Ansonsten ist die Ministerialzulage mit unterschiedlichen Übergangsregelungen gestrichen worden

4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen (Ministerialzulage) Umfragen haben ergeben, dass lediglich der Bund und Bayern noch die Ministerialzulage an alle Beamtinnen und Beamten bei obersten Landes-/Bundesbehörden vorsehen.

Ansonsten ist die Ministerialzulage mit unterschiedlichen Übergangsregelungen gestrichen worden. Sonderregelungen für die Bediensteten in den Landesvertretungen gibt es nicht, lediglich Bremen hat die Ministerialzulage

­ wie bisher Hamburg ­ nur für Bedienstete in der Landesvertretung gezahlt; diese Regelung ist unverändert. Vor dem Hintergrund, dass die weit überwiegende Zahl der Länder keine Ministerialzulage gewährt, besteht kein Anlass mehr, diese für die Landesvertretung Hamburgs gleichwohl vorzusehen. Die Höhe der Ministerialzulage richtet sich nach der Besoldungsgruppe und beträgt zwischen 72,48 Euro (BesGr A 2 bis A 5) und 552,76 Euro (BesGr B 11) monatlich.

Angestellte bei der Landesvertretung Hamburgs erhalten bisher eine Ministerialzulage in entsprechender Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften.

Sie unterliegt in Hamburg keiner tarifrechtlichen Bestimmung, sondern ist entsprechend im Stellenplan festgelegt. Eine Streichung ­ in Anpassung an den Beamtenbereich ­ ist danach ohne tarifrechtliche Berührungen möglich und soll auch durchgeführt werden.

d) Übergangsregelungen

­ Wegfall der Ministerialzulage Umwandlung der am Tag vor In-Kraft-Treten gewährten Ministerialzulage in eine Ausgleichszulage, die ab 2006 jährlich um ein Drittel abgebaut wird. Eine entsprechende Regelung für Angestellte soll unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts angestrebt werden.

Dafür ist zunächst die Änderung der Stellenzulage in eine Ausgleichszulage im Haushaltsvermerk für 2003 zum Einzelplan 1.1 Kapitel 1100 erforderlich (siehe Nr. 2 des Petitums).

­ Lehrer im Angestelltenverhältnis

Für Lehrer, die sich am Tage vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Angestelltenverhältnis befinden und für die bis zu diesem Zeitpunkt die Einleitung des Verfahrens zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verfügt worden ist, gilt altes Recht.

­ Vorhandene Studienreferendare (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten einen Anwärtergrundbetrag, für den das spätere Eingangsamt maßgebend ist. Die Absenkung der Eingangsbesoldung führt deshalb gleichzeitig zu einer entsprechenden Verringerung des Anwärtergrundbetrages. Diese Verringerung würde auch die bereits vorhandenen Beamten im Vorbereitungsdienst betreffen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes schließt die vorgesehene Übergangsregelung dies für vor In-KraftTreten des Gesetzes vorhandene Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus.

Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 100 HmbBG

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach § 100 HmbBG ist dem DGB und dem DBB Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Darüber hinaus wurden mit beiden Gewerkschaften Beteiligungsgespräche geführt, mit dem DBB am 31. Oktober 2002 und mit dem DGB am 6. November 2002.

DGB und DBB haben wie folgt Stellung genommen: Stellungnahme des DGB vom 5. November 2002 „Der Änderungsentwurf zielt in seinen wesentlichen Regelungen allein darauf, Beamtinnen und Beamten fiskalische Einsparungen aufzubürden. Er ist das negative Beispiel für die Anwendung landeseigener besoldungsrechtlicher Gestaltungsräume.

Dabei wird völlig verkannt, dass die hier insbesondere künftigen Lehrerinnen und Lehrer sowie die wenigen Beamtinnen und Beamten und Angestellten, die noch eine so genannte Ministerialzulage erhalten, wie die in der HamburgVertretung tätigen, unter den erschwerten Bedingungen einer prosperierenden Großstadt arbeiten, sich als Berufsanfänger nicht für einen Öffentlichen Dienst entscheiden müssen, der seine Beschäftigten unattraktiv bezahlt, ihr Engagement nicht entgilt.

Der DGB appelliert daher an den Senat, die Attraktivität des hamburgischen Öffentlichen Dienstes keinesfalls auch noch gezielt durch die Absenkung der Lehrerbesoldung und die Streichung der Ministerialzulage abzubauen.

