 1998 folgende Hospize realisiert werden:

­ Hospiz der Hamburg Leuchtfeuer Aids-Hilfe gGmbH mit elf Plätzen,

­ Hospiz des Vereins Hamburger Hospiz e.V. mit 16 Plätzen.

Tageshospizplätze sind nicht vorgesehen.

Die stationären Plätze im Hospiz der Hamburg Leuchtfeuer Aids-Hilfe gGmbH sind vorrangig für aidskranke Menschen vorgesehen. Die Hospizplätze des Vereines Hamburger Hospiz e.V. sollen grundsätzlich allen Patientengruppen offenstehen; es kann jedoch von einer überwiegenden Inanspruchnahme durch Tumorpatientinnen und -patienten ausgegangen werden.

5. Gibt es weitere Initiativen zur Gründung von Hospizen? Gibt es Planungen der Stadt, eigene Hospizplätze, z. B. im Rahmen des LBK bzw. LB Pflegen und Wohnen, zu schaffen?

Dem Senat sind weitere Initiativen zur Gründung von Hospizen nicht bekannt. Planungen der Stadt, eigene Hospizplätze zu schaffen, bestehen nicht.

6. Welche Träger erfüllen die Voraussetzungen nach § 71 SGB XI?

Da es sich bei den Hospizen um Einrichtungen des Gesundheitswesens mit einer künftigen Zulassung nach SGB V handelt, werden die geforderten Voraussetzungen weitergehende sein, als für Pflegeeinrichtungen in § 71 SGB XI formuliert sind. Jedes künftig zugelassene Hospiz wird auch die Voraussetzungen des SGB XI erfüllen, so dass für die dort befindlichen pflegebedürftigen Versicherten grundsätzlich auch Leistungen der jeweiligen Pflegekasse möglich sind. Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI ist allerdings nicht Voraussetzung für die Nutzerinnen und Nutzer von Hospizen.

Maßgeblich gemäß § 39a SGB V ist vielmehr der Tatbestand unheilbarer Krankheit und eine palliativmedizinische Behandlung.

7. Wie hoch wird der Bedarf an Hospizplätzen in Hamburg bzw. dem Großraum Hamburg gesehen?

Konkrete Bedarfsberechnungen für Hospize gibt es in der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht, dies gilt auch für Hamburg. Es ist jedoch davon auszugehen, dass zehn bis 15 stationäre Hospizplätze pro 1 Million Einwohner, zuzüglich besonderer Versorgungsangebote für Aidskranke, als bedarfsgerecht anzusehen sind.

8. Welche Vereinbarungen wurden hinsichtlich der laufenden Finanzierung für welche Einrichtungen mit welchem Sozialversicherungsträger geschlossen, bzw. wie ist der Stand der Verhandlungen? Falls Vereinbarungen mit einem oder mehreren Trägern getroffen wurden, sind diese auf andere Träger übertragbar?

Bisher sind nach Kenntnis des Senats konkrete Vereinbarungen hinsichtlich der laufenden Finanzierung für Hospize zwischen Sozialversicherungsträgern und Hospizträgern nicht getroffen worden. Bis zum Abschluß von Vereinbarungen der Spitzenorganisationen der Leistungsträger wird in Hamburg das Hospiz des Vereins Sinus e.V. als Pflegeeinrichtung geführt; der Träger erhält für die Bewohnerinnen und Bewohner des Hospizes Vergütungen über Einzelfallabrechnungen.

9. Wird der Sozialhilfeträger bei allen Hospizeinrichtungen die Tagespflegesätze für Sozialhilfeempfänger übernehmen? Wenn nein: Warum nicht?

Bei Nutzerinnen und Nutzern von Hospizen, bei denen die Zuschüsse von Krankenkasse und Pflegekasse zur Deckung des Kostensatzes des Hospizes nicht ausreichen und bei denen die übrigen Voraussetzungen der Sozialhilfeberechtigung erfüllt sind, wird der Sozialhilfeträger ergänzende Leistungen erbringen.

10. Mit Eigenbeiträgen in welcher Höhe müssen die Patienten bei Unterbringung in einem der Hospize jeweils rechnen? Werden diese Beträge bei Sozialhilfeempfängern vom Sozialhilfeträger übernommen?

Feste Eigenbeiträge gibt es nicht. Bei Berücksichtigung der derzeitigen durchschnittlichen HospizPflegesätze und in Anbetracht der Zahlungen der Kranken- und Pflegekassen werden Eigenleistungen der Nutzerinnen und Nutzer nur bei Pflegebedürftigen der Stufen II und niedriger erforderlich sein.

Die konkrete Höhe ergibt sich im Einzelfall.

Im übrigen siehe Antwort zu 9.