Diese mit dem 4. Änderungsgesetz verbundenen Maßnahmen werden daher vom DGB zurückgewiesen.

Grundsätzliche Stellungnahme zur Absenkung der Lehrerbesoldung

Der DGB lehnt die Absenkung der Eingangsbesoldung für Lehrer ab. Sie entspricht nicht dem wissenschaftlichen Ausbildungsniveau, der Dauer der Ausbildung, den tatsächlichen beruflichen Anforderungen und kann die „Lehrerversorgung" gefährden.

Die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer der Primarstufe und der Sekundarstufe I in Hamburg erfüllt die Kriterien an eine qualifizierte wissenschaftliche Ausbildung. Sie ist eine wissenschaftliche Hochschulausbildung mit einem Vorbereitungsdienst von z. Zt. 24 Monaten. Sie qualifiziert die Absolventen zum Einsatz in der Grundschule und in allen Schulformen der Sekundarstufe I. Es sei angemerkt, dass diese Lehrkräfte auch erfolgreich in der Sekundarstufe II an allgemeinbildenden und auch an beruflichen Schulen eingesetzt werden.

Insbesondere die Ergebnisse der PISA-Studie zeigen, dass gerade die Lehrkräfte für die unteren Klassen einer solchen qualifizierten wissenschaftlichen Ausbildung bedürfen.

Einer achtsemestrigen Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule mit einem anschließenden zweijährigen Vorbereitungsdienst (Referendariat) ist eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 angemessen. Dies ist durch die Ausnahmeregelung in der Anlage III (Einstufung von Ämtern) Nr. 16 a zum Bundesbesoldungsgesetz auch so anerkannt.

Ohne eine Änderung der Lehrausbildung mit einer Verkürzung des Studiums auf sechs Semester und einer gleichzeitigen Verkürzung des Vorbereitungsdienstes hält der DGB die geplante Absenkung der Eingangsbesoldung für rechtswidrig.

Eine solche Qualitätsminderung in der Lehrerausbildung wäre kontraproduktiv. Sie würde nicht allein beim DGB und seinen Gewerkschaften heftigen Widerspruch hervorrufen.

Unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchsgewinnung ist die geplante Änderung geradezu katastrophal. Der Fachbereich Erziehungswissenschaften der Universität hat trotz seiner derzeitigen Überlastsituation darauf hingewiesen, dass die Zahl der Absolventen den künftigen Lehrerbedarf in Hamburg nicht wird decken können. Nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre neigen außerdem viele ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer dazu, sich außerhalb Hamburgs zu bewerben, da die umliegenden Bundesländer verlässlichere Einstellungsangebote als Hamburg machen. Sie nehmen dabei eine niedrigere Besoldung in Kauf. Wenn auch das Angebot der höheren Besoldung in Hamburg wegfällt, werden noch mehr Absolventen nicht in den Hamburger Schuldienst einmünden.

Die schon jetzt prekäre Lage der Lehrerversorgung wird sich bei den steigenden Pensionierungszahlen verschärfen, wenn Hamburg den Standortvorteil der Besoldung der Lehrerinnen und Lehrer der Primarstufe und der Sekundarstufe I nach A 13 verliert.

Die vorgesehene Schaffung von Beförderungsämtern wird diesen Nachteil nicht ausgleichen. Eine vergleichbare Regelung für die Sekundarstufe I kennt das Bundesbesoldungsgesetz bereits in der Besoldungsordnung A, so dass auch hier der Standortvorteil weitgehend entfällt.

Die vorgesehene Übergangsregelung ist unzureichend, da sie den Vertrauensschutz auf die am 31. Juli 2002 als Angestellte mit dem Ziel der Verbeamtung im Dienst befindlichen Lehrerinnen und Lehrer begrenzt, die sich in der Ausbildung befindlichen Referendarinnen und Referendare ebenso ausnimmt wie Angestellte, die mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 mit dem Ziel der Übernahme in das Beamtenverhältnis eingestellt worden sind.

Für diesen Personenkreis kann die Situation eintreten, dass ein Teil der Beschäftigten vor Inkrafttreten des Gesetzes in das Beamtenverhältnis nach A 13 übernommen wird, ein anderer Teil nach Inkrafttreten nach A 12. Darüber entscheiden dann Zufälle beim Bearbeitungsablauf in der BBS oder beim Personalärztlichen Dienst. Das hält der DGB für völlig unakzeptabel. Er fordert daher, diesen Personenkreis wie auch die in der Ausbildung befindlichen Referendarinnen und Referendare in die Übergangsregelungen einzubeziehen. Diese müssen in gleicher Weise bei einer Bewerbung für den Hamburger Schuldienst nach Abschluss ihrer Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen nach A 13 besoldet werden.

Die Übergangsregelung Nr. 2. ist abzulehnen, da Bearbeitungsabläufe in der BBS oder beim Personalärztlichen Dienst über die Höhe der Besoldung entscheiden können.

Streichung der Ministerialzulage

Hierbei handelt es sich nur um die Abschaffung eines scheinbaren Privilegs. Der in Hamburg begünstigte Personenkreis ist derart klein, dass der Einspareffekt nicht nennenswert ist.

Die Maßnahme ist vielmehr kontraproduktiv. Sie trifft vor allem Beschäftigte, die unsere Stadt auswärts vertreten und sich durch besonderes Engagement auszeichnen. Berlin ist z. B. für alle, deren Lebensplanung nicht auf Dauer in der Hauptstadt angelegt ist, in den Lebenshaltungskosten wesentlich teurer als für „echte" Berliner.

Der Vergleich zu anderen deutschen Ländern hinkt. Deren Besoldungsniveau ist allgemein höher.

Selbst wenn man die Streichung ins Auge fasst, muss Augenmaß gewahrt bleiben. Die Übergangsregelung genügt dem nicht." Stellungnahme des DBB vom 7. November 2002 „... bezugnehmend auf das Beteiligungsgespräch am 30. Oktober 2002 nimmt der DBB Hamburg ­ Beamtenbund und Tarifunion ­ zu dem Gesetzentwurf wie folgt Stellung: Absenkung der Eingangsbesoldung für Lehrer Vorbemerkungen:

Die Stellungnahme bezieht sich auf die Ziffern 3.2.4, 3.2.5, 3.2.5.2, 3.2.5.3, 3.2.5.5, 3.2.6.2, 3.2.6.4, § 2 Übergangsregelungen 2., 3. Da die Formulierungen dieser Ziffern eine gemeinsame Grundsicht haben, erfolgt die Stellungnahme zusammengefasst zu dieser inhaltlichen Grundlage.

1. Der DBB Hamburg lehnt die Einführung des Eingangsamtes A 12 im Sinne dieses Gesetzes ab.

Die generelle Einstufung der Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Grund- und Sekundarstufe 1 nach A 13 ist nach der Fußnote des Besoldungsgesetzes zulässig und gerechtfertigt. Sie hat als Grundlage nicht nur eine besoldungspolitische Komponente, sondern ist in viel stärkerem Maße das Resultat bildungspolitischer Akzentsetzung der frühen 70er Jahre. Der DBB Hamburg bestärkt weiterhin die Notwendigkeit, zu einer ­ bei durchaus unterschiedlichen Inhalten ­ Gleichwertigkeit der Lehrämter zu gelangen. Das beinhaltet weiterhin den Erhalt eines gleichwertigen Universitätsstudiums für alle Lehrämter, den Erhalt eines gleichwertigen Vorbereitungsdienstes und somit auch die gemeinsame Bezahlung nach A 13. Der DBB Hamburg sieht ­ gerade nach den Ergebnissen von PISA und LAU ­ einen deutlichen bildungspolitischen Schwerpunkt in der Grundschule und den nachfolgenden Sekundarstufen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Ausbildung der Lehrer mindestens in jetzigem Umfang und Qualität zu erhalten oder noch zu verbessern, aber keineswegs zu verkürzen und zu verschlechtern.

Da im Bereich der Ausbildung (und somit Qualifikation) Hamburg eine (positive) Sonderstellung in der Bundesrepublik Deutschland einnimmt, ist die Fußnote 1 ausgebracht worden, die Grundlage für das jetzige Besoldungsgefüge ist. Der DBB Hamburg hält unverändert an dieser Position fest. Er fordert, weiterhin die „vollwertige" universitäre Ausbildung und Vorbereitungsdienst für das Lehramt der Primar- und Sekundarstufe 1 zu erhalten und, als Konsequenz daraus, die Besoldung dafür nicht zu verändern.

In der Begründung zu Nummer 3.2.8.2 im Entwurf wird hervorgehoben: „... sowie die im Hinblick auf die universitäre Vorbildung, die Ausbildungsinhalte und -dauer gleichartige Ausrichtung des Vorbereitungsdienstes erfordern auch für die Leitung der Abteilung GHRSo die Einstufung in Besoldungsgruppe A 16". Der hier anerkannten grundsätzlichen Wertigkeit der Ausbildung kann nur zugestimmt werden.

Auch wenn in der augenblicklichen Bewerbersituation eher ein gewisser Überhang an Bewerbern festzustellen ist, bleibt mittelfristig eine Konkurrenzsituation zu (besonders qualifizierten) Lehrern aus dem hamburgischen Umland. Die jetzige Besoldungsstruktur ist dabei zum Vorteil für Hamburg.

2. Der DBB Hamburg lehnt die Schaffung getrennter Hauptschulen und Realschulen ab.

Teil der Besonderheit der Bildungs- und Schulstruktur in Hamburg ist u. a. die Gestaltung und Organisation einer gemeinsamen Haupt- und Realschule in der Sekundarstufe 1 einschließlich der Beobachtungsstufe. Diese bewährte ­ in der Beobachtungsstufe integrierten, ab Klasse 7 kombinierten ­ Schulstufe hat weiterhin ihren sinnvollen Platz in der hamburgischen Schullandschaft.

Gerade das gegenseitige positive Beeinflussen von Realschulen und Hauptschulen (mit möglichst auch Grundschulen) ist für die soziale Entwicklung und Bildungsentwicklung in Hamburg unverzichtbar. Eine Trennung von Hauptschulen und Realschulen würde diese positive hanseatische Tradition unorganisch zu einem abrupten Ende führen.

Dementsprechend lehnt der DBB Hamburg die im Entwurf mehrfach vorgesehene Änderung von „Volks- und Realschule" in „Grund- und Hauptschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule" ab. Diese Änderung ist nur scheinbar eine schlichte redaktionelle Veränderung. Stattdessen nimmt sie auch inhaltliche Veränderungen vorweg. Wenn denn tatsächlich die Notwendigkeit gesehen wird, den Begriff der „Volksschule" zu ersetzen (der über Jahrzehnte unschädlich war) tritt der DBB Hamburg dafür ein, ihn durch die Aufzählung von „Grundschule" sowie „Hauptund Realschule" abzulösen.

3. Der DBB Hamburg fordert die Schaffung einer vergleichbaren Leitungsstruktur für GHR-Schulen

Im Gegensatz zu allen anderen Schulformen haben die Grundschulen mit Haupt- und Realschulen in so genannter Langform (GHR-Schulen) nach wie vor keine Möglichkeit, rechtlich eine Schulleitung zu installieren, die aus mehreren Personen besteht. Bisher gibt es nur eine Person Schulleiter/Schulleiterin, der alleine die gesamte Leitung im rechtlichen und verantwortlichen Sinne obliegt. Auch der Konrektor ist rechtlich nur Abwesenheitsvertreter, Abteilungsleiter sind überhaupt nicht vorgesehen.

Um eine sach- und zeitgemäße Leitungsstruktur auch für GHR-Schulen schaffen zu können, sieht der DBB Hamburg deshalb die Notwendigkeit, den Entwurf zum Besoldungsgesetz zu ergänzen. Dabei soll das Amt des Konrektors an GHR-Schulen als Funktionsamt den Abteilungsleitern an Gesamtschulen oder den Koordinatoren an Gymnasien gleichgestellt werden. Das Amt des Abteilungsleiters Grundschule und das Amt des Abteilungsleiters Sekundarstufe I ist als Funktionsamt neu zu schaffen und dem Amt des Abteilungsleiters Grundschule an Gesamtschulen gleichzustellen.

Streichung der Stellenzulage nach Nr. 4 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen (Ministerialzulage)

Der DBB Hamburg widerspricht energisch der Streichung der „Ministerialzulage". Diese Stellenzulage war von jeher notwendiger Ausgleich für den extrem häufigen Arbeitseinsatz zu ungünstigen Zeiten in der Vertretung Hamburgs beim Bund. Sie steht übrigens in Konkurrenz zu anderen Zulagen.